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Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte
BGH - LG Essen
18.11.2020
4 StR 35/20
Ein bei dem Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
StGB § 244 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: 4StR35/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-18 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5238 Besonderer Teil Sonstige Rechtsgebiete - Diebstahlsdelikte Urkundendelikte Täter-Opfer-Ausgleich
OLG Hamm - LG Essen
22.9.2020
5 RVs 63/20
Urkundenunterdrückung, Nachteilszufügungsabsicht, Täter-Opfer-Ausgleich
1. Die Wegnahme einer Geldbörse in dem Wissen, dass sich darin Personalpapiere befinden könnten, indiziert nicht die von § 274 StGB vorausgesetzte Nachteilszufügungsabsicht.
2. Zu den Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB.
StGB § 274; § 46a
Aktenzeichen: 5RVs63/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5234 Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte Raubdelikte
BGH - OLG Oldenburg - AG Kloppenburg
10.3.2016
3 StR 404/15
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.
StGB § 243 Abs 1 S 2 Nr 1, § 244 Abs 1 Nr 3
Aktenzeichen: 3StR404/15 Paragraphen: StGB§243 StGB§244 Datum: 2016-03-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4577 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte Hehlerei Strafbemessung
OLG Hamburg
12.1.2016
2 Rev 80/15
Bei Nichterweislichkeit der Beteiligung am Diebstahl (Vortat) und Verurteilung der sicher festgestellten Hehlerei ist der Angeklagte zugleich vom Vorwurf der Vortat freizusprechen, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs verbraucht und ein neues Verfahrens wegen dieser Tat nicht mehr zulässig ist.
Aktenzeichen: 2Rev80/15 Paragraphen: Datum: 2016-01-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4583 Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte
OLG Dresden - AG Chemnitz
12.3.2015
2 OLG 22 Ss 14/15
Ladendiebstahl: Strafrahmenwahl bei Manipulation des Sicherheitsetiketts am Diebesgut; notwendige Tatsachenfeststellungen im Strafurteil
1. Zum Ladendiebstahl bei Manipulation des Sicherheitsetiketts am Diebesgut (hier: Entfernung mit Hilfe eines Magneten).
2. Zu den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen zum Tathergang in den Urteilsgründen. Die Darlegung, der Täter habe das Diebesgut „entwendet“, reicht ohne den Entwendungsvorgang näher zu beschreiben nicht aus, eine Wegnahme des Gegenstandes festzustellen und die Verurteilung wegen (vollendeten) Diebstahls zu rechtfertigen.
3. Hat der Angeklagte wegen Ladendiebstählen in Bekleidungsgeschäften und Kaufhäusern bei den Taten einen Magneten verwendet, um das Sicherheitsetikett aus den jeweiligen Kleidungsstücken zu entfernen, ist die Strafzumessung, die sich am erhöhten Strafrahmen aus § 243 StGB orientiert, fehlerhaft, wenn der Urteilsbegründung nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, ob das Erstgericht das gesetzliche Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB (“durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesicherte Sache“) für erfüllt angesehen hat (was rechtlich fehlerhaft wäre), oder ob es die Taten aus allgemeinen
Gesichtspunkten - außerhalb des Regelbeispielkatalogs - als „besonders schwer“ gewertet hat.
StGB § 47, § 55, § 242 Abs 1, § 243 Abs 1 S 2 Nr 2
StPO § 267
Aktenzeichen: 2OLG22Ss14715 Paragraphen: StGB§47 StGB§242 StGB§243 StPO§267 Datum: 2015-03-12 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4446 Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte
OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau
19.5.2011
1 Ss 10/11
1. Das Bewusstsein, ein gefährliches Werkzeug i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB bei sich zu führen, liegt bei Schusswaffen nahe. Dies gilt im besonderen bei berufsmäßigen Waffenträgern, die im Hinblick auf die von ihnen zu führenden Waffen und den von diesen ausgehenden Gefahren nicht nur geschult werden, sondern die durch die ihnen im Zusammenhang
mit dem Führen einer Dienstwaffe durch Dienstanweisungen auferlegten Pflichten gedanklich ständig mit der Dienstwaffe befasst sind. Es ist daher bei ihnen davon auszugehen, dass ihnen im Dienst das Mitführen ihrer Dienstwaffe permanent bewusst ist.
2. Allerdings können sich im Einzelfall auch bei berufsmäßigen Waffenträgern Zweifel am notwendigen Bewusstsein, eine Waffe bei sich zu führen, ergeben. Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, die durch das Tatgericht festzustellen sind.
Aktenzeichen: 1Ss10/11 Paragraphen: StGB§244 Datum: 2011-05-19 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3902 Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte
BGH - LG Gießen
5.8.2010
2 StR 385/10
Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter den ordnungsgemäß dafür vorgesehenen Schlüssel verwendet.
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Aktenzeichen: 2StR385/10 Paragraphen: StGB§243 Datum: 2010-08-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3712 Besonderer Teil Allgemeiner Teil - Diebstahlsdelikte Strafbemessung
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
28.07.2008
Ss 266/08
Liegt bei einem Diebstahl der Wert der Beute nicht über 1/3 des Höchstwertes einer geringwertigen Sache im Sinne von § 248a StGB (derzeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats 30 €), so ist für dieses Bagatelldelikt eine Freiheitsstrafe über der gesetzliche Mindeststrafe von 1 Monat auch dann nicht mehr schuldangemessen, wenn in der Person des Angeklagten besondere Straferschwerungsgründe liegen.
StGB § 248a
StGB § 46
StGB § 38 Abs 2
Aktenzeichen: Ss266/08 Paragraphen: StGB§248a StGB§46 StGB§38 Datum: 2008-07-28 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3196 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Diebstahlsdelikte
OLG Oldenburg - LG Aurich
05.06.2008
Ss 187/08
Die Bestrafung eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 5 € mit 4 Monaten Freiheitsstrafe ist auch bei einem vielfachen Wiederholungstäter nicht mehr schuldangemessen, weil damit angesichts des geringen Tatunrechts den täterbezogenen Strafzumessungserwägungen eine unvertretbar große Bedeutung eingeräumt wird.
StGB § 248a
StGB § 46
Aktenzeichen: Ss187/08 Paragraphen: StGB§248a StGB§46 Datum: 2008-06-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3173 Besonderer Teil - Diebstahlsdelikte
OLG Hamm
30.08.2007
3 Ss 339/07
Einen Unglücksfall nutzt auch der in Begehung seiner Diebstahlstat aus, der eine Hilfe leistende Person, die durch den Unglücksfall abgelenkt wird, bestiehlt.
StGB § 243 Abs 1 Nr 6
Aktenzeichen: 3Ss339/07 Paragraphen: StGB§243 Datum: 2007-08-30 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2981
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