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Prozeßrecht Sonstige Rechtsgebiete - Prozeßkostenhilfe Insolvenz
LAG Hessen - ArbG Gießen
8.7.2020
14 Ta 183/20
Das Vorliegen einer Privatinsolvenz beim Antragsteller bereits vor Klageeingang hindert die Anordnung einer Zahlungsbestimmung bei der Bewilligung von PKH grds. nicht.
Einfluss hat das Insolvenzverfahren nur insofern, als tatsächlich an den Treuhänder geleistete Beträge zur Bedienung der Insolvenzmasse als Belastung iSd. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu berücksichtigen sind.
ZPO §§ 127 Abs. 2, 3, 567, 569, § 115 Abs. 2
Aktenzeichen: 14Ta182/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10206 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Zusatzversorgungskasse
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
23.6.2020
12 Sa 82/20 SK
Gesamtheit von Arbeitnehmern - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe
Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Tätigkeiten ausführt stellt nur dann eine fingierte Betriebsabteilung nach § 1 Absatz 1 Abschnitt VI Unterabschnitt 1 Satz 3 VTV-Bau dar, wenn auch innerhalb der stationären Betriebsstätte gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt sind.
VTV-Bau § 1 Abs 2 Abschn VI UAbschn 1 S 3
Aktenzeichen: 12Sa82/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10205 Sonstige Rechtsgebiete Altersversorgung - Insolvenz Betriebsrenten
ArbG Reutlingen
28.1.2020
7 Ca 251/19
Feststellung von auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Betriebsrentenansprüchen zur Insolvenztabelle, Schätzung des Vorteils durch Vorfälligkeit, anwendbarer Zinssatz im Rahmen der Schätzung, Verweis von § 46 S. 2 InsO auf § 41 Abs. 2 InsO
1. Der Wert der auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Betriebsrentenansprüche ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BetrAVG, § 45InsO zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Der Vorteil, der durch die Vorfälligkeit der Betriebsrentenansprüche entsteht, ist durch Abzinsung der Beträge auszugleichen.
2. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 S. 2 InsO auf § 45 S. 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen.
3. Im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus.
4. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, S. 2 HGB erweist sich als am geeignetsten und angemessen zur Schätzung der Forderung.
Aktenzeichen: 7Ca251/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10025 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Zusatzversorgungskasse
LAG Hessen - ArbG Wiesbaden
10.12.2019
12 Sa 152/19 SK
Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt
VTV Bau
SokaSiG
Aktenzeichen: 12Sa152/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10033 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Zusatzversorgungskasse
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
10.12.2019
12 Sa 152/19
Sozialkassenverfahren - Beitragspflicht - Tarifvertrag - Baugewerbe -Technische Anlage - Bauwerk
Die Erstattung/Änderung technischer Anlagen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, wenn keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV bzw. keine Einschränkung der AVE (§ 10 SokaSiG i.V.m. Anlage 37 zum SokaSiG) vorliegt.(Rn.37)
1. Das Gewicht von technischen Anlagen stellt kein taugliches Unterscheidungskriterium für die Abgrenzung von industrieller und handwerklicher Herstellung dar.(Rn.44)
2. Gegenüber der Verfassungsmäßigkeit von § 7 SokaSiG bestehen keine durchgreifenden Bedenken.(Rn.47)
VTV-Bau § 1 Abs 2 Abschn II, § 1 Abs 2 Abschn VII
SokaSiG § 10, Anl 37 Abs 4 Nr 6, Anl 37 Abs 1
Aktenzeichen: 12Sa152/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10071 Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenz
Sächsisches LAG - ArbG Zwickau
17.9.2019
1 Sa 77/19
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für aufgrund GmbH-Insolvenz ausgefallene MiloGAnsprüche
Aktenzeichen: 1Sa77/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10062 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Zusatzversorgungskasse
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
2.7.2019
12 Sa 1536/18 SK
1. Das Heben von Gebäude und Gebäudeteilen mit hydraulischen Hebevorrichtungen ist als baulich zu qualifizieren, es unterfällt dem VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
2. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken dienen oder deren Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Damit zählt auch das Anheben
eines Bauwerks oder Gebäudeteils, damit es saniert oder instandgesetzt werden kann, zu den baulichen Leistungen. Gleiches gilt, wenn nur die Erweiterung der nutzbaren Fläche bezweckt ist. Denn für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Beklagten erledigten Arbeiten dienen. (Leitsatz der Redaktion)
VTV-Bau § 1 Abs 2 Abschn II
Aktenzeichen: 12Sa1536/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9920 Sonstige Rechtsgebiete - Sozialkassen Zusatzversorgungskasse
LAG Hessen - ArbG Wiesbaden
2.7.2019
12 Sa 1536/18 SK
Hydraulische Hubvorrichtungen, Stützen, Keile, Lastverteilplatten und Luftkissen (zum Abfangen von Gewichten) sind auch bauliche Werkzeuge.
Ein Arbeitgeberbetrieb, der Hebungen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Dachstühlen mittels hydraulischer und EDV-gesteuerter Hebezeuge durchführt, ist als baulich gem. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zu qualifizieren, auch wenn die Vor- und Nacharbeiten (Freilegen von
Fundament/Gebäudeteilen, Horizontalschnitte, Ausmauern/Füllen des entstandenen Spalts im Bauwerk) von anderen Unternehmen ausgeführt werden.
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II
Aktenzeichen: 12Sa1536/18 Paragraphen: Datum: 2019-07-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9943 Sonstige Rechtsgebiete - Arbeitsunfähigkeit
LAG Berlin-Brandenburg
13.6.2019
42 Ca 3229/19
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit - Hinweisobliegenheit - Initiativlast - Urlaub
Die Obliegenheit des/der Arbeitgeberin, auf einen möglichen Verfall eines Urlaubsanspruchs hinzuweisen (BAG vom 19.02.2019 - 9 AZR 423/16) besteht auch während einer (ggf. durchgehenden) Arbeitsunfähigkeit und greift nicht erst mit einer Wiedergenesung ein. Zwar kann in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht verwirklicht werden, jedoch handelt
es sich hinsichtlich einer etwaigen Dauerhaftigkeit einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine ex post - Betrachtung. Dass den Parteien - nachträglich - bekannt ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit
durchgehend bestand, entlastet den/die Arbeitgeberin nicht, im laufenden Arbeitsverhältnis der Initiativlast gerecht zu werden und den/die Arbeitnehmerin konkret und rechtzeitig darauf hinzuweisen, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch - auch ggf. unter Berücksichtigung etwaiger weiterer Arbeitsunfähigkeit - verhält.
BUrlG § 1, § 7
Aktenzeichen: 42Ca3229/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9996 Sonstige Rechtsgebiete - Insolvenz
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
22.5.2019
15 Sa 2497/18
Auch wenn vorliegend mit der Stilllegung des Flugbetriebes durch die Freistellung und Kündigung von über 1.300 Pilotinnen und Piloten schon im November 2017 begonnen wurde, werden ausnahmsweise Nachteilsansprüche deswegen nicht begründet, da es zu dem „Ob“ der Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt keinerlei realistische Alternative gab.
InsO § 210
Aktenzeichen: 15Sa2497/18 Paragraphen: Datum: 2019-05-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9926
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