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Rechtsmittelrecht - Sonstiges
BGH - OLG Hamm
10.6.2020
5 ARs 17/19
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111i Abs. 2 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Der Überprüfung unterliegt dabei nur, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO vorliegen.
StPO § 111i Abs 2
GVGEG § 23, §§ 23ff
Aktenzeichen: 5ARs17/19 Paragraphen: Datum: 2020-06-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5193 Rechtsmittelrecht - Berufung Beschränkung
OLG Zweibrücken - LG Landau
7.5.2020
1 OLG 2 Ss 21/20
Ist die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, hat das Berufungsgericht nicht nur die Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, ohne die der Schuldspruch keinen Bestand haben könnte, sondern auch diejenigen, die das Tatgeschehen nur näher beschreiben.
Aktenzeichen: 1OLG2Ss21/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5175 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Sonstiges
OLG Hamburg - LG Hamburg
6.5.2020
2 Rev 20/20 - 1 Ss 33/20
1. Eine Berufungsverwerfung darf trotz Anwesenheit eines zur Vertretung in der Hauptverhandlung bevollmächtigten Verteidigers nur in einem Fortsetzungstermin erfolgen, zu dem das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet worden ist.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum ersten Termin der Berufungshauptverhandlung gem. § 236 StPO ermöglicht dem Gericht lediglich die zwangsweise Vorführung oder den Erlass eines Haftbefehls, nicht jedoch die Verwerfung der Berufung.
StPO § 236
Aktenzeichen: 1Ss33/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5166 Rechtsmittelrecht - Beschwerde
OLG Hamm - LG Paderborn
5.5.2020
4 Ws 94/20
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO ist auch in den Fällen statthaft, in denen die erstmalige Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (Sicherungsverteidigers) abgelehnt wurde.
StPO § 142 Abs 7, § 144 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: 4Ws94/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5169 Rechtsmittelrecht - Berufung Revision
OLG Brandenburg - AG Perleberg
1.4.2020
(1) 53 Ss 39/20 (26/20)
Dem Revisionsgericht obliegt bei der nach § 346 Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittel als Revision oder als Berufung anzusehen ist. Denn das Revisionsgericht vermag seiner Verpflichtung, aufgrund eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO die Frage der Zulässigkeit der Revision nach allen Richtungen und ohne die dem Tatgericht in § 346 Abs. 1 StPO auferlegten Grenzen zu überprüfen, nur zu genügen, wenn es zuvor die vorrangige Frage klärt, ob überhaupt eine (Sprung-)Revision im Sinne von § 335 Abs. 1 StPO vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht bei
Verneinung der Voraussetzungen für eine Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO diese aufheben und das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren überprüfen. Mit einer solchen Entscheidung greift das Revisionsgericht auch nicht unzulässigerweise in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts ein. Es bringt - falls es das Rechtsmittel als Berufung auslegt - lediglich zum Ausdruck, dass eine Revision nicht eingelegt worden ist und diese daher auch nicht als unzulässig verworfen werden durfte. Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Entscheidung, ob das Rechtsmittel als Berufung zulässig ist, bleibt hiervon unberührt).
(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 53Ss39/20 Paragraphen: Datum: 2020-04-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5130 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Protokoll Wiedereinsetzung
OLG Hamm - LG Münster
27.2.2020
4 Ws 29/20
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung (§ 329 Abs. 7 StPO) kann nicht allein auf solche Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil bereits als zur Entschuldigung des Ausbleibens der Angeklagten nicht geeignet gewürdigt
hat. Diese Würdigung der Entschuldigungsgründe kann nur mit der Revision angefochten werden, der Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich nur auf neue, dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden.
2. Ist ein Urteil einmal in der vorgeschriebenen Form in das Protokoll nach § 275 Abs. 1 S. 1 StPO aufgenommen worden, so ist es nicht mehr abänderbar (auch nicht in den Urteilsgründen).
3. Die Unterschrift des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer, welche in der Besetzung mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei Schöffen entschieden hat, unter dem Protokoll deckt zugleich auch ein Protokollurteil i.S.v. § 275 Abs. 1 S. 1 StPO ab und genügt damit den Anforderungen des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO.
StPO § 329 Abs 7, § 275 Abs 1 S 1, § 275 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 4Ws29/20 Paragraphen: Datum: 2020-02-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5124 Rechtsmittelrecht - Sonstiges
OLG Köln
19.2.2020
1 RBs 360/19
Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staats-anwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.
StPO § 344
OWiG § 76 Abs 3, § 79
Aktenzeichen: 1RBs360/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5107 Rechtsmittelrecht - Revision
BGH - LG Dessau-Roßlau
29.1.2020
4 StR 605/19
Das Revisionsgericht hat auf eine unbeschränkt eingelegte und auch sonst zulässige Revision die vorinstanzlich angeordneten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ohne die Beschränkung in § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG auch dann auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn es den Schuldspruch unangetastet lässt.
JGG § 55 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 4StR605/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5111 Rechtsmittelrecht - Beschränkung
OLG Hamburg - LG Hamburg
28.11.2019
1 Ss 141/19
Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung zur Bewährung ist nicht möglich, wenn die Entscheidung über die Strafaussetzung an einem Fehler leidet, der zugleich die Strafzumessung betrifft.
§ 318 StPO
Aktenzeichen: 1Ss141/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5072 Rechtsmittelrecht - Berufung
OLG Hamburg - LG Hamburg
21.11.2019
2 Rev 89/19
Ein Berufungsgericht ist angehalten, nach Umfang der zugelassenen Anklage (OLG Düsseldorf, NJW 1983, 767) und unabhängig von dem angefochtenen Urteil über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu zu entscheiden. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, insoweit eine Berufung im Sinne des § 318 StPO wirksam beschränkt worden ist, da mit der Teilrechtskraft die diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen bestandskräftig werden.
StPO § 318
Aktenzeichen: 2Rev89/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5085
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