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Prozeßrecht Internationales Arbeitsrecht - Zustellung Sonstiges
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
10.1.2020
15 Ta 2185/19
Keine Zustellung an Botschaften - Zustellung gegenüber ausländischer Staaten
Die direkte Zustellung von Schriftstücken an ausländische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland ist völkerrechtlich unzulässig. Solche Zustellungen verstoßen gegen Art. 22 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD), Art. 31 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK). Diese Übereinkommen sind auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Art. 22 WÜD, 31 WÜK schützt die
Unverletzlichkeit der Mission und schließt somit Hoheitsakte des Gastlandes wie Zustellungen auf direktem Wege an Botschaften und Konsulate aus. Gemäß § 18 GVG gilt dies selbst dann, wenn der Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. Die
Zustellung an ausländische Diplomaten und fremde Staaten richtet sich nach den Vorschriften der Rechtshilfeverordnung für Zivilsachen (ZRHO).
ZRHO § 20 Abs 3, § 54 Abs 3
Aktenzeichen: 15Ta2185/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10140 Internationales Arbeitsrecht - EU-Arbeitsrecht Sonstiges
EuGH
4.4.2019
C-699/17
Die Art. 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie auf den Abschluss eines Beitrittsvertrags zwischen einem Arbeitgeber - einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - und einer Betrieblichen Vorsorgekasse betreffend die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen
zur Finanzierung von Abfertigungen, die an die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ausbezahlt werden, anwendbar sind, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängt, sondern der Zustimmung durch die Arbeitnehmerschaft bzw. den Betriebsrat bedarf.
AEUV Art 49, Art 56
Aktenzeichen: C-699/17 Paragraphen: Datum: 2019-04-04 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9855 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Sonstiges EuGH-Vorlagen
ArbG Hamburg
21.11.2018
8 Ca 123/18
Vorabentscheidungsersuchen – Weisungsrecht des Arbeitgebers zum Tragen von Zeichen u.a. religiöser Überzeugungen: Kopftuch in der Kita – Benachteiligung wegen der Religion oder des Geschlechts
1. Das Arbeitsgericht bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV um Beantwortung der Frage, ob eine Weisung des Arbeitgebers, die das Tragen jeglicher sichtbarer Zeichen u.a. religiöser Überzeugungen verbietet, eine unmittelbare Benach-teiligung wegen der Religion oder eine mittelbare Benachteiligung wegen der Religion und / oder des Geschlechts darstellt.
2. Das Arbeitsgericht bittet weiter um Beantwortung der Frage, ob eine mittelbare Benachteiligung durch eine arbeitgeberseitige Politik politischer, weltanschaulicher und religiöser Neutralität auch dann gerechtfertigt werden kann, wenn der Arbeitgeber damit den subjektiven Wünschen seiner Kunden entsprechen möchte.
3. Das Arbeitsgericht möchte ferner die Frage klären, ob es mit Unionsrecht (RL 2000/78/EG und / oder Art. 16 GRC) vereinbar ist, wenn nach nationaler Rechtsprechung ein Verbot religiöser Bekleidung nur aufgrund einer hinreichend konkreten Gefahr, insbesondere eines konkret drohenden wirtschaftlichen Nachteils für den Arbeitgeber oder einen betroffenen Dritten gerechtfertigt werden kann.
AEUV Art 267
EGRL 78/2000 Art 2, Art 4
EUGrdRCh Art 16
AGG § 2, § 8
GewO § 106
AGG § 7
Aktenzeichen: 8Ca123/18 Paragraphen: Datum: 2018-11-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9706 Internationales Arbeitsrecht - Sonstiges
BAG - LAG Hamm
29.6.2017
2 AZR 759/16
Internationale Zuständigkeit - Staatenimmunität - Verzicht bei hoheitlichem Handeln
Aktenzeichen: 2AZR759/16 Paragraphen: Datum: 2017-06-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9524 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Diskriminierungsverbot Sonstiges Freizügigkeit
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
26.4.2016
7 Sa 2315/15
Arbeitnehmerfreizügigkeit - Ausschreibung "Volljurist" - Entschädigung wegen Diskriminierung
Das in einer Stellenbeschreibung geforderte Anforderungsprofil "Volljurist" stellt keine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.
AGG § 15
AEUV Art 45
Aktenzeichen: 7Sa2315/15 Paragraphen: AGG§15 Datum: 2016-04-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9369 Internationales Arbeitsrecht - Sonstiges
LAG Hamm - ArbG Bielefeld
24.4.2014
17 Sa 999/13
Die griechischen Gesetze 3833/201 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland
mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 – 2 Sa 172/12).
Aktenzeichen: 17Sa999/13 Paragraphen: Datum: 2014-04-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8935 Internationales Arbeitsrecht - Sonstiges
LAG Hamm - ArbG Bielefeld
24.4.2014
17 Sa 1387/13
Die griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010, die unter ausdrücklicher Änderung bestehender Arbeits- und Tarifverträge eine Entgeltsenkung für Mitarbeiter der öffentlichen Hand anordnen, greifen nicht unmittelbar korrigierend in die von der Republik Griechenland
mit den Lehrkräften in Deutschland nach deutschem Recht geschlossenen Arbeitsverträge ein (im Anschluss an LAG Nürnberg 25.09.2013 – 2 Sa 172/12).
Eine von diesen Gesetzen bezweckte Entgeltsenkung kann in Anwendung deutschen Rechts nur über den Ausspruch einer Änderungskündigung erreicht werden. Die gegenüber einem tariflich nicht ordentlich kündbaren Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund muss zwingend eine der tariflichen Kündigungsfrist entsprechende soziale Auslauffrist wahren.
Aktenzeichen: 17Sa1387/13 Paragraphen: Datum: 2014-04-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8936 Kündigungsrecht Internationales Arbeitsrecht - Änderungskündigung Kündigungsrecht Sonstiges
LAG Hamm - Arbg Bielefeld
24.11.2011
17 Sa 1064/11
Änderungskündigung zur Gehaltssenkung, ausgesprochen von der griechischen Republik gegenüber angestellten Lehrern an einer nach nordrhein-westälischem Schulrecht anerkannten griechischen Ergänzungsschule - Abweisung der Kündigungsschutzklage als unzulässig
wegen Verneinung der deutschen Gerichtsbarkeit.
Aktenzeichen: 17Sa1064/11 Paragraphen: Datum: 2011-11-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8147 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Sonstiges
EuGH
12.4. 2005
C 265/03
Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften–Russland – Artikel 23 Absatz 1– Unmittelbare Wirkung – Arbeitsbedingungen – Diskriminierungsverbot – Fußball – Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem
nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können
Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet
wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen. Aktenzeichen: C265/03 Paragraphen: Datum: 2005-04-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3099 Sonstige Rechtsgebiete Internationales Arbeitsrecht - Grundgesetz Sonstiges
EuGH
8. 6.2004
C-220/02
„Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird“
1. Der Vorteil, der für Personen, die einen obligatorischen Militärdienst oder an dessen Stelle einen obligatorischen Zivildienst mit der Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung leisten, darin besteht, dass die Dauer dieser Dienste bei der Berechnung einer ihnen möglicherweise später zustehenden Abfertigung berücksichtigt wird, ist als Bestandteil ihres Entgelts im Sinne von Artikel 141 EG anzusehen.
2. Artikel 141 EG und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen dem nicht entgegen, dass bei der Berechnung der Abfertigung die Dauer des Militärdienstes oder des entsprechenden Zivildienstes, die hauptsächlich von Männern geleistet werden, als Dienstzeit berücksichtigt wird, die Dauer des zumeist von Frauen genommenen Karenzurlaubs dagegen nicht. Aktenzeichen: C-220/02 Paragraphen: Datum: 2004-06-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2161
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