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Haftrecht - Arbeitsentgelt
OLG Hamburg
01.04.08
3 Vollz (Ws) 6/08
Übt ein Gefangener auf Anordnung der JVA Arbeiten oder Bereitschaftsdienste über die übliche Arbeitszeit, für die das Entgelt nach Tagessätzen bemessen wird, hinaus aus, so hat er auch hierfür einen Anspruch auf Arbeitsentgelt.
StVollzG § 43 Abs. 2 Satz 1
Aktenzeichen: 3Villz(Ws)6/08 Paragraphen: StVollzG§43 Datum: 2008-04-01 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3131
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