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Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung
LAG München - ArbG München
24.7.2008
3 Sa 215/08
Wechsel der Entlohnungsart
Aktenzeichen: 3Sa215/08 Paragraphen: Datum: 2008-07-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6616 Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung Sonstiges
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
25.04.2006
6 Sa 1645/05
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn von der 36-monatigen Ausbildung 2/3 der praktischen Ausbildung, 90 % der theoretischen Ausbildung und der mündliche Teil der Prüfung in den Beitrittsländern absolviert wurde (teilweise Abweichung vom BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 515/04 -).
2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 6 Sa 1645/05 Paragraphen: Datum: 2006-04-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4871 Verdienst- und Entlohnung Prozeßrecht - Entlohnung Sonstiges Auskunftsrecht Klagearten
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
9.2.2005
5 Sa 86/04
1) Vereinbaren die Parteien in einer Zielvereinbarung eine monatliche Vorauszahlung auf den bei Erreichen des vereinbarten Ziels erdienten variablen Gehaltsanteil, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf des Zielvereinbarungszeitraumes zuvor unterbliebene Vorauszahlungen nicht mehr einklagen.
2) Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall entweder Auskunft über den Grad der Zielerreichung (und im Wege der Stufenklage Zahlung des sich ergebenden variablen Gehalts) oder unbedingte Zahlung verlangen, wobei er als Anspruchsinhaber die Darlegungs- und Beweislast für die Zielerreichung trägt. Aktenzeichen: 5Sa86/04 Paragraphen: Datum: 2005-02-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3844 Verdienst- und Entlohnung - Feiertagsvergütung Entlohnung Sonstiges
BAG - LAG Köln - ArtbG Köln
27.05.2004
6 AZR 300/03
Freizeitausgleich für Arbeit an Sonntagen
BAT §§ 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2, 15 Abs. 6 Unterabs. 3, 35 Abs. 1 Buchst. b
BAT § 2 Satz 1 Buchst. v
BAT Anlage SR 2 v
Aktenzeichen: 6AZR300/03 Paragraphen: BAT§2 BAT§15 BAT§35 Datum: 2004-05-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2581 Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung Sonstiges
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Oberhausen
24.3.2004
5 AZR 202/03
Vertragsauslegung nachschüssige Zahlung von Arbeitsentgelt und Aufwendungsersatz – Kürzung bei Vertragsbeendigung
Wird nach der arbeitsvertraglichen Regelung einem Außendienstmitarbeiter "die gesamte für ein Außendienstjahr festgestellte Vergütung im folgenden Außendienstjahr ausgezahlt", heißt das nicht notwendig, dass diese Vergütung insgesamt die Gegenleistung für die Arbeit des Vorjahres darstellt. Die Regelung kann nach dem Zusammenhang der Vertragsbestimmungen und der tatsächlichen Vertragsdurchführung bedeuten, lediglich die Berechnung der Vergütung erfolge auf der Grundlage der Tätigkeit des Vorjahres.
BGB §§ 133, 157 Aktenzeichen: 5AZR202/03 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 Datum: 2004-03-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2092 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung Tarifvertragsrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Sonstiges Tarifverträge Entlohnung
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
24.3.2004
5 AZR 303/03
Sittenwidriges Arbeitsentgelt
1. Eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung verstößt gegen den strafrechtlichen Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und die guten Sitten iSv. § 138 BGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
2. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung,
sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen.
3. Tarifvertragliche Entgeltvereinbarungen müssen den in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeitsanforderungen genügen.
BGB §§ 138, 670, 612 Abs. 2
StGB § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 850c
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 §§ 1 und 8
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3
Europäische Sozialcharta Art. 4 Aktenzeichen: 5AZR303/03 Paragraphen: BGB3138 BGB§670 BGB§612 StGB§291 ZPO§850c GGArt.9 GGArt.20 AÜG§3 Datum: 2004-03-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2141 Betriebsverfassungsrecht Verdienst- und Entlohnung - Betriebsrat Sonstiges Entlohnung
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
08.01.2004
1 TaBV 5/03
Es liegt kein Entgelt im Sinne des § 87 Abs 1 Ziff 10 BetrVG vor, wenn der Arbeitsgeber einem Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Kriterien des "umsatzes" des Arbeitnehmers diesem ein eigenes Büro zur Verfügung stellt und ihm einen Mitarbeiter zuweist.
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 Aktenzeichen: 1TaBV5/03 Paragraphen: BetrVG§87 Datum: 2004-01-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3446 Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung Sonstiges
LAG Nürnberg - ArbG Weiden
28. 8.2003
8 Sa 142/03
Keine Rückforderung bereits verdienten Entgelts; auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, für die ihm die Qualifikation fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung rein tatsächlich voll erbracht hat.
BGB §§ 123, 611 Aktenzeichen: 8Sa142/03 Paragraphen: BGB§123 BGB§611 Datum: 2003-08-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1676 Verdienst- und Entlohnung - Entlohnung Sonstiges
LAG Köln
14.05.2003
8 Sa 16/03
Berufssportler, Handgeld, Sonderzahlung, Auslegung, auflösende Bedingung, Klagefrist
Unter einer vereinbarten "Sonderzahlung" im Arbeitsvertrag ist i. d. R. eine unregelmäßige Entgeltzahlung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zu verstehen.
BGB §§ 133, 157, 242, 611
TzBfG §§ 21, 17
KSchG §§ 5 bis 7 Aktenzeichen: 8Sa16/03 Paragraphen: BGB§133 BGB§157 BGB§242 BGB§611 TzBfG§21 TzBfG§17 KSchG§5 KSchG§6 KSchG§7 Datum: 2003-05-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1520 Prozeßrecht Verdienst- und Entlohnung - Darlegungslast Entlohnung Sonstiges
26.2.2003
5 AZR 223/02
Nettolohnklage, Ausschlußfrist
1. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Kläger die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im einzelnen darzulegen.
2. Eine Entgeltnachzahlung, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem späteren Kalenderjahr erfolgt, ist lohnsteuerrechtlich nicht laufender Arbeitslohn, sondern ein
"sonstiger Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Besteuerungsmerkmale zugrunde zu legen.
BGB § 611
EStG § 38 a Abs. 1, § 39 b Abs. 3
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin und Brandenburg § 19 Aktenzeichen: 5AZR223/02 Paragraphen: BGB§611 EStG§38a EStG§39b Datum: 2003-02-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1073
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