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Geschmacksmusterrecht - Registerrecht Sonstiges
OLG Hamburg - LG hamburg
24.2.2005
5 U 66/04
„Gipürespitze“
1. Ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht ( Art. 11, 19 Abs.2 GGVO ) kann nur für nach dem Inkrafttreten der GGVO am 6.3.2002 offenbarte Muster begründet werden.
2. Der Vertrieb bestimmter Damen-Dessous ( Büstenhalter und String ) kann unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Nachahmung von Modeneuheiten für einen begrenzten Zeitraum ( hier : zwei Jahre zuzüglich einer Abverkaufsfrist ) als unlauter verboten werden.
GGVO Art.11,19 Abs.2
UWG a.F § 1.
UWG §§ 3, 4 Nr.9 Aktenzeichen: 5U66/04 Paragraphen: GGVOArt.11 GGVOArt.19 UWG§1 UWG§3 UWG§4 Datum: 2005-02-24 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=887 Geschmacksmusterrecht - Registerrecht
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
15.07.2004
I ZR 142/01
Die nach Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Löschung des Geschmacksmusters im Musterregister ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ist der Musterinhaber rechtskräftig zur Einwilligung in die Löschung verurteilt worden, weil das Muster am Tag der Anmeldung nicht schutzfähig war, so entfällt mit der Löschung im Register der Geschmacksmusterschutz auch für die Vergangenheit mit Wirkung für und
gegen alle.
ZPO (2002) § 559
GeschmMG (Fassung vor dem 1.6.2004) § 10c Abs. 2 Nr. 1 Aktenzeichen: IZR142/01 Paragraphen: ZPO§559 GeschmMG§10c Datum: 2004-07-15 Link: pdf.php?db=markenrecht&nr=732
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