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Sonstige Rechtsgebiete - Presserecht
VGH Baden-Württemberg - VG Karlsruhe
4.8.2017
1 S 1307/17
1. Die Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren.
2. Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies - wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten - die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben.
3. Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung wie für die Auskunftserteilung nach § 4 LPresseG auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters.
Aktenzeichen: 1S1307/17 Paragraphen: Datum: 2017-08-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4795 Sonstige Rechtsgebiete - Presserecht Sonstiges
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
2.2.2015
6 U 130/14
Verdachtsberichterstattung
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, wenn der Beschuldigte nicht namentlich genannt wird, aber aufgrund mitgeteilter Einzelheiten unschwer identifizierbar ist.
Aktenzeichen: 6U130/14 Paragraphen: Datum: 2015-02-02 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4390 Sonstige Rechtsgebiete - Presserecht
BVerfG
15.3.2007
1 BvR 620/07
Der Vorsitzende der 8. Strafkammer des Landgerichts Münster wird angewiesen, über die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 21. Februar 2007 hinaus die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit es einem aus höchstens drei Personen bestehenden Fernsehteam der Antragstellerin ermöglicht wird, am 19. März 2007 und den folgenden Verhandlungstagen
vor Beginn und am Ende der Verhandlungen Filmaufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten einschließlich der Angeklagten zu fertigen, und hierbei die Anwesenheit der Mitglieder des Spruchkörpers im Sitzungssaal in dem für die Anfertigung
von Abbildungen ihrer Person erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten. Dabei ist zu sichern, dass die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert werden, dass nur eine Verwendung in anonymisierter Form möglich bleibt,
es sei denn, die betroffenen Personen sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.
Aktenzeichen: 1BvR620/07 Paragraphen: GGArt.5 Datum: 2007-03-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2663 Sonstige Rechtsgebiete - Presserecht Grundgesetz
BVerfG
27.2.2007
1 BvR 538/06
1 BvR 2045/06
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen
Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung vonBVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
StGB § 353b
GG Art.5
Aktenzeichen: 1BvR538/06 1BvR2045/06 Paragraphen: StGB§353b GGArt.5 Datum: 2007-02-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2641
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