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Leasing - KfZ-Leasing
BGH - OLG München - LG München I
9.9.2020
VIII ZR 389/18
Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer
zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18).
BGB § 285, § 535
Aktenzeichen: VIIIZR389/18 Paragraphen: Datum: 2020-09-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=40578 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
9.9.2020
VIII ZR 71/19
Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer
zu (Fortentwicklung von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18; Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 389/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
BGB § 285, § 535
Aktenzeichen: VIIIZR71/19 Paragraphen: Datum: 2020-09-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=40656 Leasing - KfZ-Leasing Kündigung
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
25.4.2017
6 U 146/16
Außerordentliche Kündigung eines Pkw-Leasingvertrages wegen Vertrauensverlustes in den Volkswagen-Konzern
1. Ein Kläger, der allein unter Hinweis auf Presseberichte und ohne Sachvortrag zum Benzinverbrauch geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass der Motor seines - aus dem VW-Konzern stammenden - Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit
auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und der hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, legt weder einen Sachmangel noch einen konkreten Mangelverdacht hinreichend dar.
2. Für die Wissenszurechnung im Konzern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsteilung und die Ausübung von Leitungsmacht sowie darauf an, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist. Ohne Vortrag dazu kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob
unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt.
3. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in die zum Konzern gehörende Leasinggeberin als seine Vertragspartnerin derart verloren, dass er mit Erfolg außerordentlich kündigen oder anfechten könne.
Aktenzeichen: 6U146/16 Paragraphen: Datum: 2017-04-25 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=37043 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - LG Heilbronn - AG Heilbronn
23.11.2016
VIII ZR 269/15
1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli 2005, III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993, I ZR 292/90, WM 1993, 1261 und vom 19. November 1962, VIII ZR 229/61, WM 1963,165).
2. Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art.
Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
3. Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel
"[…] Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat […]."
ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
BGB § 305c Abs 1, § 307 Abs 1 S 1, § 448
HGB § 354 Abs 1
Aktenzeichen: VIIIZR269/15 Paragraphen: BGB§305c BGB§307 BGB§448 HGB§354 Datum: 2016-11-23 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=36784 Leasing - KfZ-Leasing
LG Braunschweig
19.4.2016
7 S 374/15
Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Vertragsklausel, die den Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden
Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert.
Aktenzeichen: 7S374/15 Paragraphen: Datum: 2016-04-19 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=36062 Leasing - KfZ-Leasing
OLG Frankfurt - LG Darmstadt
4.12.2014
12 U 137/13
Chip-tuning als nichtvertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache
1. Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chiptuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.
2. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.
ZPO § 287 Abs 2
Aktenzeichen: 12U137/13 Paragraphen: ZPO§287 Datum: 2014-12-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=34616 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - LG Braunschweig - AG Braunschweig
17.7.2013
VIII ZR 334/12
1. Dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten (im Anschluss an die Senatsurteile vom 24. April 2013, VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; vom 14. November 2012, VIII ZR 22/12, DAR 2013, 143).
2. Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.
3. Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.
BGB § 281 Abs 1 S 1, § 288 Abs 2, § 535
Aktenzeichen: VIIIZR334/12 Paragraphen: BGB§281 BGB3288 BGB§535 Datum: 2013-07-17 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=33597 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - LG Braunschweig - AG Braunschweig
24.4.2013
VIII ZR 265/12
Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung sind für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. November 2012, VIII ZR 22/12, DB 2012,
2865 Rn. 24; vom 14. Juli 2004, VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823; Aufgabe des Senatsurteils vom 22. Januar 1986, VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 ff.).
BGB § 535 Abs 1
Aktenzeichen: VIIIZR265/12 Paragraphen: BGB§535 Datum: 2013-04-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=32877 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - LG München I - AG München
21.9.2011
VIII ZR 184/10
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten
Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der
Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand
des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, 31. Oktober 2007, VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 – auch www.RechtsCentrum.de).
BGB § 535
Aktenzeichen: VIIIZR184/10 Paragraphen: BGB§535 Datum: 2011-09-21 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29581 Leasing - KfZ-Leasing
BGH - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
18.5.2011
VIII ZR 260/10
Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des Senatsurteils vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 – auch www.RechtsCentrum.de).
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 6, Art. 11
Aktenzeichen: VIIIZR260/10 Paragraphen: UStG§1 UStG§3 UStG§10 Datum: 2011-05-18 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=29018
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