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Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldbescheid Strafbemessung
OLG Braunschweig - AG Braunschweig
21.12.2015
1 Ss (Owi) 165/15
Verfallsentscheidung in Bezug auf ein Frachtentgelt, welches der Betroffene für einen teilweise auch auf ausländischen Straßen durchgeführten, gegen inländische Bußvorschriften verstoßenen Transport erhalten hat
1. Bei internationalen Transporten darf nur der auf den inländischen Streckenanteil entfallende Frachtlohnanteil bei der Bestimmung des Verfallsbetrages im Rahmen von § 29a Abs. 1 und 2 OWiG herangezogen werden.
2. Dieser Frachtlohnanteil lässt sich ermitteln, indem man die (geplante) Inlandsstrecke durch die (geplante) Gesamtfahrstrecke dividiert und das Ergebnis mit dem Gesamtfrachtlohn multipliziert.
OWiG § 29a Abs 1, § 29a Abs 2
Aktenzeichen: 1Ss(OWi)165/15 Paragraphen: OWiG§29a Datum: 2015-12-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4524 Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldbescheid Strafbemessung
OLG Braunschweig
8.12.2015
1 Ss (Owi) 163/15
Bußgeldverfahren: Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung eines wegen Vorsatzes und einer tateinheitlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit erhöhten Bußgeldes
Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250,00 Euro nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldmessung bilden, die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze - im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten - um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.
BKatV § 3 Abs 4a
OWiG § 17 Abs 3
Aktenzeichen: 1Ss(OWi)163/15 Paragraphen: Datum: 2015-12-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4523 Ordnungswidrigkeiten - Strafbemessung Sonstiges
OLG Celle
16.07.2008
311 SsBs 43/08
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG mit der Folge, dass regelmäßig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden müssen, ist dann anzunehmen, wenn die verhängte Geldbuße den Betrag von 250 EUR nicht übersteigt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
OWiG § 17 Abs 3 Satz 2
Aktenzeichen: 311SsBs43/08 Paragraphen: OWiG§17 Datum: 2008-07-16 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3224 Ordnungswidrigkeiten - Strafbemessung Beweiswürdigung Prozeßrecht
OLG Hamm - AG Herne-Wanne
29.03.2005
2 Ss OWi 2/05
Bestreiten; nachteilige Schlüsse
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft durch den Betroffenen in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
StPO § 261 Aktenzeichen: 2SsOWi2/05 Paragraphen: StPO§261 Datum: 2005-03-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1933 Ordnungswidrigkeiten - Prozeßrecht Strafbemessung
OLG Thüringen - AG Eisenach
22.12.2004
1 Ss 282/04
Ordnungswidrigkeit, Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse
Zur Entbehrlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen.
OWiG § 17 Abs. 3 2. Hs. Aktenzeichen: 1Ss282/04 Paragraphen: OWiG§17 Datum: 2004-12-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1690 Ordnungswidrigkeiten - Denkmalschutz Strafbemessung
OLG Hamm - AG Kamen
08.10.2004
1 Ss OWi 388/04
Bemessung der Geldbuße; fehlende Genehmigung; Umfang der Feststellungen; wirtschaftliche Verhältnisse
Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben.
OWiG § 17 Aktenzeichen: 1SsOWi388/04 Paragraphen: OWiG§17 Datum: 2004-10-08 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1480 Allgemeiner Teil Ordnungswidrigkeiten - Tat Strafbemessung
OLG Rostock - AG Anklam
27.08.2004
2 Ss (OWi) 19/03 I 37/03
Die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung mehrerer Deliktstatbestände bewirkt noch nicht die Handlungsidentität im Sinne von § 19 Abs. 1 OWiG. Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d. h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung gegenüber möglicherweise "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" einer Dauertat begangenen Verstößen, ist zu fordern, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem jeweiligen anderen Verstoß bildet. (Leitsatz der Redaktion)
OWiG §§ 19, 19 Abs. 1, 20, 46 Abs. 1
StVO §§ 21 a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274),
StPO § 354 Abs. 1, 473 Abs. 3
BKatV §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 6 Aktenzeichen: 2Ss(OWi)19/03 Paragraphen: OWiG§19 OWiG§20 OWiG§46 StVO§21a StVO§41 StPO§354 StPO§473 BKatV§1 BKatV§2 Datum: 2004-08-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1448 Ordnungswidrigkeiten - Strafbemessung Geldbuße/Bemessung
OLG Hamm - AG Lünen
20.07.2004
1 Ss OWi 429/04
Rechtsfolgensausspruch; Bußgeldbemessung; verwaltungsinterne Richtlinien; Bußgeldkatalog
Zur Bußgeldbemessung bei einer Verurteilung wegen eines verbotenen Rennens.
StVO § 29 Aktenzeichen: 1SsOWi429/04 Paragraphen: StVO§29 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1567 Ordnungswidrigkeiten - Richterlicher Hinweis Urteil/Entscheidung Strafbemessung
OLG Braunschweig
5.3.2002
2 Ss (BZ) 6/02
Der Hinweis, dass entgegen dem Bußgeldbescheid auch die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht komme, stellt eine wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 273 StPO dar, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann; die Unterrichtung des
Betroffenen bzw. Verteidigers über die Veränderung durch den Gang der Hauptverhandlung genügt nicht. Aktenzeichen: 2Ss(BZ)6/02 Paragraphen: Datum: 2002-03-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=510 Ordnungswidrigkeiten - Bußgeldbescheid Strafbemessung Urteil/Beschluß
OLG Braunschweig
20.12.2001
2 Ss (BZ) 76/01
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S.1 StPO iVm § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG gilt auch nach einem Urteil, durch welches der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Terminssäumnis durch Prozessurteil verworfen worden ist, also eine Sachentscheidung noch nicht ergangen ist, für das weitere Verfahren nach Einlegung der Rechtsbeschwerde.
StPO § 358
OWiG § 79 Aktenzeichen: 2Ss(BZ)76/01 Paragraphen: StPO§358 OWiG§79 Datum: 2001-12-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=511
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