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Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Prozeßhandlungen Angeklagter Sonstiges Rechtsmittelverzicht Urteilsabsprache
24.7.2003
3 StR 368/02
3 StR 415/02
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht,
auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat.
Er fragt daher bei den anderen Senaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Aktenzeichen: 3StR368/02 3StR415/02 Paragraphen: Datum: 2003-07-24 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=994
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