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Sonstiges Vergaberecht - Haushaltsmittel
OLG Düsseldorf
8.6.2011
Verg 55/10
1. Fehlende Haushaltsmittel stellen einen Grund im Sinne des § 26 Nr. 1 lit. c) VOB/A dar. Nach der LHO NRW dürfen Aufträge nur im Rahmen von Haushaltsmitteln sowie Verpflichtungsermächtigungen erteilt werden. Es ist - von gesetzlich zwingenden Ausgaben abgesehen - allein Sache des Haushaltsaufstellers (des Landtages) zu entscheiden, ob und in welchem
Umfange Haushaltsmittel für ein Projekt bereit gestellt werden. Stellt sich im Verlaufe eines Vergabeverfahrens heraus, dass die bereit gestellten Mittel nicht ausreichen, ist es des Weiteren allein Entscheidung des Landtages, ob und in welchem Umfange weitere Mittel
bereit gestellt werden. Die Haushaltsprärogative des Landtages ist auch im Vergabeverfahren zu beachten.
2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in seiner Rechtsprechung die für eine Auftragserteilung fehlenden Haushaltsmittel als Aufhebungsgrund ausdrücklich anerkannt. Er hat eine Berufung des Auftraggebers auf diesen Grund nur dann für ausgeschlossen gehalten (mit der Folge, dass dem betroffenen Bieter Ersatzansprüche wegen negativen Schadens zustehen können), wenn der Auftraggeber den Kostenbedarf nicht mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat. (Leitsatz der Redaktion)
VOB A 2006 § 26 Nr 1 Buchst c
Aktenzeichen: VII-Verg55/10 Paragraphen: VOB/A§26 Datum: 2011-06-08 Link: pdf.php?db=vergaberecht&nr=1903
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