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Verdienst- und Entlohnung - Dienstwagen
LAG Düsseldorf - ArbG Solingen
28.10.2010
11 Sa 522/10
1. Als Teil der Arbeitsvergütung ist die Gebrauchsüberlassung zur privaten Nutzung eines Firmen-PKW nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet (im Anschluss an BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99 - EzA § 14 MuSchG Nr. 15).
Deshalb hat der Arbeitgeber an sich das Recht, dem Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit dem Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) den Firmen-Pkw entschädigungslos zu entziehen (so zuletzt auch
LAG Baden-Württemberg 27.07.2009 - 15 Sa 25/09 - LAGE § 4 EFZG Nr. 7).
2. Der Arbeitgeber kann nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. einer hiervon losgelösten Vereinbarung verpflichtet sein, die Privatnutzung des Firmen-PKW über die sechswöchige Frist der Entgeltfortzahlung hinaus zu gestatten. Sofern sich der Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten hat, das Nutzungsrecht jederzeit aufzuheben oder einzuschränken, unterliegt dieser Vorbehalt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
BGB §§ 305 ff.
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1
Aktenzeichen: 11Sa522/10 Paragraphen: BGB§305 EFZG§3 Datum: 2010-10-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7681 Verdienst- und Entlohnung - Dienstwagen
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt/M
03.12.2003
8 Sa 526/03
Zu den „zuletzt erhaltenen Bezügen" als Grundlage der Rentenberechnung gehören in der Regel nicht zusätzlich der Wert der Privatnutzung eines Dienstwagens und eines kostenfreien „Haustrunks", wenn die „Bezüge" mit einem bestimmten Betrag im Arbeitsvertrag aufgeführt sind. Aktenzeichen: 8Sa526/03 Paragraphen: Datum: 2003-12-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2186 Beendigung von Arbeitsverhältnoissen Verdienst- und Entlohnung - Kündigungsrecht Dienstwagen
LAG Köln
5.11.2002
2 Ta 330/02
Einstweilige Verfügung; Dienstwagen mit Privatnutzung, Entzug bei Kündigung
Eine einstweilige Verfügung auf Gestellung eines Dienstwagens zur (ausschließlich) privaten Nutzung scheitert regelmäßig am Verfügungsgrund, da es dem Arbeitnehmer zumutbar ist selbst für Ersatz zu sorgen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen. Aktenzeichen: 2Ta330/02 Paragraphen: Datum: 2002-11-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=814
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