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Internationales Arbeitsrecht - Vertragsrecht
LAG Mecklenburg-Vorpommern
19.3.2014
2 Sa 172/13
1. Ein Arbeitnehmer auf einem Kreuzfahrtschiff, der im Arbeitsvertrag italienisches Recht vereinbart hat, muss wenn er diese Festlegung für unwirksam hält, Anknüpfungspunkte dafür darlegen, dass eine engere Verbindung zwischen diesem Vertrag und einem anderen Land als hier Italien besteht (vgl. EuGH vom 12.09.2013, C-64/12).
2. Im Übrigen einzelfallbezogene Ausführung zu Fragen von Urlaubsgewährung und Behandlung von unentschuldigtem Fehlen nach italienischem Recht.
EuVtrÜbk Art 6 Abs 1
Aktenzeichen: 2Sa172/13 Paragraphen: Datum: 2014-03-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8929 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge EU-Arbeitsrecht Vertragsrecht
EuGH
15.12.2011
C-384/10
Voogsgeerd
Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Arbeitsvertrag - einstellende Niederlassung - zwingende Bestimmungen des mangels einer Rechtswahl anzuwendenden Rechts
EuVtrÜbk Art 6 Abs 1, Art 6 Abs 2 Buchst a, Art 6 Abs 2 Buchst b
AEUV Art 267
Aktenzeichen: C-384/10 Paragraphen: Datum: 2011-12-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8314 Internationales Arbeitsrecht Arbeitslosenrecht - Überbrückungsgeld EU-Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Karlsruhe
10.03.2005
6 AZR 317/01
Überbrückungsbeihilfe - Berücksichtigung ausländischer Steuern
Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe im Falle des § 4 Ziff. 1 Buchst. b TV SozSich für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist.
EG Art. 39
Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 4 Ziff. 3 Buchst. b Aktenzeichen: 6AZR317/01 Paragraphen: Art.39/EG Datum: 2005-03-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3737 Arbeits- und Angestelletnrecht Prozeßrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeitsvertragsrecht Zuständigkeiten Sonstiges
EuGH
27. Februar 2002
C-37/00
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der
vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich
seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen
Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit
1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder
über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung
und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die
Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik
Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates
verrichtete Arbeit anzusehen.
2. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass, wenn der
Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten
erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet,
der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber
tatsächlich erfüllt.
Bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber
dieselben Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, ist grundsätzlich die gesamte
Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im
Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen.
Mangels anderer Kriterien ist dies der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner
Arbeitszeit geleistet hat.
Anders verhielte es sich nur, wenn angesichts der tatsächlichen Umstände des jeweiligen
Einzelfalls der Gegenstand des Rechtsstreits engere Verknüpfungen mit einem anderen
Arbeitsort aufwiese; in einem solchen Fall wäre dieser Ort für die Anwendung des Artikels 5
Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens maßgeblich.
Erlauben es die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien dem nationalen Gericht nicht, den
gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens
zu bestimmen, so kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wahlweise vor dem Gericht
des Ortes der Niederlassung, die ihn eingestellt hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats,
in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, verklagen.
3. Das im Ausgangsverfahren anwendbare innerstaatliche Recht ist ohne jede Relevanz für
die Auslegung des Begriffes des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5
Nummer 1 des BrüsselerÜbereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, die Gegen-stand
der zweiten Frage ist. Aktenzeichen: C-37/00 Paragraphen: Datum: 2002-02-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=280
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