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Sonstige Rechtsgebiete - Abfallrecht
OLG Karlsruhe - AG Emmendingen
29.12.2016
2 (7) SsBs 632/16 - AK 254/16
1. Tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG.
2. Der - ggf. zu erwartende - Erlös aus einer nicht angezeigten gewerblichen Sammlung ist kein zulässiges Zumessungskriterium bei der Höhe der Geldbuße.
Aktenzeichen: 2(7)SsBs632/16 Paragraphen: Datum: 2016-12-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4683 Sonstige Rechtsgebiete - Abfallrecht
OLG Naumburg - LG Magdeburg
7.6.2016
2 Rv 45/16
Alte Fahrzeuge, die nach den Vorstellungen des Eigentümers restauriert werden sollen, stellen nur dann objektiven Abfall dar, wenn sie ohne Gebrauchswert sind und der Umgang mit ihnen umweltgefährdend ist.
Aktenzeichen: 2Rv45/16 Paragraphen: Datum: 2016-06-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4669 Sonstige Rechtsgebiete - Abfallrecht
OLG Oldenburg - LG Osnabrück
06.05.2009
1 Ws 241/09
Die Genehmigung, deren Fehlen eine Abfallverbringung nach § 326 Abs. 2 StGB strafbar sein lässt, muss eine abfallrechtliche sein. das Nichtvorliegen einer aus anderen - etwa hygiene- oder tierseuchenrechtlichen - Gründen erforderlichen behördlichen Genehmigung
reicht zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht aus.
StGB § 326 Abs 2
EG-Abf-VerbrVO Art 6
VO (EG) Nr 1774/2002 Art 8
Aktenzeichen: 1Ws241/09 Paragraphen: StGB§326 EG-Abf-VerbrVOArt.6 Datum: 2009-05-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3447 Sonstige Rechtsgebiete - Abfallrecht
OLG Oldenburg - LG Osnabrück
17.03.2008
Ss 287/07
Bei der Filtrierung von Brauchwasser in einem Schlachthof anfallender Abwässerschlamm (Flotat) ist auch dann Abfall i. S. v. § 326 StGB, wenn er einer Biogasanlage zugeführt wird. ist er kein gefährlicher Abfall i. S. d. genannten Vorschrift, so ist sein nicht genehmigter Transport nicht strafbar, kann aber ordnungswidrig sein.
Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AbfVerbrG a. F., § 18 Abs. 1 Nr. 18 AbfVerbrG n. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 AbfVerbrBußV scheidet nach § 4 Abs. 3 OwiG indessen aus, weil insoweit zwischenzeitlich eine Ahndungslücke bestand.
StGB § 326
AbfVerbrG § 14 Abs 1 Nr 2
AbfVerbrG § 18 Abs 1 Nr 18
AbfVerbrBußV § 1 Abs 1 Nr 1
Aktenzeichen: Ss287/07 Paragraphen: StGB§326 AbfVerbrG§14 AbfVerbrG§18 AbfVerbrBußV§1 Datum: 2008-03-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3123
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