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Gesellschaftssteuern - Firmensitz
FG Köln
26.2.2004
2 K 2769/00
Die Begriffe "Ansässigkeit" bzw. "Sitzes" sind im hier entscheidungserheblichen Zusammenhang in der Rechtsprechung des EuGH bisher noch nicht ausgelegt worden.
Nach der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist aber der zur Ansässigkeit bedeutsamen Voraussetzung der "festen Niederlassung" ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen, dass diese einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besitzen muss, die eine Erbringung von Umsätzen ermöglicht. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 2K2769/00 Paragraphen: Datum: 2004-02-26 Link: pdf.php?db=steuerrecht&nr=7239
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