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Sonstige Rechtsgebiete Arbeits- und Angestelltenrecht - Steuerrecht Dienstwagen
BAG - LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Frankfurt/Oder
17.10.2018
5 AZR 538/17
Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage - Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs
1. Ein Feststellungsantrag der Arbeitgeberin, dass eine Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers gegen sie unzulässig war, ist auch als Zwischenfeststellungsklage unzulässig, da er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich darauf abzielt, festzustellen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, rechtswidrig war.(Rn.14)
2. Der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen hat, führt gerade dazu, dass beim Arbeitnehmer ein als Lohnzufluss zu erfassender steuerrechtlicher Nutzungsvorteil entstanden ist, besagt aber nichts darüber, welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll.(Rn.25)
3. Wählt der Arbeitnehmer, der nach § 38 Abs 2 S 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und als Steuerpflichtiger die Wahl zwischen der 1-Prozent-Methode und der Fahrtenbuchmethode hat, die Fahrtenbuchmethode hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des
Fahrtenbuchs zu sorgen. Den Arbeitgeber trifft insofern keine Hinweispflicht bezüglich etwaiger Defizite bei der Führung des Fahrtenbuchs.(Rn.30)
4. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1 EStG, § 44 Abs 1 S 1 AO i.V.m. § 426 Abs 1 S 1 BGB unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst.(Rn.35)
BGB § 812 Abs 1 S 1, § 426 Abs 1 S 1
EStG § 42d Abs 1 Nr 1, § 42d Abs 3 S 1
AO 1977 § 44 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 5AZR538/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9827 Sonstige Rechtsgebiete - Steuerrecht
LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
24.3.2011
21 Ta 2/11
Änderung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
1. Ein Anspruch auf Berichtigung des Inhalts der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung i.S.d. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (entgegen BFH vom 04.09.2008 VI B 108/07 und vom 13.12.2007 VI R 57/04).
2. Zur Auslegung eines Klagantrags auf Abänderung des Inhalts des einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG erteilten Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Aktenzeichen: 21Ta2/11 Paragraphen: EStG§41b Datum: 2011-03-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7807 Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges Insolvenz Steuerrecht
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
16.6.2004
5 AZR 521/03
Erstattung nachentrichteter Lohnsteuern Zulässigkeit einer Insolvenzfeststellungsklage
Der Arbeitgeber kann gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.
InsO § 179 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 426 Abs. 1
EStG §§ 42d, 42e Aktenzeichen: 5AZR521/03 Paragraphen: InsO§179 ZPO§256 BGB§426 EStG§42d EStG§42e Datum: 2004-06-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2337 Sonstige Rechtsgebiete Arbeits- und Angestelltenrecht - Steuerrecht Lohnsteuerkarte
BAG - Sächsisches LAG - ArbG Dresden
9.12.2003
9 AZR 328/02
Lohnsteuerklassenwechsel Überbrückungsbeihilfe Rechtsmissbrauch
1. Nach § 7 Abs. 1 Buchst. a) Vorruhe TV bemisst sich die Überbrückungsbeihilfe nach Eintritt in den Vorruhestand auf der Grundlage des Nettoentgelts im letzten Beschäftigungsmonat.
2. Bei der Bemessung dieses Entgelts hat der Arbeitgeber eine steuerlich zulässige Lohnsteuerklassenwahl zugrunde zu legen.
3. Dieser Lohnsteuerklassenwahl kann er aber den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach folgenden Grundsätzen entgegenhalten:
a) Der Wechsel der Lohnsteuerklasse ist rechtsmissbräuchlich, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht.
b) Dies ist unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Folgen des Wechsels zu beurteilen. Verringert sich durch den Wechsel das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute, ist die Wahl in der Regel "unvernünftig".
c) Unberücksichtigt bleibt es, wenn Einkommensverluste eines Ehegatten durch Dritte ausgeglichen werden. Soweit sich durch diesen Ausgleich das steuerpflichtige Bruttoeinkommen eines Ehegatten erhöht und durch diesen Effekt weitere Steuerpflichten entstehen, bleiben sie ebenfalls unberücksichtigt.
BGB § 242
SGB III § 136
Vorruhestandstarifvertrag der Deutschen Bahn AG (Vorruhe TV) vom 1. September 1996 § 7 Abs. 1 Buchst. a) Aktenzeichen: 9AZR328/02 Paragraphen: BGB§242 SGBIII§136 Datum: 2003-12-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2143 Sonstige Rechtsgebiete - Steuerrecht
LAG Baden-Württemberg
3.4.2002
17 Sa 61/01
Anforderungen an eine Vereinbarung, nach der der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer nach § 40a EStG im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer selbst zu tragen hat
EStG § 40a Aktenzeichen: 17Sa61/01 Paragraphen: EStG§40a Datum: 2002-04-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=601 Sonstige Rechtsgebiete - Steuerrecht
LAG Berlin
05.09.2003
13 Sa 1094/03
Rückerstattung einer Dienstwagenversteuerung
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Haftungsklausel des § 42d EStG die Lohnsteuer für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 3 u. 4 EStG zu tragen hat, hat er gegen den Arbeitnehmer einen Rückerstattungsanspruch gemäß § 670 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 362 BGB.
§§ 670, 812 Abs. 1 S. 1 BGB
6 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 S. 3 u. 4, 42d EStG
Aktenzeichen: 13Sa1094/03 Paragraphen: BGB§670 BGB§812 EStG§6 EStG§8 EStG§42d Datum: 0000-00-00 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1647
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