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Sonstige Rechtsgebiete - Erkennungsdienstliche Behandlung
Sächsisches OVG - VG Leipzig
20.3.2015
3 A 212/14
Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung
1. Die Notwendigkeit i. S. d. § 81b Alt 2 StPO bestimmt sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Beschuldigten gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Beschuldigte in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Beschuldigten letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
2. Eine abweichende rechtliche Einstufung eines vom Beschuldigten begangenen Gewaltdelikts durch das Strafgericht führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten.
StPO § 81b Alt 2
Aktenzeichen: 3A212/14 Paragraphen: StPO§81b Datum: 2015-03-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4468 Sonstige Rechtsgebiete - Erkennungsdienstliche Behandlung
OVG Lüneburg
31.10.2012
11 LA 255/12
Erkennungsdienstliche Behandlung
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO erledigt sich regelmäßig nicht bereits mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung.
StPO § 81b
VwGO § 113 Abs 1 S 4
VwVfG § 43
Aktenzeichen: 11LA255/12 Paragraphen: StPO§81b Datum: 2012-10-31 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4124 Sonstige Rechtsgebiete - Erkennungsdienstliche Behandlung
VG Freiburg
12.06.2006
1 K 150/04
Erkennungsdienstliche Behandlung, Notwendigkeit einzelner Maßnahmen in Abhängigkeit vom Verdacht, Zwangsgeldandrohung und Begründung
Schicksal der Zwangsgeldandrohung bei teilweiser Kassation des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts
StPO § 81b
PolG § 36
LVwVG § 25 Aktenzeichen: 1K150/04 Paragraphen: StPO§81b PolG§36 LVwVG§25 Datum: 2006-06-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2511 Sonstige Rechtsgebiete - Erkennungsdienstliche Behandlung
VG Aachen
15.11.2005
6 L 593/05
1. Gemäß § 81 b 2. Alt. StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
2. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Ermittlungsund Strafverfahren festgestellt worden ist, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen
als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.
(Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 6L593/05 Paragraphen: Datum: 2005-11-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2254
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