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Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung Sonstiges
LAG München - ArbG München
20.4.2011
11 Sa 993/10
Bonuszahlung
Sieht eine arbeitsvertragliche Regelung eine Bonuszahlung vor, die von der Ertragslage der Bank und davon abhängt, dass der Vorstand der Bank den an Mitarbeiter auszuschüttenden Umfang des Bonusvolumens festsetzt und teilt der Vorstand der Bank den Mitarbeitern im laufenden Geschäftsjahr mit, dass das Bonusvolumen 100 % des Bonusvolumens des Vorjahres betrage, hat der Arbeitgeber die ihm zukommende Ermessensentscheidung verbindlich getroffen. Die Entscheidung kann später weder unter Berufung auf eine dramatisch verschlechterte wirtschaftliche Lage nach Inanspruchnahme von Hilfen aus dem SoFFin
einseitig revidiert werden noch kann sich der Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Verschmelzung des bisherigen Arbeitgebers mit einer anderen Bank aus denselben Gründen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Aktenzeichen: 11Sa993/10 Paragraphen: Datum: 2011-04-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7912 Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung
BAG - LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
12.10.2005
10 AZR 410/04
Erfolgsbeteiligung, Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
AktG § 207
AktG § 216 Abs. 3 Aktenzeichen: 10AZR410/04 Paragraphen: AktG§207 AktG§216 Datum: 2005-10-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4313 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Sonstiges Gewinnbeteiligung
LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
8.7.2005
7 Sa 4/05
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung von 6.000 Aktien in Höhe von € 30.000,00 wegen des bislang unterbliebenen Börsenganges Ansprüche zustehen.
Aktienerwerb von Muttergesellschaft durch Arbeitnehmer der Tochter nicht erfolgter Börsengang Verschmelzung durch Aufnahme der Tochter durch die Muttergesellschaft Aktenzeichen: 7Sa4/05 Paragraphen: Datum: 2005-07-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4072 Verdienst- und Entlohnung - Tarifliche Sonderzahlungen Gewinnbeteiligung
BAG - Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
24.11.2004
10 AZR 221/04
Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche Sonderzahlung
Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der ab 1. Juni 2001 geltenden Fassung § 10 Aktenzeichen: 10AZR221/04 Paragraphen: Datum: 2004-11-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2975 Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung
LAG Nürnberg - ArbG Nürnberg
26.7.2004
9 (7) Sa 154/03
1. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, die sich auf die Höhe der beschlossenen Dividendensumme und die Zahl der dividendenberechtigten Aktien nicht auswirkt, führt bei einer Gewinnbeteiligung, die sich an der Höhe der Dividende pro Aktie orientiert, zu keiner Veränderung der Berechnungsformel.
2. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln unter gleichzeitiger Ausgabe dividendenberechtigter Gratisaktien ist durch die Anpassung der Berechnungsformel zu kompensieren; die Reduzierung der Dividende pro Aktie ist rechnerisch auszugleichen. Dies gebietet § 216 Abs. 3 AktG, der auch den Arbeitnehmer, dem eine dividendenabhängige Gewinnbeteiligung zugesagt ist, vor den Nachteilen einer Kapitalerhöhung schützt.
BGB § 157
AktG § 216 Abs. 3 Aktenzeichen: 9(7)Sa154/03 Paragraphen: BGB§157 AktG§216 Datum: 2004-07-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2296 Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung Sonstiges
LAG Nürnberg - ArbG Bamberg
07.10.2003
6 (3) Sa 252/01
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen.
2. Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben.
3. Zur Frage der Verwirkung des Geltendmachens unbilliger Leistungsbestimmung bei Ergebnisbeteiligung.
4. Vornahme der Leistungsbestimmung durch das Gericht im Einzelfall.
Rechtsmittel ist zugelassen.
BGB §§ 133, 315 Aktenzeichen: 6(3)Sa252/01 Paragraphen: BGB§133 BGB§315 Datum: 2003-10-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2133 Verdienst- und Entlohnung Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Gewinnbeteiligung Abfindung
LAG Düsseldorf
23.7.2003
12 Sa 260/03
Einfache und ergänzende Vertragsauslegung - Anspruch auf zeitanteilige Tantieme bei Ausscheiden während des Bezugsjahres
Scheidet der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums einer ihm zugesagten Vergütungsleistung aus, steht ihm grundsätzlich die Leistung zeitanteilig zu, nämlich im Verhältnis seiner Beschäftigungszeit im Bezugszeitraum zu dem gesamten Bezugszeitraum (BAG, Urteil vom 03.06.1958, AP Nr. 9 zu § 59 HGB, Kammerurteil vom 27.06.1996, NZA-RR
1996, 441).
BGB § 133, § 157
ZPO § 254 Aktenzeichen: 12Sa260/03 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 ZPO§254 Datum: 2003-07-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1557 Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung
LAG Sachsen-Anhalt
6.5.2003
11 Sa 560/02
Zum Streit über die Ermittlung und den Anspruch von Tantiemeansprüchen. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 611 Aktenzeichen: 11Sa560/02 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2003-05-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1217 Öffentlicher Dienst Verdienst- und Entlohnung berufsrecht - Verdienst Ärzte Gewinnbeteiligung
15.4.2003
9 AZR 338/02
Beteiligungsvergütung - Leitender Arzt - "Altvertragler"
1. Die Parteien eines Arzt-Krankenhaus-Vertrages können entscheiden, ob das Liquidationsrecht für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen dem Arzt oder dem Krankenhausträger zustehen soll. Ist der Arzt vertraglich "an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus der gesonderten Berechnung ärztlicher Leistungen" beteiligt, steht das Liquidationsrecht dem Krankenhausträger zu.
2. Ist die Beteiligung des Arztes an den Einnahmen so geregelt, daß seine Beteiligung um den Kostenabzug zu kürzen ist, den der Krankenhausträger nach Maßgabe des jeweils geltenden Pflegesatzrechts gegenüber dem Kostenträger (Krankenkassen) von seinen Gesamtkosten
auszugliedern oder in Abzug zu bringen hat, ist der Krankenhausträger nicht verpflichtet, die für Ärzte mit Liquidationsrecht geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn sich der Arzt infolge einer Gesetzesänderung wirtschaftlich schlechter steht als ein Arzt mit Liquidationsrecht.
3. Die Vorschriften über sog. Altvertragler (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 BPflV 1994) sind nur anzuwenden, wenn der angestellte Arzt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen Vertrags zur selbständigen Liquidation berechtigt ist. Sie gelten nicht für Ärzte mit Beteiligungsvergütung.
Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BPflV 1985) §§ 11, 13
Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BPflV 1994) § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, §§ 22, 24 Aktenzeichen: 9AZR338/02 Paragraphen: Datum: 2003-04-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1374 Verdienst- und Entlohnung - Gewinnbeteiligung
12.2.2003
10 AZR 392/02
Erfolgsbeteiligung / Dividende
Wird eine arbeitsvertraglich vereinbarte Erfolgsbeteiligung auf der Grundlage der "Dividende der ...-AG" errechnet, ist der von der Hauptversammlung zusätzlich zur Dividende beschlossene, als "Sonderausschüttung" bezeichnete Gewinnanteil nicht der Berechnung
der Erfolgsbeteiligung zugrundezulegen.
BGB § 611 Aktenzeichen: 10AZR392/02 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2003-02-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=968
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