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Verdienst- und Entlohnung - Pausenzeiten
LAG Schleswig - ArbG Lübeck
21.3.2012
3 Sa 440/11
Vergütungspflicht von arbeitsfreien Zwischenzeiten - Gebäudereinigerhandwerk
1. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003 ist die zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit - sogenannte Zwischenzeit - regelmäßig nicht zu vergüten.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in der Zwischenzeit zurückgelegte Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten sind.
BGB § 611, § 615
Aktenzeichen: 3Sa440/11 Paragraphen: BGB§611 BGB§615 Datum: 2012-03-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8358 Verdienst- und Entlohnung - Pausenzeiten
BAG
17.07.2008
6 AZR 602/07
Vergütung von Pausen- und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr
1. Sieht der Dienst- und Fahrplan für im öffentlichen Nahverkehr beschäftigte Arbeitnehmer vor, dass in der Zeit zwischen der Ankunft an der Endhaltestelle und der nächsten Abfahrt (Wendezeit) die Busfahrer Fahrgästen den Zutritt zum Bus zu gewähren und Fahrscheine zu verkaufen haben, werden die Wendezeiten gemäß § 4 Abs 3 Anlage 1 BMT-G-O in die
Arbeitszeit eingerechnet und sind damit als Arbeitszeit zu vergüten.
2. Der Begriff der Abgeltung in § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Pausengewährung auch durch die Gewährung von Kurzpausen während der Wendezeiten erfüllen kann. Diese ersetzen die nach § 4 ArbZG zu erteilenden Ruhepausen. Die Pausen sind durch die Wendezeiten allerdings nur wirksam abgegolten,
wenn die Wendezeiten Ruhepausen im arbeitsschutzrechtlichen Sinne beinhalten, der Arbeitnehmer sich also während dieser Zeiten nicht für Arbeitsleistungen bereithalten oder arbeiten muss.
Aktenzeichen: 6AZR602/07 Paragraphen: BMT-O§4 Datum: 2008-07-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6678
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