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Sonstige Rechtsgebiete - Grundgesetz Verfassungsrecht Sonstiges
VG Frankfurt
03.01.2008
10 G 4397/07
Die Aufforderung "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" in einem Wahlwerbespot stellt die Aufforderung zu einer Willkürmaßnahme i. S. v. § 130 Abs. 1 StGB dar und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Landesrundfunkanstalt ist zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit diesem Inhalt nicht verpflichtet.
GG Art 21
GG Art 3 Abs 1
GG Art 5 Abs 1
HRG § 3 Ziff 6
StGB § 130
Aktenzeichen: 10G4397/07 Paragraphen: GGArt.21 GGArt.3 GGArt.5 HRG§3 StGB§130 Datum: 2008-01-03 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3067 Sonstige Rechtsgebiete - Presserecht Grundgesetz
BVerfG
27.2.2007
1 BvR 538/06
1 BvR 2045/06
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen
Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung vonBVerfGE 20, 162 <191 f., 217>).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
StGB § 353b
GG Art.5
Aktenzeichen: 1BvR538/06 1BvR2045/06 Paragraphen: StGB§353b GGArt.5 Datum: 2007-02-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2641 Sonstige Rechtsgebiete Haftrecht Jugendstraftaten - Grundgesetz Strafvollzug
BVerfG - OLG Hamm
31.5.2006
2 BvR 1673/04
2 BvR 2402/04
Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
Aktenzeichen: 2BvR1673/04 2BvR2402/04 Paragraphen: Datum: 2006-05-31 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2439 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Sicherstellung/Vollstreckung Grundgesetz
BVerfG - BGH - LG Mannheim - AG Mannheim
29.5.2006
2 BvR 820/06
1. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt vor (§ 111 e Abs. 1 Satz 1 StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht.
2. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer
eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art. 14
StPO § 111e Aktenzeichen: 2BvR820/06 Paragraphen: GGArt.14 StPO§111e Datum: 2006-05-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2438 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - DNA Grundgesetz
LG Arnsberg - AG Werl
23.01.2006
2 Qs 1/06
1. Nach § 81 g Abs. 1 StPO in der seit dem 01.11.2005 geltenden Fassung ist die Entnahme von Körperzellen eines Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zulässig, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn
künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Das gleiche gilt nach § 81 g Abs. 4 StPO entsprechend, wenn der Betroffene wegen der Tat rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist. Dieser neu eingefügte Absatz ersetzt die Regelung in § 2 DNAIdentitätsfeststellungsgesetz.
2. Der Gesetzeswortlaut eröffnet im Interesse einer effektiven Strafverfolgung künftiger erheblicher Straftaten einen vergleichsweise weiten Anwendungsspielraum für die Anwendung der Maßnahme. So ist es etwa nicht erforderlich, die konkrete Gefahr weiterer Straftaten
durch den Beschuldigten festzustellen. Maßstab ist vielmehr das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten
von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann, vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328. Bei einem wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig Verurteilten ist für die negative Prognose dahin ausreichend, aber auch erforderlich, dass eine hinreichend hohe, nicht notwendigerweise überwiegende, Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass gegen den Beschuldigten erneut Strafverfahren wegen in der Vorschrift
aufgeführter Straftaten zu führen sein werden. Für die Prognose können greifbare Anhaltspunkte dafür genügen, dass es sich bei der Anlasstat z. B. nicht um eine auf besondere Lebensumstände zurückzuführende Entgleisung gehandelt hat, sondern dass vielmehr aufgrund
der Persönlichkeit des Betroffenen weitere vergleichbare Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind. Die Verdachtsschwelle des hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts muss nicht erreicht sein. (Leitsatz der Redaktion)
StPO § 81 g Aktenzeichen: 2Qs1/06 Paragraphen: StPO§81g Datum: 2006-01-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2338 Haftrecht Sonstige Rechtsgebiete - Untersuchungshaft Grundgesetz
BVerfG - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
5.12.2005
2 BvR 1964/05
Anordnung der Haftentlassung nach 8-jähriger Untersuchungshaft wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots
Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 - zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus,
die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können. Eine solche Praxis ist - sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen - mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind von Verfassungs wegen gehalten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen unumgänglich.
2. Fehlen - wie hier - Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 2BvR1964/05 Paragraphen: Datum: 2005-12-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2256 Haftrecht Sonstige Rechtsgebiete - Haftbefehl Grundgesetz
BVerfG - OLG Köln
29.11.2005
2 BvR 1737/05
Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bei ungewissem Verfahrensfortgang mit Freiheitsgrundrecht unvereinbar
1. Die Freiheit der Person nimmt - als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf eine Freiheitsentziehung nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu solchen Belangen, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat
wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der Untersuchungshaft nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abzuwägen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der dort zu erwartenden Strafe Grenzen
setzt, und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird.
2. Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Der Staat kann sich dem Beschuldigten gegenüber nicht darauf berufen, dass er seine Gerichte
nicht so ausstattet, wie es erforderlich ist, um die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abzuschließen. Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen
und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen - personellen wie sächlichen - Mittel aufzubringen, bereit zu stellen und einzusetzen. Dem Beschuldigten
darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, dieser Pflicht zu genügen.
3. Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat der Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte - aus welchen Gründen auch immer - nicht nachkommt, so hat das unabweisbar
die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge. Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 2BvR1737/05 Paragraphen: Datum: 2005-11-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2255 Haftrecht Sonstige Rechtsgebiete Allgemeiner Teil - Grundgesetz Sonstiges Strafanordnung
BVerfG - OLG Köln - LG Köln
26.9.2005
2 BvR 1019/01
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des vorübergehenden Vollzugs der so genannten "Organisationshaft".
1. Die "Organisationshaft" bezieht sich auf die Organisation des Vorwegvollzugs einer in einem rechtskräftigen Urteil gemäß §§ 63, 64 StGB angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung. Unter "Organisationshaft" ist die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt zu verstehen, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis zu dem Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregeleinrichtung - psychiatrisches Krankenhaus oder Entziehungsanstalt - vorübergehend vollzogen wird.
2. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der „Organisationshaft“ (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 2BvR1019/01 Paragraphen: Datum: 2005-09-26 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2212 Haftrecht Sonstige Rechtsgebiete - Untersuchungshaft Grundgesetz
BVerfG - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
23.9.2005
2 BvR 1315/05
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der
Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert. Das bedeutet, dass
der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen. Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen.
2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren. Unabhängig von dem speziellen Betroffensein des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) bei der Untersuchungshaft findet es auch im Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes seine Wurzel. Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren. (Leitsatz der Redaktion)
GG Art.2 Aktenzeichen: 2BvR1315/04 Paragraphen: GGArt.2 Datum: 2005-09-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2174 Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Beweisbeschaffung Grundgesetz
BVerfG
27.07.2005
1 BvR 668/04
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen,
wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
Nds.SOG § 33a
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1
GG Art. 10 Abs. 1 Aktenzeichen: 1BvR668/04 Paragraphen: Nds.SOG§33a GGArt.2 GGArt.5 GGArt.10 Datum: 2005-07-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2059
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