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Arbeitslosenrecht - Sonstiges
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
14.9.2011
10 AZR 198/10
Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld
1. Nach Auffassung des Senats ist zweifelhaft, ob es nach der Aufhebung von § 148 SGB III i.d.F. vom 21.12.2000 noch eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung gibt. Die Annahme einer erneuten "planwidrigen" Regelungslücke begegnet Bedenken, weil eine bestehende gesetzliche Anrechnungsbestimmung aufgehoben worden ist. Dies gilt umso mehr, als nach § 148 Abs 1 S 2 iVm. S 1 SGB III nur 30 % des Arbeitslosengelds angerechnet werden konnten und die Schließung einer vermeintlichen Regelungslücke durch analoge Anwendung von § 74c Abs 1 S 1 HGB nunmehr zu einer vollen Anrechnung führen würde.
2. Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung im Wege der Auslegung oder analogen Anwendung von § 74c Abs 1 S 1 HGB dennoch in Betracht kommt. Die Einkünfte des Arbeitnehmers aus Karenzentschädigung und ausgezahltem Arbeitslosengeld erreichen die Anrechnungsgrenze des § 74c Abs 1 S 1 HGB nicht. Selbst wenn zugunsten der Arbeitgebers eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann.
3. Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses rechtfertigen keine an Sinn und Zweck von § 74c Abs 1 S 1 HGB orientierte Auslegung, ein auf die Karenzentschädigung anrechenbares Arbeitslosengeld auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.
BGB § 615 S 2
HGB § 74 HGB, § 74c
KSchG § 11 S 1 Nr 3
SGB III § 133
Aktenzeichen: 10AZR198/10 Paragraphen: Datum: 2011-09-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8137 Arbeitslosenrecht - Arbeitsförderung Sonstiges
ArbG Hamburg
10.4.2006
21 BV 10/05
Arbeitslosenprojekt als Religionsgemeinschaft?
1. Eine Einrichtung im Sinne der Bereichsausnahme des § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine tatsächliche Prägung im Sinne der Religionsgemeinschaft voraus.
2. Eine von einer Kirche getragene gemeinnützige GmbH, die in der gleichen Weise wie andere Träger auch und unter ausschließlicher Verwendung öffentlicher Mittel Arbeitslosenprojekte betreibt, fällt nicht unter die Bereichsausnahme des § 118 Abs. 2 BetrVG.
BertrVG § 118 Aktenzeichen: 21BV10/05 Paragraphen: BetrVG§118 Datum: 2006-04-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4792 Arbeitslosenrecht - Arbeitssuche/Meldepflicht Sonstiges
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Lübeck
15.06.2005
3 Sa 63/05
Arbeitslosmeldung, Hinweispflicht, Schadensersatz, Schutzgesetz,
Informationspflicht des Arbeitgebers
1. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III nicht nachgekommen ist, darauf hinzuweisen, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden muss.
2. Bei § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll.
SGB III § 2 Abs. 2 Ziff. 3
SGB III § 37b Aktenzeichen: 3Sa63/05 Paragraphen: SGBIII§2 SGBIII§37b Datum: 2005-06-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3597 Arbeitslosenrecht Schadensrecht - Arbeitssuche/Meldepflicht Sonstiges Arbeitgeberhaftung
LAG Berlin - ArbG Berlin
29.04.2005
13 SHa 724/05
Schadensersatz; Hinweispflichten des Arbeitgebers
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III enthält keine konkrete, bei Verletzung durch den Arbeitgeber einen Schadensersatz auslösende Pflicht zur Information des Arbeitnehmers, sondern nur einen allgemeinen Programmsatz.
SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
SGB III § 37 b Aktenzeichen: 13SHa724/05 Paragraphen: SGBIII§2 SGBIII§37b Datum: 2005-04-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3276 Arbeitslosenrecht Schadensrecht - Arbeitslosengeld Sonstiges Schadenersatz
17.7.2003
8 AZR 486/02
Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung
1. Eine rechtswidrige Kündigung kann als Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn ihr Ausspruch verschuldet ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt des Arbeitgebers beruht. Ist die
Rechtslage nicht eindeutig, handelt der kündigende Arbeitgeber solange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen durfte. Entscheidend ist, ob er mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig
erweisen.
2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine ordentliche Kündigung nicht mit der korrekten Frist ausgesprochen worden ist und ein Schaden gerade hierdurch entstanden ist.
3. Verursacht ein Arbeitgeber schuldhaft wegen des Ausspruchs einer rechtswidrigen Kündigung die Beendigung des sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld aufgrund Gleichwohlgewährung und kommt es vor Ablauf
der sozialrechtlichen Rahmenfrist zum Eintritt einer erneuten Arbeitslosigkeit und Minderungen des Arbeitslosengeldes, weil Bemessungszeiträume und das Lebensalter des Arbeitnehmers vor der Gleichwohlgewährung zugrunde gelegt werden, ist der Arbeitgeber
insoweit nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung (jetzt § 280 BGB nF) schadensersatzpflichtig.
4. Sieht eine Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger grundsätzlich verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu nennen.
Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)
Art. 2 § 14, Art. 1 §§ 1 und 4
AFG idF vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325) § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 3, §§ 106, 112, 111, § 117 Abs. 4
SGB III § 117, § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 3
TV für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991 §§ 28, 37 Aktenzeichen: 8AZR486/02 Paragraphen: GGArt.14 GGArt.1 GGArt.4 AFG§100 AFG§106 AFG§111 AFG§112 AFG§117 SGBIII§117 SGBIII§118 SGBIII§143 Datum: 2003-07-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1547 Arbeitslosenrecht - Überbrückungsgeld Sonstiges
25.3.2003
9 AZR 100/02
Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Übergangsgeld
1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen,
die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht.
EStG § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2
ZPO §§ 286, 139 Aktenzeichen: 9AZR100/02 Paragraphen: EStG§32a EStG§32b ZPO§286 ZPO§139 Datum: 2003-03-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=1387 Prozeßrecht Arbeitslosenrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Zustellung Kündigungsrecht Sonstiges
7.11.2002
2 AZR 475/01
Zugang eines Kündigungsschreibens
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen
nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.
2. Zum Begriff "Vertrauensarzt" iSv. § 7 Abs. 2 BAT.
BGB § 130 Abs. 1, § 242
BAT § 7 Abs. 2 Aktenzeichen: 2AZR475/01 Paragraphen: BGB§130 BGB§242 BAT§7 Datum: 2002-11-07 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=915
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