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Verdienst- und Entlohnung Tarifvertragsrecht - Entlohnung Zeitlohn Eingruppierungen Zulagen
27.9.2001
6 AZR 395/00
Waldarbeiter - Lohnzuschläge zum Zeitlohn - Ausschluß von Zuschlägen nach § 29 Abs. 1
MTW für Forstwirtschaftsmeister bei Holzerntearbeiten im Zeitlohn nach dem HEZ
1. Nach § 4 Abs. 1 HEZ erhält der Waldarbeiter neben dem Zeitlohn einen Zuschlag in Höhe
des Ausgleichszuschlags nach § 23 Abs. 1 MTW. Dieser Zuschlag wird neben dem Lohn für
Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, nicht gezahlt.
2. Dies folgt aus § 29 Abs. 1 Satz 1 MTW, der für Tätigkeiten, die nach dieser Lohngruppe zu
bewerten sind, bei Arbeiten im Zeitlohn alle Zuschläge ausschließt, abgesehen von den
ausdrücklich aufgezählten Ausnahmen (Zuschläge und Zulagen nach § 22 und nach §§ 24
bis 27 MTW). Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschließend. Unter sie fällt der Zuschlag
nach § 4 Abs. 1 HEZ ebensowenig wie der Ausgleichszuschlag nach § 23 MTW, denen
gemeinsam ist, daß sie beide für Arbeiten gezahlt werden, die ausnahmsweise statt im
Stücklohn im Zeitlohn ausgeführt werden.
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar
1982 § 29 Abs. 1, § 28, §§ 22, 23, 24 bis 27, § 10 Abs. 2, § 11, § 13 Abs. 1
Lohntarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 für Waldarbeiter (LTW) § 4 Abs. 1, § 10; Tarifvertrag
über die Entlohnung von Holzerntearbeiten im Zeitlohn in Hieben von kurzer Dauer
(HEZ) vom 11. Juni 1976 in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrages vom 18. September
1996 § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 1
TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Aktenzeichen: 6AZR395/00 Paragraphen: TVG§1 Datum: 2001-09-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=324
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