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Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte Wahlen
LAG Hessen - ArbG Gießen
15.6.2020
16 TaBV 116/19
Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl liegt vor, wenn Wahlbewerber sich nicht -wie die übrigen Wahlbewerber- darauf beschränken, Wahlwerbung auf der vom Arbeitgeber im Intranet hierfür zur Verfügung gestellten Seite zu platzieren, sondern unmittelbar vor der Wahl Wahlwerbung an die privaten Postadressen der Wahlberechtigten
versenden.
SGB IX § 177 Abs 6
BetrVG § 19 Abs 1
SchwbWO § 12 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1 S 2, § 11 Abs 1 Nr 4
Aktenzeichen: 16TaBV116/19 Paragraphen: Datum: 2020-06-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10208 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
BAG - LAG Baden-Württemberg
18.3.2015
7 ABR 6/13
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Ablauf der Amtszeit - Rechtsschutzinteresse
Aktenzeichen: 7ABR6/13 Paragraphen: Datum: 2015-03-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9069 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
21.8.13
15 TaBV 798/13
Bezirksschwerbehindertenvertretung - keine Beteiligung - Auswahl
Beteiligung bei der Auswahl von Mitarbeitern, die einem Jobcenter zugewiesen werden sollen
SGB II §§ 44; 44 h, 44 d I, IV, V
SGB IX § 95 II 1, 3
BPersVG § 82 I
Aktenzeichen: 15TaBV798/13 Paragraphen: Datum: 2013-08-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8862 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte Betriebsrat
LAG München - ArbG Regensburg
12.10.2011
11 TaBV 29/11
Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Anfechtung - Öffentlichkeit - Bekanntgabe Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wegen fehlender Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Sitzung, in der die Wahlbriefe geöffnet wurden.
Aktenzeichen: 11TaBV29/11 Paragraphen: Datum: 2011-10-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8158 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
LAG Köln - ArbG Siegburg
29.09.2008
2 TaBV 44/08
Zustimmungsersetzung, Schwerbehinderte, Anhörung, Schwerbehindertenvertretung
Die fehlende gesonderte Information der Schwerbehindertenvertretung darüber, dass die innerbetrieblich ausgeschriebene Stelle behindertengeeignet ist, berechtigt nicht zur Zustimmungsverweigerung,
wenn sich auf die Stelle kein Schwerbehinderter beworben hat.
BetrVG §§ 99, 100
SGB IX §§ 81, 95
Aktenzeichen: 2TaBV44/08 Paragraphen: BetrVG§99 BetrVG§100 SGBIX§81 SGBIX§95 Datum: 2008-09-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6888 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
LAG Hamm - ArbG Dortmund
17.12.2004
13 TaBV 10/04
Schwerbehindertenvertretung; Wahl; Wahlverfahren; vereinfacht; förmlich; Wahlanfechtung
Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird.
SGB IX § 94
BetrVG § 14 a
BetrVG § 19
SchwbVWO § 19 Aktenzeichen: 13TaBV10/04 Paragraphen: SGBIX§94 BetrVG§14a BetrVG§19 SchwbVWO§19 Datum: 2004-12-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3218 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Mannheim
10.11.2004
7 ABR 17/04
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag
SGB IX §§ 94, 87 Abs. 1
BetrVG F. bis 27.07.2001 §§ 1, 3, 4
BetrVG F. ab 28.07.2001 §§ 1, 3, 34, 19 Aktenzeichen: 7ABR17/04 Paragraphen: SGBIX§94 SGBIX§87 BetrVG§1 BetrVG§3 BetrVG§4 BetrVG§34 BetrVG§19 Datum: 2004-11-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2790 Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG heilbronn
7.4.2004
7 ABR 42/03
Wahl der Schwerbehindertenvertretung in einem aus mehreren Betriebsteilen bestehenden Betrieb Auslegung des Begriffs der nicht weit auseinander liegenden Teile
1. Nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX iVm. § 18 SchwbVWO ist die Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Verfahren ua. zu wählen, wenn der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
2. Die Rechtsbegriffe der nicht räumlich weit auseinander liegenden Teile in § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und in § 18 SchwbVWO sind nicht mit dem Rechtsbegriff der räumlich weiten Entfernung in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG identisch.
3. Räumlich weit auseinander liegende Teile von Betrieben iSd. § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und des § 18 SchwbVWO liegen dann vor, wenn die Wahlberechtigten die im förmlichen Wahlverfahren vermittelten Kenntnisse über den Ablauf der Wahl und über die Wahlbewerber und ihre Eignung für das zu vergebende Amt wegen der Entfernung der Betriebsteile voneinander und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme nicht
erlangen können.
SGB IX § 94 Abs. 6 Satz 3
SchwbVWO § 18
BetrVG § 19 Aktenzeichen: 7ABR42/03 Paragraphen: SGBIX§94 SchwbVWO§18 BetrVG§19 Datum: 2004-04-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2094 Betriebsverfassungsrecht - Schwerbehinderte
BAG - LAG Berlin - ArbG berlin
7.4.2004
7 ABR 35/03
Schwerbehindertenvertretung Heranziehung Vertretung
In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten
Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds.
SGB IX § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1 Satz 4, § 96 Abs. 2 und Abs. 4 Aktenzeichen: 7AZR35/03 Paragraphen: SGBIX§94 SGBIX§95 SGBIX§96 Datum: 2004-04-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2301 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Arbeits- und Angestelltenrecht Betriebsverfassungsrecht - Kündigungsrecht Schwerbehinderte Betriebsübergang
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Elmshorn
6.4.2004
5 Sa 400/03
Teilbetriebsübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Schwerbehinderung; Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes; Aussetzung des Verfahrens
1. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 Satz BGB ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und kann als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen werden.
2. Der Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6 BGB braucht nicht wortwörtlich ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus einer sinngemäßen Erklärung des Arbeitnehmers ergeben. Die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben nach dem Empfängerhorizont auszulegen.
3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den vom Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess gemäß § 148 ZPO aussetzt, solange über dessen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Vorrang gibt und die Klage abweist (so auch: BAG, Urt. v. 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 -; LAG Köln, Urt. v. 13.04.1999 - 13 Sa 1548/98 -)
4. Im Gegensatz zu personenbedingten Kündigungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Schwerbehinderung und einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes aufgrund einer Teilbetriebsstilllegung oder widersprochenen Teilbetriebsübergangs eher unwahrscheinlich, sodass in diesen Fällen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz in der Regel der Vorrang vor einer Aussetzung zu geben ist.
MBG Schl.-H.§ 51 f.
BGB § 613 a Abs. 6
BGB §§ 133, 157
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 2 Abs. 1
SGB IX §§ 85 ff.
ZPO § 148 Aktenzeichen: 5Sa400/03 Paragraphen: BGB§613 BGB§133 KSchG§1 KSchG§2 SGBIX§85 ZPO§148 Datum: 2004-04-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2068
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