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Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht Streik
ArbG Kiel
18.5.2009
4 Ga 23 b/09
Rechtswidrigkeit eines Arbeitskampfs zur Durchsetzung eines Tarifvertrags zur Gesundheitsförderung und zum Gesundheitsschutz
Der seitens der Gewerkschaft ver.di geführte Arbeitskampf mit der Forderung nach einem Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung ist rechtswidrig, da er das ultima-ratio-prinzip verletzt und mit ihm ein Tarifvertrag erstritten werden soll, der inhaltlich rechtswidrig ist, da er gegen das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein verstößt.
Aktenzeichen: 4Ga23b/09 Paragraphen: Datum: 2009-05-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7247 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
7.03.2006
12 Sa 274/05
Ein Sympathiestreik ist regelmäßig rechtswidrig und nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Aktenzeichen: 12Sa274/05 Paragraphen: Datum: 2006-03-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4572 Betriebsverfassungsrecht - Friedenspflicht Arbeitskampfrecht
Hessisches LAG - ArbG Frankfurt
2.2.2006
9 Sa 915/05
Tarifvertragssozialplan; Friedenspflicht; Koalitionsfreiheit; Streikbeschluss
1. Der von einer Gewerkschaft im Jahre 2003 um den Abschluss eines Tarifvertragssozialplans geführte Arbeitskampf war nicht rechtswidrig.
2. Im Rahmen der vom klagenden Arbeitgeberverband gestellten Globalanträge auf Unterlassung von Streiks um Tarifvertragssozialpläne (unternehmensbezogene Verbandstarifverträge) konnte nicht festgestellt werden, dass solche Streiks in jedem Fall gegen die Friedenspflicht
oder Koalitionsfreiheit des Unternehmens oder des Arbeitgeberverbandes verstoßen. Die kollektive Koalitionsfreiheit des Arbeitgeberverbandes wird regelmäßig nicht unzulässig beeinträchtigt, wenn mit diesem um generelle Regelungen in einem Verbands( flächen)manteltarifvertrag verhandelt wird und gleichzeitig ein Sozialplantarifvertrag
erstreikt wird, der sich auf eine bestimmte, nur ein einzelnes Unternehmen betreffende Betriebsänderung bezieht.
3. Die §§ 111 ff. BetrVG entfalten im Hinblick auf sog. Tarifsozialpläne keine Sperrwirkung. § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG setzt solche Tarifverträge voraus.
4. In einer Situation, in der die Existenz von zahlreichen Arbeitsplätzen auf dem Spiel steht, verstoßen auch sehr weitreichende Tarifforderungen nicht gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Unternehmensautonomie und sind als Erschwernisse der Durchsetzung von
Unternehmensentscheidungen nicht unzulässig, solange die Streikforderung nicht auf die Verhinderung der unternehmerischen Maßnahme selbst gerichtet ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Streikforderung auf der Grundlage des Streikbeschlusses der Gewerkschaft.
5. Auch eine weit überzogene Tarifforderung führt grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit des Arbeitskampfes, da es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte ist, korrigierend in die Höhe einer Tarifforderung einzugreifen, solange diese auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist. Die Höhe einer Tarifforderung unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.
GG Art. 9 III
GG Art. 12 I
TVG § 2 I
TVG § 4 V
BetrVG § 111
BetrVG § 112
BGB § 823 Aktenzeichen: 9Sa915/05 Paragraphen: GGArt.9 GGArt.12 TVG§2 TVG§4 BetrVG§111 BetrVG§112 Datum: 2006-02-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4561 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
24.03.2005
2 Sa 139/05
Arbeitskampf, Boykott, Aufruf zu Boykott, Friedenspflicht
GG Art. 9 Aktenzeichen: 2Sa139/05 Paragraphen: GGArt.9 Datum: 2005-03-24 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3261 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
Hessisches LAG - ArbG Offenbach
22.7.2004
9 SaGa 593/04
Tariffähigkeit
Keine Untersagung von Streikmaßnahmen gegenüber der Gewerkschaft der F. e.V. (GdF) im einstweiligen Verfügungsverfahren.
GG Art. 9 Abs. 3
BGB §§ 823, 1004
ZPO §§ 935, 940
ArbGG § 97 Aktenzeichen: 9SaGa593/04 Paragraphen: GGArt.9 BGB§823 BGB§1004 ZPO§935 ZPO§940 ArbGG§97 Datum: 2004-07-22 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2530 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
18.2.2003
1 AZR 142/02
Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber
Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluß geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.
GG Art. 9 Abs. 3 Aktenzeichen: 1AZR142/02 Paragraphen: GGArt.9 Datum: 2003-02-18 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1125 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
LAG Schleswig-Holstein
12.07.2002
4 Sa 241/02
Unterlassungsverfügung - Arbeitskampf - Streik - Blockade
Blockaden, auch teilweise, die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor dem bestreikten Betrieb durchgeführt werden um dessen Auswirkungen zu steigern, sind nicht nur in Bezug auf drohenden Verderb von Lebensmitteln sondern überhaupt unzulässig und als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig. Insbesondere dürfen Anlieferer von Waren, Drittfirmen, durch die Streikenden nicht am Betreten der bestreikten Firma gehindert werden.
§ 940 ZPO Aktenzeichen: 4Sa241/02 Paragraphen: ZPO§940 Datum: 2003-01-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=744 Betriebsverfassungsrecht Tarifvertragsrecht - Arbeitskampfrecht Tarifverträge
10.12.2002
1 AZR 96/02
Streik um Firmentarifvertrag
1. Ein Streik ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erzwungen werden soll.
2. Erkennbar abschließende verbandstarifliche Kündigungsschutzbestimmungen stehen während der tarifvertraglichen Laufzeit grundsätzlich der streikweisen Durchsetzung eines
weitergehenden Kündigungsschutzes in einem Firmentarifvertrag mit einem verbandsangehörigen Arbeitgeber entgegen.
3. Ein Arbeitgeber kann sich nicht rechtswirksam gegenüber einer Gewerkschaft zur dauerhaften Beibehaltung seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichten.
4. In einem Tarifvertrag kann der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, den tariflichen Kündigungsschutz mit den Arbeitnehmern auch einzelvertraglich zu vereinbaren.
GG Art. 9 Arbeitskampf Aktenzeichen: 1AZR96/02 Paragraphen: GGArt.9 Datum: 2002-12-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1003 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht Betriebsrat
10.12.2003
1 ABR 7/02
Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf
Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb. Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers wird dadurch nicht eingeschränkt.
GG Art. 9 Abs. 3
BetrVG 1972 § 74 Abs. 2, § 80 Abs. 1, 2, § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 99
ZPO § 319, § 253 Abs. 2, § 256
ArbGG § 87 Abs. 2, § 81 Abs. 3 Aktenzeichen: 1ABR7/02 Paragraphen: GGArt.9 BetrVG§74 BetrVG§80 BetrVG§87 BetrVG§99 ZPO§319 ZPO§253 ZPO§256 ArbGG§87 ArbGG§81 Datum: 2002-12-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1197 Betriebsverfassungsrecht - Arbeitskampfrecht
29.10.2002
1 AZR 80/02
Streik um Verbandstarifvertrag gegen Außenseiter-Arbeitgeber
Ein nicht dem Arbeitgeberverband angehörender Arbeitgeber kann nach Ablauf eines Verbandstarifvertrags in einen um dessen Neuabschluß geführten Verbandsarbeitskampf einbezogen werden, wenn ein mit ihm abgeschlossener ungekündigter Firmentarifvertrag keine eigenständigen inhaltlichen Regelungen enthält, sondern lediglich auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.
1. Die Partizipation an dem Ergebnis einer Verbandsauseinandersetzung ist grundsätzlich geeignet, die Einbeziehung von Außenseitern in den Verbandsarbeitskampf zu rechtfertigen.
2. Die Teilnahme der bei einem Außenseiter-Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer an einem Arbeitskampf um den Neuabschluß eines abgelaufenen Verbandstarifvertrags ist kein unzulässiger Sympathiestreik, wenn ein mit dem Außenseiter geschlossener Firmentarifvertrag dynamisch auf die jeweils geltenden Verbandstarifverträge verweist.
3. Nach dem ultima-ratio-Prinzip fällt eine Arbeitskampfmaßnahme, die zur Durchsetzung der kollektiven Forderungen völlig ungeeignet ist, nicht unter den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Koalitionen haben jedoch einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine Arbeitskampfmaßnahme geeignet ist, Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben. Eine Gewerkschaft überschreitet ihre Einschätzungsprärogative in der Regel nicht, wenn sie annimmt,
durch einen im selben Tarifgebiet derselben Branche geführten Streik gegen einen Außenseiter-Arbeitgeber auch Druck auf den Arbeitgeberverband ausüben zu können.
4. Die Einbeziehung eines Außenseiter-Arbeitgebers in einen Verbandsarbeitskampf verletzt nicht ohne weiteres dessen negative Koalitionsfreiheit.
5. Verweist ein mit dem Außenseiter-Arbeitgeber abgeschlossener, ungekündigter Firmentarifvertrag dynamisch auf Verbandstarifverträge, so kann nach deren Ablauf die Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber keine Forderungen erheben, die von den in der Verbandsauseinandersetzung erhobenen Forderungen abweichen.
GG Art. 9 Abs. 3
TVG § 4 Abs. 5
SGB III § 146 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 174 Abs. 1 Aktenzeichen: 1AZR80/02 Paragraphen: GGArt.9 TVG§4 SGBIII§146 SGBIII§174 Datum: 2002-10-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1124
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