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Internationales Recht - Internationaler Haftbefehl EU-Recht
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
4.3.2015
2 Ws 14/15
Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen.
Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (§§ 83h Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 IRG).
Aktenzeichen: 2Ws14715 Paragraphen: Datum: 2015-03-04 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4426 Internationales Recht - Internationaler Haftbefehl Eu-Recht
EuGH
29.1.2013
C-396/11
Vorabentscheidung zum Europäischen Haftbefehl: Erforderlichkeit der Anhörung der gesuchten Person vor Ausstellung des Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat
Der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen können, dass die gesuchte Person vor der Ausstellung dieses Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat nicht angehört wurde.
EGRaBes 584/2002 Art 1 Abs 1, Art 1 Abs 2, Art 4a
MRK Art 6
EUGrdRCh Art 47
Aktenzeichen: C-396/11 Paragraphen: MRKArt.6 Datum: 2013-01-29 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4215 Allgemeiner Teil Internationales Recht - Irrtum Eu-Recht
BGH - EuGH - LG München II
11.10.2012
1 StR 213/10
1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.
2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen.
3. Zum Verbotsirrtum.
UrhG § 17, § 106 Abs 1, § 108a
AEUV Art 34, Art 36
Aktenzeichen: 1StR213/10 Paragraphen: UrhG§17 UrhG§106 UrhG§108a AEUVArt.34 Datum: 2012-10-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4125 Internationales Recht - Eu-Recht
EuGH
12.7.2012
C-79/11
Vorabentscheidung auf Vorlage eines italienischen Gerichts: Vereinbarkeit des nationalen Rechts zur Haftbarkeit juristischer Personen im Rahmen eines Strafverfahrens mit dem Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren
Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass es nach dieser Bestimmung nicht unzulässig ist, dass im Rahmen einer Regelung über die Verantwortlichkeit von juristischen Personen wie der des Ausgangsverfahrens das Opfer einer Straftat im Rahmen des Strafprozesses keinen Ersatz des unmittelbar durch diese Straftat verursachten Schadens von der juristischen Person, die eine administrative Zuwiderhandlung begangen hat, verlangen kann.
EGRaBes 220/2001 Art 1 Buchst a, Art 1 Buchst c, Art 9 Abs 1
EGRL 80/2004 Art 1
StGB ITA Art 41
Aktenzeichen: C-79/11 Paragraphen: StGBITAArt.41 Datum: 2012-07-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4121 Internationales Recht - Eu-Recht Opferschutz
EuGH
21.12.2011
C-507/10
Zulässigkeit einer italienischen Regelung über die Entscheidungsbefugnis
des Staatsanwaltschaft bezüglich der Durchführung des beantragten Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Opferschutzes besonders gefährdeter Personen
Die Art. 2, 3 und 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen wie den Art. 392 Abs. 1bis, 398 Abs. 5bis und 394 CPP nicht entgegenstehen, die zum einen keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vorsehen, in der Ermittlungsphase des Strafverfahrens beim Gericht zu beantragen, eine besonders gefährdete Person nach den Modalitäten des Beweissicherungsverfahrens anzuhören und aussagen zu lassen, und zum anderen es dem genannten Opfer nicht erlauben, sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung seines Antrags, nach den genannten Modalitäten gehört zu werden und auszusagen, gerichtlich zur Wehr zu setzen.
EGRaBes 220/2001 Art 2, Art 3, Art 8 Abs 4
StPO ITA Art 392 Abs 1bis, Art 394 Abs 6
Aktenzeichen: C-507/10 Paragraphen: Datum: 2011-12-21 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4044 Internationales recht - Eu-Recht
EuGH
9.3.2006
C 436/04
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen – Artikel 54 und 71 – Grundsatz ne bis in idem – Zeitliche Geltung – Begriff ‚dieselbe Tat‘ – Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten strafrechtlich verfolgt werden
1. Der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist, die in einem
anderen Vertragsstaat bereits zur Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem zweiten Verfahren befasste Gericht die
Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft hat, in Kraft war.
2. Artikel 54 des genanten Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass
- das maßgebende Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse;
- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung insoweit Sache
der zuständigen nationalen Gerichte ist.
Aktenzeichen: C436/04 Paragraphen: Schengen Datum: 2006-03-09 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2355 Besonderer Teil Internationales Recht - Umweltdelikte Eu-Recht
EuGH
13.9.2005
C 176/03
Nichtigkeitsklage – Artikel 29 EU, 31 Buchstabe e EU, 34 EU und 47 EU – Rahmenbeschluss 2003/80/JI – Umweltschutz – Strafrechtliche Sanktionen – Zuständigkeit der Gemeinschaft – Rechtsgrundlage – Artikel 175 EG
Der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht ist nichtig. Aktenzeichen: C176/03 Paragraphen: Datum: 2005-09-13 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2150
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