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Allgemeiner Teil Verkehrsdelikte - Täter/Mittäter Unfallverursacher Unfallbeteiligte
OLG Stuttgart
22.5.2003
4 Ss 181/03
Bei lediglich mittelbarer Mitverursachung eines Unfalles im Straßenverkehr ist Unfallbeteiligter nur derjenige, der sich verkehrswidrig verhalten hat oder der über die normale Verkehrsteilnahme hinaus auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt hat. Hierfür müssen zureichende objektive Anhaltspunkte vorliegen. Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Verkehrsgeschehens („exante-Betrachtung“; im Anschluß an BayObLGSt 1971, 180; 1999,
142).
StGB § 142 abs 5 Aktenzeichen: 4Ss181/03 Paragraphen: StGB§142 Datum: 2003-05-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=887 Verkehrsdelikte - Unfallursache Unfallbeteiligte Sonstiges
15. November 2001
4 StR 233/01
Ein “Unfall im Straßenverkehr” ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden,wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.
StGB § 142 Abs. 1 Aktenzeichen: 4StR233/01 Paragraphen: StGB§142 Datum: 2001-11-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=292
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