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Prozeßrecht Internationales Recht - Haftbefehl Zustellung
OLG Oldenburg - LG Oldenburg - AG Oldenburg
21.02.2005
1 Ws 73/05
Zustellung, Ausland, Einschreiben
Eine Zustellung eines Haftbefehls gem. § 230 Abs 2 StPO im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein (§§ 37 Abs 1 StPO, 183 ZPO) ist nur wirksam, wenn der unterschriebene Rückschein zu den Gerichtsakten gelangt. Eine Ersatzzustellung durch Niederlegung genügt nicht.
StPO § 37 Abs. 1
ZPO § 181
ZPO § 183 Aktenzeichen: 1Ws73/05 Paragraphen: StPO§37 ZPO§181 ZPO§183 Datum: 2005-02-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1803
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