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Besonderer Teil - Bankrottdelikte
OLG Rostock - LG Rostock
07.04.2005
1 Ss 393/04 I 5/05
Bankrott
Die tatbestandsmäßiges Unterlassen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt die Möglichkeit des Täters voraus, die Pflicht zu erfüllen. Eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erfüllung seiner Pflichten nicht (mehr) in
der Lage war. (Leitsatz der Redaktion)
StGB §§ 52, 53, 283 Abs. 1, 283 b Abs. 1 Nr. 1
GmbHG § 64 Abs. 1
GmbHG § 84 Abs. 1 Ziff. 2 Aktenzeichen: 1Ss393/04 Paragraphen: StGB§52 StGB§53 StGB§283 StGB§283b GmbHG§64 GmbHG§84 Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=1971 Besonderer Teil - Bankrottdelikte
22.8.2001
1 StR 328/01
wegen Betruges u.a.
Eine Verurteilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann. (Leitsatz der Redaktion)
StGB § 283
Aktenzeichen: 1StR328/01 Paragraphen: StGB§283 Datum: 2001-08-22 Link: pdf.php?db=strafrecht&nr=211
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