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VOB/A-VOL/A - Bauleistung
OLG Brandenburg - VgK Brandenburg
29.3.2012
Verg W 2/12
1. Bauleistungen im vergaberechtlichen Sinne sind Arbeiten jeder Art, durch die eine baulicheAnlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Wird ein Gebäude zu einem bestimmten Zweck errichtet, gehören alle Leistungen zu dem Bauwerk, die es erst funktionsfähig machen.
2. Der Neueinbau von technischen Anlagen in ein bestehendes Gebäude fällt unter den Begriff der Bauleistung, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind. Danach ist die Beschaffung eines Planetariumsprojektors und einer digitalen Ganzkuppelvideoprojektionsanlage für ein bestehendes Kuppelplanetarium als Bauauftrag anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Lieferanteil den Montageanteil überwiegt.
GWB § 99 Abs 3
VOB/A § 1, § 1a
VgV § 2 Nr 3
Aktenzeichen: VergW2/12 Paragraphen: GWB§99 VOB/B§1 VOB/B§1a VgV§2 Datum: 2012-03-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=2033 VOB/A-VOL/A Sonstiges Vergaberecht - Bauleistungen Dienstleistung
Bundeskartellamt
29.3.2006
VK 3 – 15/06
Gartenbauarbeiten: Bauleistung oder Dienstleistung.
Bei den ausgeschriebenen Gartenpflegearbeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der ASt nicht um einen Bau-, sondern um einen Dienstleistungsauftrag. Gemäß § 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Auch wenn die Herstellung einer gärtnerischen Außenanlage eine Bauleistung in diesem Sinne sein mag, so handelt es sich bei den hier ausgeschriebenen Leistungen der sog. Unterhaltungspflege nicht um „Instandhaltungsmaßnahmen“ i.S.d. § 1 VOB/A. Unter diesen Begriff fallen nur solche Leistungen, die für die Erneuerung oder den Bestand der baulichen Anlage von wesentlicher Bedeutung sind, ferner muss es sich um Arbeiten von einem gewissen Umfang handeln, die zu einem Eingriff in die Substanz der baulichen Anlage führen. (Leitsatz der Redaktion)
VOB/A § 1
Aktenzeichen: VK3-15/06 Paragraphen: VOB/A§1 Datum: 2006-03-29 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1162 Vergabeverfahrensrecht VOB/A-VOL/A - Verfahren Vergabeverfahren Sonstiges Bauleistung
OLG Dresden - 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
02.11.2004
WVerg 11/04
1. Eine zur Annahme eines Bauvertrages i.S.d. § 99 Abs. 3 GWB führende Bauleistung umfasst die Arbeiten, die zur Herstellung eines funktionsfähigen Bauwerkes notwendig sind. Die Funktionsfähigkeit richtet sich nach dem Nutzungszweck, den der Auftraggeber mit dem Bauwerk verwirklichen will. Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Leistung nach deutschem Zivilrecht als werkvertragliche einzustufen ist.
2. Ausgehend hiervon kann im Einzelfalle auch der Kauf der Ausstattung eines Gebäudes enden Zubehörs i.S.d. §§ 90 ff. BGB als Bauleistung im vergaberechtlichen Sinne anzusehen sein.
GWB § 99
BGB §§ 90ff Aktenzeichen: WVerg11/04 Paragraphen: GWB§99 BGB§90 Datum: 2004-11-02 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=784 VOB/A-VOL/A - Dienstleistung Bauleistung
OLG Düsseldorf
21.01.2002
Verg 45/01
Lieferaufträge sind als Verträge definiert, welche die Beschaffung von Waren insbesondere durch
Kauf, Ratenkauf oder Leasing sowie der Miete oder Pacht mit oder ohne eine Kaufoption betreffen
(§ 99 Abs. 2 GWB).
Ein öffentlicher Bauauftrag liegt vor, wenn der Vertrag die Ausführung oder die gleichzeitige
Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks zum Gegenstand hat, das
Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion
erfüllt (§ 99 Abs. 3 GWB).
Als Dienstleistungsauftrag charakterisiert das Gesetz schließlich alle diejenigen Verträge über
Leistungen, die nicht unter eine der vorgenannten Vertragsarten fallen (§ 99 Abs. 4 GWB). Es
handelt sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich alle (Beschaffungs-)Verträge erfasst,
die weder Lieferauftrag noch Bauauftrag im vorgenannten Sinne sind (vgl. Hailbronner in Byok/Jaeger,
Kommentar zum Vergaberecht, § 99 Rdz. 362).
Entsorgungsleistung sind ausdrücklich als ein in den Dienstleistungsbereich fallender Vertragsgegenstand
definiert, auf den die vergaberechtlichen Bestimmungen dieser Verdingungsordnung in
vollem Umfang Anwendung findet (§ 1 a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A 2. Abschnitt). (Leitsatz der Redaktion)
GWB § 99
VOL/A § 1a Aktenzeichen: Verg45/01 Paragraphen: GWB§99 VOL/A§1a Datum: 2002-01-21 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=215
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