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Patentrecht Markenrecht - Lizenzen Markenlizenz
OLG Düsseldorf
12.1.2006
2 U 65/04
Nutzungsrechte nach Firmenübergang
Das Recht, beim Erwerb eines Handelsgeschäfts die bisherige Firma fortzuführen, hängt nach § 22 HGB davon ab, dass der bisherige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt, wobei ausdrücklich in diesem Zusammenhang zweifelsfrei bedeutet.
Die erforderliche ausdrückliche Einwilligung bedingt die vertragliche Einigung über die Übertragung der Firma als Teil des Vertrages über die Veräußerung des Handelsgeschäfts. Sie setzt zwar weder eine bestimmte Form noch den Gebrauch bestimmter Worte voraus, insbesondere wird auch eine stillschweigende Einigung für möglich gehalten. Notwendig ist
aber die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich die Einwilligung zweifelsfrei ergibt. Eine bloße Duldung oder die Übertragung des Handelsgeschäfts reichen nicht aus, denn ein Handelsgeschäft kann auch ohne die bisherige Firma übertragen werden. (Leitsatz der
Redaktion)
HGB § 22 Aktenzeichen: 2U65/04 Paragraphen: HGB§22 Datum: 2006-01-12 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1306 Markenrecht - Markenrechtsverletzung Markenlizenz
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
21.7.2005
I ZR 312/02
BOSS-Club
a) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverletzung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung zustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens
nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markengesetzes an.
b) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf berufen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem anderen als dem lizenzierten Zeichen erwerben können.
c) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung, ohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem regelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf
den Einwand verzichten wollen, die Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsaufnahme nicht vorgelegen.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153 Aktenzeichen: IZR312/02 Paragraphen: MarkenG§14 MarkenG§21 MarkenG§26 MarkenG§152 Datum: 2005-07-21 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=1056 Markenrecht - Markenlizenz Sonstiges
FG Hamburg
12.10.2004
IV 207/03
1. Die zollwerterhöhende Berücksichtigung der Lizenzgebühren bedarf der positiven Feststellung, dass eine entsprechende Vertragsklausel existiert.
2. Die Zahlung einer Lizenzgebühr ist demgegenüber keine Bedingung des Kaufgeschäftes, wenn es dem Käufer freisteht, die eingeführten Waren entweder unter der Marke gegen Zahlung der Lizenzgebühr an den Verkäufer bzw. an einen Dritten auf Veranlassung des Verkäufers oder ohne die Marke als anonymes Erzeugnis und entsprechend ohne Zahlung einer Lizenzgebühr zu verkaufen. (Leitsatz der Redaktion)
ZK-DVO Art. 157 Aktenzeichen: IV207/03 Paragraphen: ZK-DVOArt.157 Datum: 2004-10-12 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=836 Markenrecht - Markenbenutzung Markenlizenz
OLG Hamburg
19.12.2003
5 U 43/03
5 U 89/03
Die dinglichen „Markenlizenzen“, auf welche sich die Beklagten zu 1. bis 3. für die Nutzung des „Löwenkopfs“-Logos berufen, mögen konzerninterne Bedeutung erlangt haben, sind aber jedenfalls im Außenverhältnis rechtlich bedeutungslos. Sie können eine zeichenrechtliche Rechtsposition gegenüber der Inanspruchnahme durch Dritte nicht begründen. Dies hat das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung „SUBWAY/Subwear“ ausgeführt. Die von den Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente bleiben erfolglos. Das isoliert verwendete bzw. zu verwendende „Löwenkopf“-Logo stellt sich ohne
weiteres als eine „andere Marke“ i.S.d. genannten BGH-Entscheidung und nicht lediglich als die durch Beschränkung in anderer Form (i.S.v. § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) benutzte Ursprungsmarke dar. (Leitsatz der Redaktion)
MarkenG § 30 Aktenzeichen: 5U43/03 Paragraphen: MarkenR§30 Datum: 2003-12-19 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=602
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