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Wettbewerbsrecht - Unterlassungsanspruch Dringlichkeitsvoraussetzung
OLG München - LG München I
8.8.2019
29 W 940/19
Dringlichkeitsschädliche Sachbehandlung
1. Zur (analogen) Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG.
2. Haben sich für einen Antragsteller mehrere Rechtsanwälte einer Kanzlei als Prozessbevollmächtigte bestellt und ist einem dieser Prozessbevollmächtigten ein gerichtlicher Hinweis mit einer Fristsetzung von einer Woche zugestellt worden, kann eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung grds. nur dann angenommen werden, wenn bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine Stellungnahme auf den Hinweis bei Gericht eingeht. Darauf, dass der Empfänger nicht der Sachbearbeiter gewesen sei und der Fristenlauf deswegen erst mit Zugang des Hinweises bei diesem zu laufen begonnen habe, kann sich der Antragsteller nicht berufen.
3. Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Antragstellers kann auch darin liegen, dass eine vor Antragstellung lediglich angekündigte außergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, er diese dem Gericht aber gleichwohl
nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt.
4. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2018, 1288, Rn. 24) kann es zwar entbehrlich sein, den bislang nicht am Verfügungsverfahren beteiligten Antragsgegner vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen einen Zurückweisungsbeschluss zu hören, wenn die sofortige Beschwerde ihrerseits ohne Erfolg bleibt. Erforderlich kann jedoch dann die Bekanntgabe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses an den Antragsgegner sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der Waffengleichheit auch im Hinblick auf etwaige zukünftige Verfahren Rechnung zu tragen.
UWG § 12 Abs 2
ZPO § 922 Abs 3
GeschGehG § 6
Aktenzeichen: 29W940/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-08 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39256 Wettbewerbsrecht - Einstweilige Verfügung Dringlichkeitsvoraussetzungen
OLG Hamburg - LG Hamburg
9.5.2019
3 U 150/18
1. Hat das erstinstanzliche Gericht einen Verfügungsantrag nach dem Hauptantrag abgewiesen, nach dem Hilfsantrag aber eine einstweilige Verfügung erlassen, und entscheidet es nach der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Teilabweisung und nach einem
Widerspruch des Antragsgegners gegen die zugestellte einstweilige Verfügung aufgrund einer mündlichen Verhandlung insgesamt in der Sache durch Urteil, dann ist dagegen jedenfalls dann einheitlich das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wenn mit dem angegriffenen Urteil auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden
ist (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, MDR 2018, 86).
2. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller ein Gericht, das erst ca. drei Wochen nach einer sofortigen Beschwerde gegen den einen Verfügungsantrag ablehnenden Beschluss eine wiederum drei Wochen spätere mündliche Verhandlung anberaumt, nicht eigeninitiativ zu einer schnelleren und kurzfristigeren Terminierung und Verhandlung drängt.
3. Eine Preiswerbung im Internet für einen Mobilfunktarif, die mit einem Sternchenhinweis versehen ist, ist auch dann, wenn auf einer mit dem Sternchenhinweis verlinkten Internetseite weitere Preisbestandteile und Bedingungen benannt werden, irreführend, wenn
eine der dort angegebenen weiteren Bedingungen (hier ein schon mit einem Häkchen versehenes Kästchen mit der Angabe: „Junge Leute“) grafisch hinter den sonstigen grafisch deutlich stärker hervorgehobenen werblichen Angaben so zurücktritt, dass sie vom Verkehr leicht übersehen wird.
4. Hat der Anspruchsteller bereits einen Titel mit einem Verbot erwirkt, das einen gleichgelagerten Irreführungsaspekt zum Gegenstand hat, fehlt es für einen weiteren Verbotstitel nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn dafür eine neue und eigenständige Prüfung
des durch die neue konkrete Werbung bewirkten maßgeblichen Verkehrsverständnisses erforderlich ist, mag diese auch die Feststellung zur Folge haben, dass die nunmehr angegriffene neuere Werbung ebenfalls irreführend ist.
UWG § 3, § 5 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 3U150/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39245 Wettbewerbsrecht - Einstweilige Verfügung Dringlichkeitsvoraussetzungen
OLG Hamburg - LG Hamburg
28.3.2019
3 U 117/18
1. Dass der Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts seinen Antrag nachgebessert und zudem weitere Abbildungen des angegriffenen Produkts einreicht, ist nicht dringlichkeitsschädlich, wenn dies nach den gerichtlichen Hinweisen zeitnah geschieht.
2. Die Frage der Eilbedürftigkeit eines Verfügungsantrages stellt sich immer bezogen auf einen konkreten Streitgegenstand. Bei wesentlichen Sachverhaltsabwandlungen fehlt es an der Kerngleichheit. In einem solchen Fall kann die Dringlichkeitsvermutung für den neu gestellten Verfügungsantrag durch frühere andere Verletzungshandlungen nicht widerlegt werden.
3. Lässt sich dem Zutatenverzeichnis einer Trinknahrung entnehmen, dass das Produkt Aromen, aber keine Anteile der Gemüsesorten enthält, die nach den Angaben auf der Vorderseite des Produkts dessen Geschmacksrichtung bestimmen sollen, dann nimmt der Verkehr – wenn nicht andere Angaben auf der Verpackung in diese Richtung weisen –
nicht an, dass es sich um ein Produkt auf Gemüsebasis handeln könnte (Anschluss an BGH, GRUR 2016, 738, Rn. 15 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).
UWG § 8, § 3, § 3a, § 12 Abs 2
Aktenzeichen: 3U117/18 Paragraphen: Datum: 2019-03-28 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39171 Wettbewerbsrecht - Einstweilige Verfügung Dringlichkeitsvoraussetzungen
OLG Hamburg - LG Hamburg
31.1.2019
3 U 204/17
1. Für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist maßgeblich grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen bzw. im Konzern für die Vermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind, abzustellen; das Wissen sonstiger
Dritter ist demgegenüber nur dann relevant, wenn diese ausdrücklich zu Wissensvertretern bestellt worden sind.
2. Erklären Mitarbeiter eines Wettbewerbers auf einer Messe, das dort gezeigte Produkt könne möglicherweise auch nach Deutschland geliefert werden, es fehlten aber noch notwendige Zertifizierungen, dann ist der Anspruchsteller unter Dringlichkeitsgesichtpunkten nicht schon gehalten, abstrakt den Zertifizierungsstand der Wettbewerbsprodukte zu
prüfen, um sodann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr Unterlassungsansprüche im Verfügungsverfahren geltend machen zu können.
3. Der bloße Testkauf des von einem Wettbewerber angebotenen Produkts durch den Anspruchsteller, durch den der Wettbewerber veranlasst wird , sein Produkt erstmals nach Deutschland zu liefern, stellt keine Konstellation dar, in welcher mit verwerflichen Mitteln – und damit rechtmissbräuchlich – auf einen Wettbewerbsverstoß des Wettbewerbers
hingewirkt wird.
4. Die ursprünglich durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann durch einen lange Jahre exklusiven, weil patentgeschützten, Vertrieb und die sich hieraus ergebende Bekanntheit als gesteigert angesehen werden.
5. Ist ein bestimmter Farbwechsel – hier der Wechsel der Farben blau und schwarz – bei einem zweifarbig gestalteten Produkt ein für die Begründung der wettbewerblichen Eigenart des Produkts maßgeblicher Faktor, kann bei einer Produktgestaltung, die bei sonst identischer Übernahme der die wettbewerblichen Eigenart des Ursprungsprodukts
begründenden Gestaltungselemente einen erkennbar anderen Farbwechsel aufweist – hier orange und schwarz –, nicht von einer fast identischen, sondern nur von einer nachschaffenden Nachahmung ausgegangen werden.
6. Weist ein so nachgeahmtes Produkt eine abweichende Herstellerkennzeichnung auf, kann eine Täuschung des Fach-/Verkehrs über die Herkunft des nachgeahmten Produkts vermieden werden.
7. Die Annahme einer (mittelbaren) Herkunftstäuschung im Sinne gesellschaftsrechtlicher bzw. sonstiger wirtschaftlicher Verflechtungen von Anbietern erfordert jedenfalls dann, wenn das nachgeahmte Produkt eine deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung aufweist, den Vortrag konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für den konkreten Fall, aufgrund derer solche Verflechtungen der Wettbewerber für den angesprochenen Verkehr naheliegend erscheinen könnten (Anschluss an BGH, GRUR 2019, 196, Rn. 20 – Industrienähmaschinen).
Bloße Vermutungen allgemeiner Art genügen dafür nicht.
8. Es steht der Annahme einer sittenwidrige Behinderung in der Form des systematischen Nachbaus von Erzeugnissen eines Mitbewerbers entgegen, wenn es auf Seiten des Anspruchstellers an jedem Vortrag zu den Entwicklungskosten seines eigenen Produkts sowie zum Preisgefüge der streitigen Konkurrenzprodukte fehlt und offen bleibt, ob und
in welcher Weise der angegriffene Wettbewerber mit einer nachgeahmten Produktserie aus einer Preisunterbietung in Bezug auf den in Rede stehenden Markt überhaupt ins Gewicht fallende Wettbewerbsvorteile zieht.
9. Die Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung einer Marke gilt grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren. Nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit einer Marke kommt eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht, soweit gegen diese ein paralleles
Löschungsverfahren anhängig ist, wobei der Verfügungsgrund aber nur dann zu verneinen ist, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann (Festhaltung an OLG Hamburg,
GRUR-RR 2008, 293, 294 – Leitsatz).
10. Kann festgestellt werden, dass eine bestimmte Produktgestaltung, die maßgeblich durch den auf der Front- und Rückseite des Produkts erkennbaren Wechsel zweier Farben – hier blau und schwarz – gekennzeichnet ist, für den Fachverkehr herkunftshinweisend ist, dann kann das den Schluss zulassen, dass der Verkehr die entsprechende Ansicht – das „Gesicht“ – eines Wettbewerbsprodukts, das bei ansonsten identischen Produktmerkmalen lediglich einen abweichenden Farbwechsel – hier orange und schwarz – aufweist, ebenfalls als herkunftshinweisend und damit als markenmäßig verwendet auffasst.
EGV 207/2009 Art 9 Abs 2b
UWG § 12 Abs 2, § 3, § 4 Nr 3, § 5 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 3U204/17 Paragraphen: Datum: 2019-01-31 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=39176 Wettbewerbsrecht - Dringlichkeitsvoraussetzung
OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth
12.10.2018
3 W 1932/18
Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Markenrechtsverletzung: Bestehen einer Dringlichkeitsvermutung;
Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Dringlichkeit bei eingestellter Verletzungshandlung
1. In markenrechtlichen Auseinandersetzungen besteht mangels analoger Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 UWG keine Dringlichkeitsvermutung.(Rn.10)
2. Bei der fortdauernden Verletzung von Schutzrechten ergibt sich die Dringlichkeit regelmäßig aus der Sache selbst. Ist jedoch die Verletzungshandlung eingestellt worden, obliegt es der Antragstellerpartei, Tatsachen dazu vorzutragen, inwieweit dennoch die Angelegenheit so dringlich ist, dass ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten.(Rn.17)
UWG § 12 Abs 2
ZPO § 935, § 940
Aktenzeichen: 3W1932/18 Paragraphen: Datum: 2018-10-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=38465 Wettbewerbsrecht - Dringlichkeitsvoraussetzung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
13.9.2018
6 U 74/18
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung bei "Sich-Bewusstem-Verschließen" der Kenntnis der Verletzungshandlung
Im Zusammenhang mit dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit trifft den Antragsteller zwar keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht; die Vermutung der Dringlichkeit wird grundsätzlich nur dadurch widerlegt, wenn der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung längere Zeit untätig geblieben ist. Das gleiche gilt jedoch, wenn sich der Antragsteller der möglichen Kenntnisnahme bewusst entzogen hat, weil sich die Rechtsverletzung aufgrund konkreter Umstände nach der Lebenserfahrung geradezu aufdrängte (im Streitfall bejaht).
UWG § 12 Abs 2
Aktenzeichen: 6U74/18 Paragraphen: Datum: 2018-09-13 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=38402 Wettbewerbsrecht - Dringlichkeitsvoraussetzung
OLG Hamburg - LG Hamburg
20.8.2018
3 U 141/17
1. Verstößt der Schuldner dadurch gegen ein ihm im Eilverfahren auferlegtes Verbot, dass er auf Dritte, die die verbotenen Angaben (hier eine Pressemitteilung) im Internet weiterverbreitet haben, nicht einwirkt, um sie zur Löschung der Angaben zu veranlassen, und betreibt
der Gläubiger kein Ordnungsmittelverfahren, so entfällt die Dringlichkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger keine Erkenntnisse darüber hat, ob und inwieweit sich der Schuldner bemüht hat, die Weiterverbreitung rechtsverletzender Waren oder Veröffentlichungen durch Kontaktaufnahme mit Dritten zu unterbinden oder jedenfalls den Versuch dazu zu unternehmen.
2. Da der Gläubiger durch die Zustellung des mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen Verfügungstitels bereits den Vollstreckungsdruck bewirkt, der u.U. dann, wenn sich die einstweilige Verfügung nachträglich als zu Unrecht erlassen erweist, Ansprüche des
Schuldners nach § 945 ZPO begründen kann, muss die bloße Hinnahme von Titelverstößen durch den Gläubiger ohne das Betreiben eines Ordnungsmittelverfahrens noch nicht notwendig ein hinreichendes Anzeichen dafür sein, dass dem Gläubiger die Sache selbst nicht eilig (gewesen) ist.
3. Der Umstand, dass eine Partei für ihre vorgerichtliche Tätigkeit eine gegenüber der Mittelgebühr (1,3-Gebühr) um eine 0,2-Gebühr erhöhte Gebührenforderung geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht schon den Schluss auf eine nicht an der Sache, sondern nur an dem Gebührenerzielungsinteresse orientierten und damit rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise.
UWG §§ 12 Abs. 2
ZPO 945
Aktenzeichen: 3U141/17 Paragraphen: Datum: 2018-08-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=38841 Wettbewerbsrecht - Unterlassungsanspruch Dringlichkeitsvoraussetzung Einstweilige Verfügung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
21.7.2015
6 W 71/15
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
Hat der Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist abgegeben, entfällt die Wiederholungsgefahr mit Ablauf der Aufbrauchsfrist.
Aktenzeichen: 6W71/15 Paragraphen: Datum: 2015-07-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=35624 Wettbewerbsrecht - Dringlichkeitsvoraussetzung
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
4.12.2014
6 U 30/14
Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Veränderung der tatsächlichen Umstände
Die Wiederholungsgefahr für eine begangene unlautere Handlung kann ausnahmsweise auch dadurch beseitigt werden, dass auf Grund einer inzwischen eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Umstände an der künftigen Unlauterkeit der in Rede stehenden Handlung kein Zweifel mehr besteht. Die Wiederholungsgefahr entfällt in einem solchen Fall
jedoch erst, wenn der Verletzer sich auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr unter diesem Gesichtspunkt berufen hat.
UWG § 4 Nr 7
Aktenzeichen: 6U30/14 Paragraphen: UWG§4 Datum: 2014-12-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=34568 Wettbewerbsrecht - Dringlichkeitsvoraussetzung Einstweilige Verfügung
KG Berlin - LG Berlin
8.4.2011
5 U 140/10
Markenrechtliches Eilverfahren: Wegfall des Verfügungsgrundes bei dringlichkeitsschädlichem vorübergehendem Vollstreckungsverzicht
Unbeschadet der - obergerichtlich umstrittenen - Frage, ob nach Erwirkung einer einstweiligen Leistungsverfügung die Nichtbeantragung eines - wegen Nichterfüllung an sich erwirkbaren - Zwangsmittels nach § 888 ZPO binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollziehungsschädlich ist, kann sich ein diesbezüglich längeres Zuwarten ohne sachlichen Grund als ein Fall dringlichschädlich-zögerlicher Betreibung des Eilverfahrens im Vollstreckungsstadium
erweisen und sonach den Verfügungsgrund entfallen lassen (Fortführung
von OLG Frankfurt ZLR 2010, 458; OLG Köln GRUR-RR 2010, 448; Senat Magazindienst 2010, 951).
UWG § 12 Abs 2
ZPO § 888, § 929 Abs 2, § 935, § 940
Aktenzeichen: 5U140/10 Paragraphen: UWG§12 ZPO§888 ZPO§929 ZPO§935 ZPO§940 Datum: 2011-04-08 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29254
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