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Ordnungswidrigkeiten - Erzwingungshaft
AG Pinneberg
11.07.2007
31 OWi 147/07 E
Die Anordnung der Erzwingungshaft zur Beitreibung einer Geldbuße ist unzulässig, wenn über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall ist der Betroffene als zahlungsunfähig im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG anzusehen.
OWiG § 96 Abs 1 Nr 4
Aktenzeichen: 31OWi147/07 Paragraphen: OWiG§96 Datum: 2007-07-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2869
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