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Markenrecht - Verwechslungsgefahr
BGH - Bundespatentgericht
9.7.2020
I ZB 80/19
Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden, zu einem Wort zusammengesetzten ZeichenYOOFOOD/YO
YOOFOOD/YO
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend
sein können. Von diesem Maßstab ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.(Rn.26)(Rn.27)
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IZB80/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-09 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2991 Markenrecht Prozeßrecht - Internationales Markenrecht Verwechslungsgefahr Prozeßrecht Auskunftsanspruch Einstweilige Verfügung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
12.9.2018
6 W 81/18
Bella Vida
Unionsmarkenverletzung: Internationale Zuständigkeit im Eilverfahren; Verwechslungsgefahr; Auskunftsverfügung
1. In Unionsmarkensachen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Erlass einstweiliger Verfügungen gemäß Art. 131 UMV unabhängig vom Verletzungsort im Sinne von Art. 125 V UMV gegeben.
2. Die für Parfümeriewaren eingetragene Wortmarke "Bella Vida" hat durchschnittliche Unterscheidungskraft. Zwischen der Marke und dem für identische Waren benutzten Zeichen "Bella la Vita" besteht ein für die Bejahung der Verwechslungsgefahr ausreichender Grad an Zeichenähnlichkeit.
3. Eine offensichtliche Rechtsverletzung als Voraussetzung für den Erlass einer Auskunftsverfügung ist nur gegeben, wenn eine andere rechtliche Beurteilung kaum möglich ist; als Indiz gegen eine offensichtliche Rechtsverletzung in diesem Sinn kann es angesehen
werden, wenn im Laufe des Verfahrens ein Gericht eine Verletzung aus Rechtsgründen verneint hat.
EGV 207/2009 Art 9 Abs 2, Art 129, Art 131 Abs 1
EUV 2015/2424 Art 125 Abs 5
MarkenG § 19 Abs 7
Aktenzeichen: 6W81/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-12 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2840 Markenrecht - Kennzeichen Verwechslungsgefahr
BGH - OLG Karlsruhe - LG Mannheim
23.6.2016
I ZR 241/14
Baumann II
1. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, 24. Januar 2013, I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III und BGH, 15. August 2013, I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe).
2. Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.
UWG § 5 Abs 1 S 2 Nr 1, § 5 Abs 2
MarkenG § 14 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: IZR241/14 Paragraphen: Datum: 2016-06-23 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2721 Markenrecht - Wortmarke Verwechslungsgefahr
BGH - Bundespatentgericht
9.7.2015
I ZB 16/14
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE
1. Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klageoder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.
2. Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der
zusammengesetzten Marke fehlen.
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IZB16/14 Paragraphen: MarkenG§9 Datum: 2015-07-09 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2679 Markenrecht - Verwechslungsgefahr Markeneintragung
BGH - OLG Köln - LG Köln
17.11.2014
I ZR 114/13
PINAR
1. Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung der Marke abweichenden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung
herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt, wie dies bei einem bestimmten Sprachkreis der Fall ist.
2. Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der türkischen Sprache das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: Pinar Sosis) auszugehen, wenn die Produkte
in Deutschland weit überwiegend in türkischen Lebensmittelgeschäften an der türkischen Sprache mächtige Kunden vertrieben werden.
MarkenG § 26 Abs 3 S 1
Aktenzeichen: IZR114/13 Paragraphen: MarkenG§26 Datum: 2014-11-17 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2641 Markenrecht - Bildmarke Sonstiges Verwechslungsgefahr
OLG Hamburg - LG Hamburg
14.8.2013
3 U 60/12
1. Im Bereich des Handels mit Schuhen, insbesondere Sport- und Freizeitschuhen, besteht die dem angesprochenen Verkehr bekannte Besonderheit, dass üblicherweise bestimmte Bildelemente, die aus gut sichtbaren Linien, Streifen oder geometrischen Formen bestehen, als Marke – vornehmlich auf der Seite des Schuhs zwischen Sohle und Schnürsenkel – angebracht werden. Auch bei nur geringer Kennzeichnungskraft liegt die Annahme des Verkehrs, eine entsprechende geometrische Gestaltung diene als Herkunftshinweis, deshalb schon dann nahe, wenn das jeweilige Element an der für die Kennzeichnung charakteristischen Stelle des Schuhs angebracht und farblich besonders hervorgehoben ist.
2. Da der Verkehr auf dem Sektor der Sport- und Freizeitbekleidung daran gewöhnt ist, dass auf der Ware auch Zweitkennzeichen angebracht sind (sog. Co-Branding), hindert die Anbringung eines weiteren Zeichens die Verwechslungsgefahr zwischen einer markenrechtlich geschützten Streifenkennzeichnung mit gesteigerter Kennzeichnungskraft und einer
dieser ähnlichen Streifenkennzeichnung eines Sportschuhs grundsätzlich nicht.
GMV 102 Artt. 9 Abs. 1 lit. b)
Aktenzeichen: 3U60/12 Paragraphen: Datum: 2013-08-14 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2651 Markenrecht - Markenschutz Verwechslungsgefahr Unterscheidungskraft
BGH - OLG München - LG München I
11.4.2013
I ZR 214/11
VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
1. Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische
Verbindungen vor.
2. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.
3. Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
EGV 40/94 Art 9 Abs 1 S 2 Buchst b, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst c
Aktenzeichen: IZR214/11 Paragraphen: Datum: 2013-04-11 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2576 Markenrecht - Verwechslungsgefahr
BGH - OLG Düsseldorf
27.3.2013
I ZR 100/11
AMARULA/Marulablu
1. Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es auf die Auffassung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen an. Die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist deshalb mit dem Begriff der Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn von den sich gegenüberstehenden Zeichen verschiedene Verkehrskreise angesprochen sind, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen. In einem solchen Fall reicht es für die Bejahung eines Verletzungstatbestands aus, wenn Verwechslungsgefahr bei einem der angesprochenen Verkehrskreise besteht.
2. Die Schutzschranke der beschreibenden Benutzung (Art. 12 Buchst. b GMV, § 23 Nr. 2 MarkenG) ist nach ihrer Funktion und Stellung im Gesetz im Löschungsklageverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
3. Die beschreibende Benutzung einer Bezeichnung, die an sich die Anwendung der Schutzschranke nach Art. 12 Buchst. b GMV eröffnet (hier: "Marulablu" als Bezeichnung eines aus der Marula-Frucht hergestellten Likörs), entspricht nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn der beschreibende Inhalt der Bezeichnung nicht den Tatsachen entspricht (hier: Likör enthält keine Marula-Frucht).
MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2, § 14 Abs 2 Nr 2, § 23 Nr 2, § 126 Abs 1, § 127 Abs 1
Aktenzeichen: IZR100/11 Paragraphen: Datum: 2013-03-27 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2509 Markenrecht - Wortmarke Verwechslungsgefahr
Bundespatentgericht
29.1.2013
27 W (pat) 527/12
Race/Rabe
1. Der Vokalfolge kommt bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr keine überragende Bedeutung zu.
2. Auch der Sinngehalt eines Namens kann die Verwechslungsgefahr mindern.
MarkenG § 9
Aktenzeichen: 27W(pat)527/12 Paragraphen: MarkenG§9 Datum: 2013-01-29 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2525 Markenrecht - Markenschutz Verwechslungsgefahr
OLG Hamburg - LG Hamburg
15.8.2012
3 W 53/12
Die für das Dienstleistungsangebot der Kreditvermittlung genutzten Zeichen "creditolo" und "kredito" sind verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hierbei handelt es sich um Zeichen, die denselben beschreibenden Begriff ("Kredit") in ähnlicher Weise abwandeln und ihn verfremden. Im Verhältnis solcher Zeichen findet der Rechtssatz, dass der Schutzbereich von Marken, die sich an einen beschreibenden Begriff anlehnen, nach Maßgabe ihrer Eigenprägung eng zu bemessen ist und die Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht auf Übereinstimmungen mit der beschreibenden Angabe selbst gestützt
werden darf (BGH, Urt. v. 9.2.2012, I ZR 100/10 Rn. 39 - pjure/pure; GRUR 2003, 963 Rn. 26 - AntiVir/AntiVirus), keine Anwendung, denn die Gefahr der Erstreckung des Ausschließlichkeitsrechts auf den beschreibenden Begriff droht in dieser Konstellation nicht (BGH, GRUR
2011, 826 Rn. 29 - Enzymax/Enzymix; GRUR 2008, 803 Rn. 22 - HEITEC).
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Aktenzeichen: 3W53/12 Paragraphen: MarkenG§14 Datum: 2012-08-15 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=2433
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