Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 9 von 9
Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung EU-Arbeitsrecht
EuGH
19.1.2006
C 244/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 49 EG – Freier Dienstleistungsverkehr – Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind – Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt – Arbeitsvisumregelung
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie sich nicht darauf beschränkt, die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen, von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen, und indem sie verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Aktenzeichen: C244/04 Paragraphen: Datum: 2006-01-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4210 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
20.07.2004
9 AZR 343/03
Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal
§ 1 AEntG in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung war insoweit unvereinbar mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, als er die urlaubs- und urlaubskassenrechtlichen Bestimmungen im BRTV und im VTV auch auf Arbeitgeber mit Sitz in Portugal erstreckte. Die Neufassung des § 1 AEntG durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 hat die potentielle Begünstigung inländischer Arbeitgeber aufgehoben. Seit In-Kraft-Treten
der Änderung am 1. Januar 1999 ist die Erstreckungsnorm uneingeschränkt anwendbar.
EG Art. 49 (= ex Art. 59)
EG Art. 50 (= ex Art. 60)
AEntG § 1
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 8
Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 28. Januar 1999 Aktenzeichen: 9AZR343/03 Paragraphen: Art.49/EG Art.50/EG AEntG§1 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2654 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht Sonstige Rechtsgebiete - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung Sozialkassen
BAG - Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
20.07.2004
9 AZR 369/03
Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal
1. Eine Einbeziehung in das Urlaubskassenverfahren kommt dort nicht in Betracht, wo es auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf das materielle Recht gar nicht zu einer Anwendung der deutschen Urlaubsvorschriften kommt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind insoweit einschränkend auszulegen. Die Erstreckung ist dann nicht anzuwenden,
wenn die entsandten Arbeitnehmer nach den Regeln des Entsendelandes hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer nach Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.
2. Der Vergleich zeigt, dass das portugiesische Recht die entsandten Arbeitnehmer nicht besser stellt als ihre deutschen Kollegen.
EG Art. 49 (= ex Art. 59)
EG Art. 50 (= ex Art. 60)
AEntG § 1
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) § 8
Verfahrenstarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe(VTV) Aktenzeichen: 9AZR369/03 Paragraphen: Art.49/EG Art.50/EG AEntG§1 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2690 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung
BAG - LAG München - ArbG München
20.07.2004
9 AZR 345/03
Arbeitnehmerentsendung - Bürgenhaftung - Kroatien
Die Bürgenhaftung nach § 1a AEntG berührt die Berufsfreiheit des auftraggebenden Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im eigenen Interesse muss er darauf achten, dass seine Nachunternehmer die nach § 1 AEntG geltenden zwingenden Bestimmungen einhalten, um nicht die von diesen geschuldeten Beiträge selbst abführen zu müssen. Über die Begründung
der Haftungsfolgen wird mithin seine Berufsfreiheit beeinflusst. Eine solche Regelung ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur zulässig, wenn die in das Grundrecht eingreifende Norm durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Diesen Anforderungen wird die Vorschrift gerecht. (Leitsatz der Redaktion)
AEntG § 1
AEntG § 1a
BRTV-Bau § 8
VTV idF v. 20.12.1999 Aktenzeichen: 9AZR345/03 Paragraphen: AEntG§1 AEntG§1a BRTV-Bau§8 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2901 Arbeits- und Angestelltenrecht Sonstige Rechtsgebiete Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung Zusatzversorgungskassen Sozialkassen
Hessisches LAG - ArbG Wiesbaden
01.12.2003
16 Sa 461/03
Arbeitnehmerentsendung, Türkei
Türkische Arbeitgeber, die türkische Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsenden, sind verpflichtet, nach § 1 Abs. 3 AEntG Urlaubskassenbeiträge für diese Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
zu zahlen. Diese Verpflichtung verstößt weder gegen das Assoziationsabkommen EG-Türkei v. 12.09.1963 noch gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970.
§ 1 AEntG
Assoziationsabkommen EG-Türkei v. 12.09.1963, Art.41 Zusatzprotokoll v. 23.11.1970 Aktenzeichen: 16Sa461/03 Paragraphen: AEntG§1 Datum: 2003-12-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2164 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerentsendung
OLG Stuttgart
5.9.2002
5 Ss 358/01
1. Zur Anwendung von § 1 Abs. 1 AEntG auf deutsche Niederlassungen eines ausländischen Arbeitgebers.
2. Zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 AEntG mit Europarecht, insbesondere zur Möglichkeit eines ausländischen Arbeitgebers, mit Hilfe eines Firmentarifvertrages den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn zu unterschreiten.
3. Zur Berechnung einer Mindestlohnunterschreitung und zur Höhe des gemäß § 29 a OWiG festzusetzenden Verfallsbetrages.
AEntG § 1
OWIG §29 a Aktenzeichen: 5Ss358/01 Paragraphen: AEntG§1 OWiG§29a Datum: 2002-09-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=865 Sonstige Rechtsgebiete Internationales Arbeitsrecht Arbeits- und Angestelltenrecht - Sozialkassen Arbeitnehmerentsendung Arbeitnehmerüberlassung
25.6.2002
9 AZR 439/01
Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat.
AEntG § 1
TVG § 5; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)
Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in den Fassungen vom 28. Januar 1999 (VTV/1999) - § 59 - und vom 20. Dezember 1999 (VTV/2000) §§ 5, 6
EGBGB Art. 34; SGB III § 285
BUrlG § 13 Abs. 2; EG Art. 49, 50
Richtlinie 96/71/EG - Entsenderichtlinie - Art. 1 Abs. 1
Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedsstaaten und der Slowakischen Republik Art. 38, 42
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 Aktenzeichen: 9AZR439/01 Paragraphen: AEntG§1 TVG§5 EGBGBArt.34 SGBIII§285 BUrlG§13 96/71/EG GGArt.9 Datum: 2002-06-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=922 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnund Internationales Arbeitsrecht - Arbeitnehmerüberlassung Mindestlohn Arbeitnehmerentsendung Wanderarbeiter
EuGH
24. Januar 2002
C-164/99
Dienstleistungsfreiheit - Unternehmen der Baubranche - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung
von Arbeitnehmern - Mindestlohn
1. Bei der Entscheidung, ob die durch den Aufnahmemitgliedstaat erfolgende Anwendung
einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorsieht, auf in einem anderen Mitgliedstaat
ansässige Dienstleistende mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49
EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) vereinbar ist, müssen die nationalen Behörden
und gegebenenfalls die nationalen Gerichte prüfen, ob diese Regelung bei objektiver
Betrachtung den Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleistet. Dabei kann die
erklärte Absicht des Gesetzgebers zwar nicht ausschlaggebend sein, aber gleichwohl einen
Anhaltspunkt für das mit dieser Regelung verfolgte Ziel darstellen.
2. Es stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn
ein inländischer Arbeitgeber den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag
festgesetzten Mindestlohn durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags unterschreiten
kann, während dies einem Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
nicht möglich ist. Aktenzeichen: C-164/99 Paragraphen: 96/71/EG Datum: 2002-01-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=209 Arbeits- und Angestelltenrecht Internationales Arbeitsrecht - Urlaubsrecht Arbeitnehmerentsendung
EuGH
25. Oktober 2001
C-49/98
Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehende Entsendung zur Erfüllung eines Vertrages - Jahresurlaub und Urlaubsgeld
1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das eine Dienstleistung im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erbringt, einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 1 Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterwirft, durch die den zu diesem Zweck von dem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche garantiert werden, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, so dass die Anwendung der nationalen Regelung des ersten Mitgliedstaats ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des ersten Mitgliedstaats im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist.
2. a) Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen der Ausdehnung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Urlaubslänge vorsieht, die über die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene hinausgeht, auf die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung nicht entgegen.
b) Sofern dies durch objektive Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerechtfertigt ist, stehen die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erstgenannten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse zubilligt, für die Zweitgenannten aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht, sondern stattdessen einen direkten Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegen diese Kasse begründet.
c) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln, welche Arten von Auskünften die deutschen Behörden von den außerhalb Deutschlands ansässigen Dienstleistenden zulässigerweise verlangen können. Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob objektive
Unterschiede zwischen der Situation von in Deutschland ansässigen Unternehmen und
derjenigen von außerhalb Deutschlands ansässigen Unternehmen die von Letzteren verlangten zusätzlichen Auskünfte sachlich erforderlich machen.
3. Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen der Anwendung der Urlaubsregelung eines Mitgliedstaats auf alle Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und im Gebiet des ersten Mitgliedstaats Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen, entgegen, wenn nicht alle in dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Gewerbe ausüben, dieser Regelung in Bezug auf ihre in diesem Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen.
Aktenzeichen: C-49/98 Paragraphen: Artikel59EG Artikel60EG Artikel49EG Datum: 2001-10-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=133
Ergebnisseite:
1
|