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VOB/A-VOL/A - Ausschreibung Angebot Absprachen
VgK Südbayern
08.07.2008
Z3-3-3194-1-20-06/08
1. Wenn Bieter in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede - hier der Austausch von Einheitspreisen bei 26 von 65 Titeln - getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, sind deren Angebote von der Wertung zwingend auszuschließen. Öffentliche Auftraggeber haben ungesunde Begleiterscheinungen, wie z. B. Wettbewerb
beschränkende Verhaltensweisen, zu bekämpfen.
2. Eine essentielle und unverzichtbare Grundvoraussetzung jeder Auftragsvergabe ist die Sicherstellung eines geheimen Wettbewerbs zwischen den beteiligten Bietern. Nur dann, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der konkurrierenden Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen anbietet, kommt überhaupt ein echter Wettbewerb zustande.
3. Eine den Wettbewerb beschränkenden Absprache erfordert keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Sie ist vielmehr in aller Regel schon dann verwirklicht, wenn ein Angebot in Kenntnis der Bedingungen des Konkurrenzangebots erstellt wird.
4. Ob jedoch ein Fall des § 298 StGB vorliegt, ist für das Verfahren vor der Vergabekammer nicht relevant und somit nicht weiter aufzuklären.
VOB/A § 25 Nr 1 Abs 1 Buchst c
VOB/A § 2 Nr 1 S 3
StGB § 298
Aktenzeichen: Z3-3-3194-1-20-06/08 Paragraphen: VOB/A§25 VOB/A§2 StGB§298 Datum: 2008-07-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1578 VOB/A-VOL/A - Schadensersatz Absprachen
OLG Frankfurt
7.11.2006
11 U 53/03 (Kart)
Vergabe; Auftrag; Schadensersatz; Schadenersatz; Preisabsprache; Preisabsprachen; Preisvereinbarung; Absprachen
Zum Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Submissionsabsprachen
BGB c.i.c.
Aktenzeichen: 11U53/03 Paragraphen: Datum: 2006-11-07 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1196 VOB/A-VOL/A - Absprachen
Bundeskartellamt
20.4.2006
VK 1 - 19/06
Wettbewerbsbeschränkenden Abrede
Gemäß § 2 Nr. 1 VOL/A hat der Auftraggeber Leistungen im Wettbewerb zu vergeben und wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen. Ergänzend bestimmt § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A, dass Angebote von Bietern, die in Bezug auf die konkrete Vergabe eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, ausgeschlossen werden müssen. Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist dabei mit Blick auf den das gesamte Vergabeverfahren beherrschenden Wettbewerbsgrundsatz weit auszulegen. Er umfasst daher nicht nur gesetzeswidriges Verhalten, sondern auch alle sonstigen Abreden und Verhaltensweisen von Bietern, die im Ergebnis dazu führen, dass ein Geheimwettbewerb zwischen ihnen ausgeschaltet wird. Der Wettbewerb zwischen zwei Bietern ist zum Beispiel dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein Bieter sein Angebot in Kenntnis des Angebots, der Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulation eines Mitbewerbers abgibt. (Leitsatz der Redaktion)
VOL/A § 2 Aktenzeichen: VK1-19/06 Paragraphen: VOL/A§25 Datum: 2006-04-20 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1147 VOB/A-VOL/A - Absprachen Bieter
OLG Düsseldorf - LG Köln
13.09.2004
VI-W (Kart) 24/04
Zu wettbewerbsbeschränkenden Abrede im Sinne von § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f) VOL/A.
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f)
GWB § 97 Abs. 1 Aktenzeichen: VI-W(Kart)24/04 Paragraphen: VOL/A§25 GWB§97 Datum: 2004-09-13 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=790
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