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Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Lohn/Gehaltsabtretung
LAG Niedersachsen
14.02.2003
16 Sa 1221/02
Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Bank zur Sicherung von Darlehen eine Sicherungsabtretung seines Entgeltes vereinbart, handelt gegenüber der Pfändungsgläubigerin in einer gegen die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO verstoßenden Weise, wenn ihm gleichzeitig die Bank vereinbarungsgemäß die volle Vergfügung über seine Konten auch in Höhe des abgetretenen Betrages einräumt.
BGB §§ 134, 138, 398, 488
ZPO §§ 829, 835, 836, 850, 850 c, 850 d Aktenzeichen: 16Sa1221/02 Paragraphen: BGB§134 BGB§138 BGB§398 BGB§488 ZPO§829 ZPO§835 ZPO§836 ZPO§850c ZPO§850d Datum: 2003-02-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1505
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