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Internationales Arbeitsrecht - Streik
EuGH
"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Maßnahme, die eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat gegen den Reeder eines
in einem anderen Vertragsstaat registrierten Schiffes ergreift"
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass Schäden, die aufgrund von kollektiven Kampfmaßnahmen entstehen, welche eine Gewerkschaft in einem Vertragsstaat, den ein in einem anderen Vertragsstaat registriertes Schiff anläuft, durchführt, nicht stets mit der Folge als im Flaggenstaat eingetreten betrachtet werden können, dass die Reederei dort eine Schadensersatzklage gegen diese Gewerkschaft erheben kann.
Brüsseler Übereinkommen Aktenzeichen: C-18/02 Paragraphen: Brüssler Übereinkommen Datum: 2004-02-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1779
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