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Tarifvertragsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Tarifverträge Wiedervereinigungsrecht
LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
18.07.2006
6 Sa 1612/05
Besoldung eines DO-Angestellten im Beitrittsgebiet
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gilt für Personen, die die Befähigungsvoraussetzungen für die eingeschlagene Laufbahn im bisherigen Bundesgebiet erworben haben.
2. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn der überwiegende Teil der 36- monatigen theoretischen und praktischen Fortbildung einschließlich der mündlichen und praktischen Prüfung in den alten Bundesländern absolviert wurde.
2. BesÜV vom 21.06.1991, § 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Aktenzeichen: 6Sa1612/05 Paragraphen: Datum: 2006-07-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5017 Tarifvertragsrecht - Tarifverträge Sonstiges Wiedervereinigungsrecht
BAG - LAG Berlin - ArbG Berlin
14.06.2006
5 AZR 584/05
Gleichbehandlung, Einigungsstellenspruch
Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.
BGB § 242 Aktenzeichen: 5AZR584/05 Paragraphen: BGB§242 Datum: 2006-06-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4941 Tarifvertragsrecht - Wiedervereinigungsrecht
BAG - LAG sachsen-Anhalt - ArbG Magdeburg
6.11.2003
6 AZR 454/02
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet
1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1 BAT-O ist ein Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet begründet, wenn dort der Grund der Entstehung des Arbeitsverhältnisses liegt und der Bezug zum Beitrittsgebiet gegenwärtig noch besteht.
2. Wird ein Arbeitsverhältnis für eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet begründet und wird der Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit dort beschäftigt, sind diese Voraussetzungen gegeben. Wird der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit im Geltungsbereich westlichen Tarifrechts
beschäftigt, findet für die Dauer dieser Tätigkeit westliches Tarifrecht Anwendung. Nach Rückkehr auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet unterfällt das Arbeitsverhältnis wieder dem östlichen Tarifrecht.
3. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages umgesetzt wird oder ob dies auf der Grundlage mehrerer unmittelbar aneinander anschließender Arbeitsverträge geschieht, ohne dass eine zeitliche Unterbrechung der arbeitsrechtlichen Beziehungen eintritt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsverträge in einem inneren Zusammenhang stehen.
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 § 1 Aktenzeichen: 6AZR454/02 Paragraphen: Datum: 2003-11-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1961 Tarifvertragsrecht - Wiedervereinigungsrecht Tarifvertragsrecht
BAG - Thüringer LAG - ArbG Erfurt
10.7.2003
6 AZR 348/02
Tarifgeltung Ost-West; Ausbildungsverhältnis im Beitrittsgebiet
Der MTA-O findet keine Anwendung, wenn ein Angestellter, der im Beitrittsgebiet ausgebildet worden ist, nach Abschluß der Ausbildung erstmals im Geltungsbereich des MTA ein Arbeitsverhältnis begründet und zu einem späteren Zeitraum an einen im Beitrittsgebiet gelegenen Arbeitsort versetzt wird.
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 (MTA)
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (MTA-O) vom 10. Dezember 1990 § 1 Aktenzeichen: 6AZR348/02 Paragraphen: Datum: 2003-07-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1704 Prozeßrecht Tarifvertragsrecht - Prozeßvertretung Wiedervereinigungsrecht
21.3.2002
6 AZR 144/01
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung - Revisionseinlegung durch Rechtsanwalt auf dem Briefkopf einer Gewerkschaft
1. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Wird die Revision unter dem Briefkopf einer Gewerkschaft eingelegt, jedoch von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem unterzeichnet und
ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes, daß der Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prozeßhandlung übernimmt, ist die Revision ordnungsgemäß eingelegt.
2. Ein Sozialversicherungsträger in den neuen Bundesländern, der seinen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet sind, Vergütung nach dem BAT/AOK-O zahlt, verstieß nicht dadurch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz,
daß er in den Jahren nach der Wiedervereinigung Deutschlands bis 1995 Arbeitnehmern, die in den alten Bundesländern berufliche Qualifikationen erworben hatten, die für den Aufbau der Sozialversicherung in den neuen Bundesländern und für die dortige Tätigkeit nützlich waren, in Vollzug eines durch Beschluß seines Vorstands definierten generalisierenden Prinzips die gegenüber BAT/AOK-O günstigere Vergütung nach BAT/AOK zusagte.
3. Gewährte der Arbeitgeber die günstigere Vergütung auch Arbeitnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, sondern sich von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse im Beitrittsgebiet begründet waren, nur dadurch unterschieden, daß sie aus den alten Bundesländern "stammten", so war dies gleichheitswidrig. Im Hinblick auf die für Vergütungsvereinbarungen
geltende Vertragsfreiheit genügt für die Begründung eines Anspruchs
auf Gleichbehandlung jedoch nicht, daß der Arbeitgeber in Einzelfällen von der von ihm selbst gesetzten generalisierenden Regel abgewichen ist. Die tatsächlichen Umstände müssen vielmehr ergeben, daß er diese Regel verlassen und durch die neue (gleichheitswidrige)
Regel ersetzt hatte.
Bundes-Angestelltentarifvertrag/Allgemeine Ortskrankenkassen-Ost (BAT/AOK-O) § 1
BGB § 242 Gleichbehandlung
ArbGG § 11 Abs. 2 Aktenzeichen: 6AZR144/01 Paragraphen: BGB§242 ArbGG§11 Datum: 2002-03-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=444 Tarifvertragsrecht - Wiedervereinigungsrecht
27.9.2001
6 AZR 462/00
Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung
1. Nach § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch
Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Eine mit dem Briefkopf einer
Gewerkschaft eingelegte Revision ist danach zulässig, wenn sie von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet ist und sich aus dem Schriftsatz ergibt, daß er in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt die Verantwortung für die Prozeßhandlung übernimmt.
2. Es verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein
Sozialversicherungsträger in Brandenburg in den Jahren nach der Wiedervereinigung
Deutschlands bis 1996 Arbeitnehmern, die in den alten Bundesländern eine besondere, für
die Erledigung der Arbeitsaufgaben erforderliche Berufsausbildung absolviert hatten
und/oder über langjährige Berufserfahrung im Bereich der Sozialversicherung verfügten,
übertariflich Vergütung nach westlichem Tarifrecht zugesagt hat, während aus dem
Beitrittsgebiet stammende Arbeitnehmer, die nicht über eine solche Ausbildung oder
Berufserfahrung verfügen, Vergütung nach den ungünstigeren Bedingungen des östlichen
Tarifrechts erhalten.
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-TgRV-O) § 1
BGB § 242 Gleichbehandlung
ArbGG § 11 Abs. 2 Aktenzeichen: 6AZR462/00 Paragraphen: BGB§242 ArbGG§11 Datum: 2001-09-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=223 Tarifvertragsrecht - Wiedervereinigungsrecht
LAG Sachsen- Anhalt
23.01.2001
8 Sa 402/00
Vordienstzeiten; neue Bundesländer; Funktionsnachfolge; Bezirksplankommission
1) Die Wirtschaftsverwaltung eines (neuen) Bundeslandes stellt weder ganz noch teilweise eine Funktionsnachfolge in die Aufgaben der Bezirksplankommission in der ehemaligen DDR dar.
2) Vordienstzeiten bei den Bezirksplankommissionen in der ehemaligen DDR können i.d.R. nicht gemäß § 19 BAT-O und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit bei einem (neuen) Bundesland angerechnet werden.
§ 19 BAT-O Aktenzeichen: 8Sa402/00 Paragraphen: BAT-O§19 Datum: 2001-01-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=904
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