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Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Heilbronn
27.5.2020
1 StR 118/20
§ 306e Abs. 1 StGB ist auf die Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter - anstatt den Brand zu löschen - die (konkrete) Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitigt.(Rn.9)
Beseitigt der Täter die konkrete Lebensgefahr für das Opfer beseitigt, befürwortet der Senat aus systematischen Gründen sowie nach Sinn und Zweck der tätigen Reue eine analoge Anwendung des § 306e StGB.(Rn.14)
StGB § 306b Abs 2 Nr 1, § 306e Abs 1
Aktenzeichen: 1StR118/20 Paragraphen: Datum: 2020-05-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5205 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Lüneburg
14.11.2019
3 StR 408/19
Ein als Flüchtlingsunterkunft genutztes Gebäude ist teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB, wenn ein dem Bewohner der Unterkunft zu Wohnzwecken zur Verfügung gestelltes Zimmer brandbedingt für beträchtliche Zeit unbewohnbar wird.
StGB § 306a Abs 1 Nr 1
Aktenzeichen: 3StR408/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-14 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=5088 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Bonn
23.5.2018
2 StR 169/18
Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohngebäude ist dann erheblich im Sinne des § 306e Abs. 1 StGB, wenn - bezogen auf das Tatobjekt - mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
StGB § 306a Abs 1 Nr 1, § 306e Abs 1
Aktenzeichen: 2StR169/18 Paragraphen: Datum: 2018-05-23 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4858 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Hannover
5.4.2018
3 StR 13/18
Zerstören im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt bei gemischt genutzten Gebäuden eine durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus.
StGB § 306a Abs 1 Nr 1
Aktenzeichen: 3StR13/18 Paragraphen: Datum: 2018-04-05 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4860 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG München II
20.10.2011
4 StR 344/11
Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002, 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).
StGB § 306 Abs 1 Alt 2
Aktenzeichen: 4StR344/11 Paragraphen: StGB§306 Datum: 2011-10-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4001 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Dortmund
10.5.2011
4 StR 659/10
Brandstiftung und versuchte schwere Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines Wohn- und Geschäftsgebäudes: Konkurrenzverhältnis
Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, ändert nichts am fehlenden Eintritt des in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich vorausgesetzten Erfolgs und vermag daher die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 StGB nicht zu begründen (Fortführung BGH, 26. Januar 2010, 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Aufgabe BGH, 19. Juli 2007, 2 StR 266/07) – auch www.RechtsCentrum.de.
2. Ist bei einer Zerstörung eines gewerblichem Zweck dienenden Teils eines teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes zwar der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht aber derjenige des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB vollendet, so besteht zwischen der versuchten schweren oder besonders schweren Brandstiftung und der vollendeten einfachen Brandstiftung Tateinheit.
StGB § 22, § 52, § 306 Abs 1 Nr 1, § 306a Abs 1 Nr 1, § 306b Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 4StR659/10 Paragraphen: StGB§22 StGB§306 StGB§52 StGB§306a StGB§306b Datum: 2011-05-10 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=4006 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH
17.11.2010
2 StR 399/10
Ist das "Gebäude" im Sinne von §§ 306a Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Einzelfall zugleich ein "Wohngebäude", dann müssen zur Vollendung des Auffangtatbestands der schweren Brandstiftung nicht notwendigerweise auch Wohnräume von der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung betroffen sein.
StGB § 306a Abs. 2
Aktenzeichen: 2StR399/10 Paragraphen: StGB§306a Datum: 2010-11-17 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3792 Besonderer Teil Prozeßrecht - Brandstiftung Sonstiges
BGH - LG Kassel
27.08.2008
2 StR 267/08
Doppelverwertungsverbot; Besonders schwere Brandstiftung
Die Angeklagten haben als alleinige Eigentümer und Bewohner ihrem Haus durch die Brandlegung im Wege einer sog. "Entwidmung" die Eigenschaft als Wohnhaus im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB genommen. Der Schuldspruch nach der auf § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aufbauenden Strafvorschrift des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB findet seine tatbestandliche Grundlage deshalb darin, dass die Angeklagten vorsätzlich auch das Wohnhaus ihrer Nachbarn in Brand setzten. Dann aber darf gemäß § 46 Abs. 3 StGB innerhalb des von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffneten Strafrahmens nicht der diesen Straftatbestand begründende Umstand strafschärfend gewertet werden, dass die Angeklagten mit bedingtem Vorsatz das Wohnhaus ihrer Nachbarn in Brand gesetzt haben. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in den Aussprüchen über die Einsatz- und Gesamtstrafen. (Leitsatz der Redaktion)
StGB § 306a
StGB § 306
StGB § 4
Aktenzeichen: 2StR267/08 Paragraphen: StGB§306a StGB§306b StGB§46 Datum: 2008-08-27 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3281 Allgemeiner Teil Besonderer Teil - Strafbemessung Brandstiftung
OLG Stuttgart - LG Tübingen
20.2.2008
4 Ws 37/2008
1. Dem Verursacher eines Brandes ist grundsätzlich der auf einer überobligatorischen und damit über die berufsbedingte Handlungspflicht hinausgehenden Rettungshandlung beruhende Tod von Feuerwehrmännern zuzurechnen.
2. Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt.
3. Liegt ein offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch vor, kommt es auf eine Kausalität zwischen dem entsprechenden Entschluss und den schweren Folgen nicht an.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein offensichtlich unvernünftiges Rettungshandeln vorliegt, ist bei arbeitsteiligem Handeln berufsmäßiger Retter auf das gesamte Handeln der am Einsatz beteiligten Feuerwehrangehörigen abzustellen.
Aktenzeichen: 4Ws37/2008 Paragraphen: Datum: 2008-02-20 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=3108 Besonderer Teil - Brandstiftung
BGH - LG Hannover
15.3.2007
3 StR 454/06
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damiteine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
Aktenzeichen: 3StR454/06 Paragraphen: StGB§265 StGB§306b Datum: 2007-03-15 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=2751
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