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Steuerstraftaten - Steuerfahndung/Ermittlung Sonstiges
BFH
23.4.2014
VII R 41/12
Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme
1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen
hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.
2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.
Aktenzeichen: VIIR41/12 Paragraphen: Datum: 2014-04-23 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=12637 Steuerstraftaten - Sonstiges
BFH
5.7.2012
III R 25/10
Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs
Aktenzeichen: IIIR25/10 Paragraphen: AO§71 Datum: 2012-07-05 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=11737 Steuerstraftaten - Sonstiges
BFH
17.3.2010
X B 120/09
Keine Bindung der Finanzgerichte an einen Freispruch in einem Steuerstrafverfahren - Richterliche Hinweispflicht bei steuerlich beratenem und vertretenem Kläger
Aktenzeichen: XB120/09 Paragraphen: Datum: 2010-03-17 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=10527 Steuerstraftaten - Sonstiges
BGH
2.12.2008
1 StR 416/08
1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.
2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
StGB § 266a
AO § 370 Abs. 1 und 3
Aktenzeichen: 1StR416/08 Paragraphen: StGB§266a AO§370 Datum: 2008-12-02 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9558 Steuerstraftaten - Anfangsverdacht Sonstiges
BFH - FG Baden-Württemberg
14.7.2008
VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungsbzw. Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
AO § 30, § 393
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10
StGB § 78, § 78a, § 78c, § 299
StPO § 150, § 152, § 170, § 203
Aktenzeichen: VIIB92/08 Paragraphen: AO§30 AO§393 EStG§4 StGB§78 StGB§78a StGB§78c StGB§299 StPO§150 StPO§152 StPO§170 StPO§203 Datum: 2008-07-14 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9299 Steuerstraftaten - Selbstanzeige Sonstiges
BFH - FG Baden-Württemberg
29.4.2008
VIII R 5/06
Berechtigung und Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafverfahrens nach Eingang einer Selbstanzeige - Festsetzung von Hinterziehungszinsen - Anlaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO - Maßnahmen i.S. des § 397 Abs. 1 AO - Vor-Ermittlungen und Anfangsverdacht - Vollendung einer Steuerhinterziehung
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 371 Abs. 1 und 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2, § 397 Abs. 1, § 399 Abs. 1
StPO § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 170 Abs. 2
Aktenzeichen: VIIIR5/06 Paragraphen: AO§169 AO§235 AO§239 AO§371 AtPO§152 Datum: 2008-04-29 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=9301 Steuerstraftaten - Selbstanzeige Sonstiges Strafbefreiung
FG Köln
17.3.2005
12 V 96/05
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 StraBEG können Steuerstraftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 StraBEG, die sich auf vor dem 01.01.1993 entstandene Ansprüche auf Einkommensteuer beziehen, nach dem 31.12.2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde.
Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung unvollständig war (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HS 2 StraBEG).
2. Gem. § 12 StraBEG gelten die in § 11 StraBEG genannten Ansprüche als erloschen, soweit sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren. Die besondere Festsetzungsverjährung ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 StraBEG selbst dann zu beachten, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war. Der Gesetzgeber hat den Eintritt des Rechtsfriedens danach als wichtiger erachtet, als die vollständige Steuererhebung. (Leitsatz der Redaktion)
StraBEG §§ 11, 12 Aktenzeichen: 12V96/05 Paragraphen: StraBEG§11 StraBEG§12 Datum: 2006-03-17 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=6474 Steuerstraftaten - Steuerfahndung/Ermittlung Sonstiges
BVerfG - LG Bochum - AG Bochum
09.02.2005
2 BvR 1108/03
1. Der Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) lässt sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung ausreichenden Gewicht allein darauf stützen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger nicht offen legt. Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber so Handelnden hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden lässt.
2. Die Angabe des Zahlungsempfängers ist steuerrechtlich nicht geboten, und ihr Unterlassen ist nicht strafbewehrt. Wer die Empfängerbezeichnung verweigert, nimmt lediglich hin, dass die Berücksichtigung als gewinnmindernde Ausgabe unterbleibt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO).
3. Die von dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft hatte von vornherein darauf verzichtet, die fraglichen Zahlungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, und damit die Rechtsfolge einer verweigerten Auskunft vorweggenommen. Sie durfte so handeln, ohne
gegen steuerrechtliche Normen zu verstoßen und ohne dass die Verantwortlichen dadurch Straftatbestände erfüllt hätten.
4. Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft. Der Verweis auf Bestechungsfälle "im geschäftlichen Umfeld" des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus.
(Leitsatz der Redaktion)
AO § 160
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
AO § 393 Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2 Aktenzeichen: 2BvR1108/03 Paragraphen: Datum: 2005-02-09 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=4489 Steuerstraftaten - Steuerhinterziehung Verfahren Sonstiges
BGH - LG Kaiserslautern
12.01.2005
5 StR 191/04
1. Bei Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens rechtfertigt das Zwangsmittelverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) nicht, die Abgabe von Steuererklärungen für nachfolgende Besteuerungszeiträume zu unterlassen.
2. Allerdings besteht für die zutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie zu einer mittelbaren Selbstbelastung für die zurückliegenden strafbefangenen Besteuerungszeiträume führen, ein strafrechtliches Verwendungsverbot.
AO § 393 Abs. 1 Aktenzeichen: 5StR191/04 Paragraphen: AO§393 Datum: 2005-01-12 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=4181 Steuerstraftaten - Steuerhinterziehung Sonstiges
BGH - LG Wuppertal
28.10.2004
5 StR 276/04
1. Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind.
2. Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteuerungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher
Tatentschluß, seinen steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungszeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen. Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären. (Leitsatz der Redaktion)
AO §§ 370 Abs. 3 Nr. 1, 370a
StPO §§ 33, 154, 265, 353 Abs. 2, 357
StGB §§ 53, 263 Abs. 3 Nr. 1
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 80 Abs. 2
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1 Aktenzeichen: 5StR276/04 Paragraphen: AO§370 AO§370a StGB§53 StGB§263 GGArt.20 Datum: 2004-10-28 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=3847
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