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Betriebsverfassungsrecht - Streik Gewerkschaft
LAG Hessen - ArbG Frankfurt
7.11.2014
9 SaGa 1496/14
1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass Gewerkschaften in einem gewerkschaftspluralen Betrieb Tarifforderungen für die gleiche Berufsgruppe erheben und zu deren Durchsetzung auch zum Arbeitskampf aufrufen.
2. Die Gefahr eines "Überbietungswettbewerbs" sowie "Dauerarbeitskampfs" kann ggf. im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Dies erfordert aber einen hinreichend konkreten Vortrag; bloße abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus.
3. Ein Streik ist nicht deshalb unzulässig, weil er sich auf einen Betrieb der Daseinsvorsorge bezieht.
4. Zum Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
BGB § 1004, § 823
GG Art 9 Abs 3
ZPO § 935, § 940
Aktenzeichen: 9SaGa1496/14 Paragraphen: BGB§1004 BGB§823 GGArt.9 ZPO§935 ZPO§940 Datum: 2014-11-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8986 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft
ArbG Verden
7.10.2013
1 BVGa 1/13
Anspruch einer Gewerkschaft auf Zutritt zum Betrieb Unterstützung des Wahlvorstandes Gewinnung von Wahlbewerbern einstweilige Verfügung
1. Eine Gewerkschaft kann im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen einen Arbeitgeber durchsetzen, zum Zwecke der Unterstützung und Beratung des für eine Betriebsratswahl gebildeten Wahlvorstandes Zugang zum Betrieb zu erhalten.
2. Ebenso kann eine Gewerkschaft im Wege einer einstweiligen Verfügung ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen, Zugang zum Betrieb zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern zu erhalten.
3. In beiden Fällen ist der Zugang der Gewerkschaft zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers auf bestimmte Räumlichkeiten des Betriebs und ggf. auch bestimmte Zugangszeiten einzuschränken bzw. von der Einhaltung von Ankündigungsfristen abhängig zu machen.
BetrVG § 2
Aktenzeichen: 1BVGa1/13 Paragraphen: Datum: 2013-10-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8837 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
11.6.2013
1 ABR 32/12
1. § 97 Abs. 1 ArbGG lässt auch eine vergangenheitsbezogene Feststellung der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft zu.
2. In dem Verfahren um die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sind weder die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite noch die obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder beteiligt.
ArbGG § 97 Abs 1, § 83 Abs 3
GG Art 9 Abs 3
ZPO § 256 Abs 1, § 253 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: 1ABR32/12 Paragraphen: ArbGG§97 ArbGG§83 GGArt.9 ZPO§256 ZPO§253 Datum: 2013-06-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8868 Betriebsverfassungsrecht Tarifvertragsrecht - Gewerkschaft Tariffähigkeit
ArbG Hamburg
17.5.2011
1 BV 5/10
Tariffähigkeit
Aktenzeichen: 1BV5/10 Paragraphen: Datum: 2011-05-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7987 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaften
LAG Baden-Württemberg - ArbG Heilbronn
8.9.2010
2 Sa 24/10
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen Betrieb zum Zwecke der Mitgliederwerbung
Ein betriebliches Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung in einen kirchlichen Betrieb ist in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.1981 jedenfalls dann verneint worden, wenn die Gewerkschaft im kirchlichen Betrieb bereits durch Mitglieder vertreten ist.
Dieser Beschluss entfaltet im kirchlichen Bereich auch nach Aufgabe der Kernbereichslehre zu Art. 9 Abs. 3 GG im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1995 weiterhin Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG.
Aktenzeichen: 2Sa24/10 Paragraphen: GGArt.9 Datum: 2010-09-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7555 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft Sonstiges
BAG - LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Trier
13.8.2010
1 AZR 173/09
Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Ortsvorstandssitzungen der Gewerkschaft
Weder Art 9 Abs 3 GG noch § 275 Abs 3 BGB berechtigen einen gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer von der Arbeit fernzubleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen.
GG Art 9 Abs 3
BGB § 275 Abs 3
GewO § 106 S 1
Aktenzeichen: 1AZR173/09 Paragraphen: GGArt.9 BGB§275 GewO§106 Datum: 2010-08-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7487 Betriebsverfassungsrecht - Streik Gewerkschaft
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
16.2.2010
19 SaGa 2480/09
Arbeitskampf/Boykott; einstweilige Verfügung
Tariffähigkeit einer syndikalistischen Arbeitnehmervereinigung
GG Art. 9 Abs. 3
Aktenzeichen: 19SaGa2480/09 Paragraphen: GGArt.9 Datum: 2010-02-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7641 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft Betriebsvereinbarung
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
06.02.2009
14 Sa 1793/07
14 Sa 1794/07
Zur Zulässigkeit einer tariflich festgelegten Sonderzahlung in Abhängigkeit von der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Gewerkschaft - Differenzierungsklausel.
1. Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln verstoßen nicht zwingend gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können im Einzelfall zulässig sein.
2. Die Zahlung einer Ausgleichsleistung ausschließlich an Ver.di-Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 TV AStD AGH für den befristeten Wegfall einer tariflichen Sonderzahlung im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages verstößt nicht gegen Artikel 9 Abs. 3 GG.
TVAStD AGH
BGB § 611
TVG §§ 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1
GG Art. 9 Abs. 3
Aktenzeichen: 14Sa1793/07 14Sa1794/07 Paragraphen: BGB§611 Datum: 2009-02-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6904 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft Betriebsvereinbarung
ArbG Hamburg
26.2.2009
15 Ca 188/08
Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder - Abstandsklausel
Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln können als legitime Maßnahme der Mitgliederwerbung und -erhaltung zulässig sein.
Aktenzeichen: 15Ca188/08 Paragraphen: Datum: 2009-01-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7120 Betriebsverfassungsrecht - Gewerkschaft Sonstiges
BAG - LAG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
28.03.2006
1 ABR 58/04
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung
1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit.
2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird.
3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen.
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1
TVG § 2 Abs. 1
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 Aktenzeichen: 1ABR58/04 Paragraphen: GGArt.9 TVG§2 ArbGG§2a Datum: 2006-03-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4833
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