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Haftrecht - Arrest
OLG Düsseldorf
11.12.2013
2 Ws 585/13
2 Ws 586/13
1. Der Verurteilte kann seine Einwilligung in die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung bis zur Rechtskraft der von der Strafvollstreckungskammer nach § 57 Abs. 1 StGB getroffenen Entscheidung wirksam widerrufen.
2. Der Verurteilte ist bei Widerruf der Einwilligung durch die Aussetzungsentscheidung beschwert, weil er gegen seinen Willen aus der Strafhaft entlassen und der Last einer Bewährungszeit ausgesetzt wird.
StGB § 57 Abs 1 S 1 Nr 3
StPO § 454 Abs 3 S 1
Aktenzeichen: 2Ws585/13 Paragraphen: StGB§57 StPO§454 Datum: 2013-12-11 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4285 Prozeßrecht Haftrecht - Zuständigkeiten Arrest
OLG Celle - LG Verden
6.7.2010
2 Ws 236/10
Das Gericht des ersten Rechtszugs bleibt auch nach Rechtkraft des Urteils zuständig für Entscheidungen gegen Maßnahmen in Vollziehung eines nach § 111d StPO erlassenen Arrestes (entgegen OLG Düsseldorf, StV 2009, 233).
StPO § 111 d, § 111 f Abs 5, § 459 g
Aktenzeichen: 2Ws236/10 Paragraphen: StPO§111d StPO§111f StPO§459g Datum: 2010-07-06 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3684
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