Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 230
Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Sonstiges
LAG Hessen - ArbG Offenbach
11.9.2020
14 Sa 349/20
1. „Bestätigt“ ein Schreiben des Arbeitgebers eine zuvor von einem nicht Bevollmächtigten ausgesprochene mündliche Freistellung handelt es sich hierbei um eine Willenserklärung
2. Da es eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht nicht gibt, stellt diese Willenserklärung ein Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags nach § 397 BGB dar, dass nach § 151 BGB durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann.
3. Dieses Angebot ist an den Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen, da der Arbeitnehmer auf seinen Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, § 310 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
4. Sind die Angaben zur Frage der Widerruflichkeit der Freistellung widersprüchlich, entspricht die Erklärung nicht dem Transparenzgebot. Aus § 306 BGB folgt, dass der Widerrufsvorbehalt unwirksam ist.
5. Ob sich dies auch aus § 308 Nr. 4 BGB ergibt konnte offen bleiben.
BGB §§ 305, 310 Abs. 2 Nr. 3, 307 Abs. 1, 306, § 308 Nr. 4, § 397
Aktenzeichen: 14Sa349/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-11 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10240 Arbeits- und Angestelltenrecht - Urlaubsrecht Sonstiges
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
14.5.2020
2 Sa 382/19
Bezahlte Freistellung; Familienfeier anlässlich des runden Geburtstages eines Elternteils; TVK
Familienfeiern anlässlich eines runden Geburtstages eines Elternteils (80. Geburtstag des Vaters) zählen nicht zu den "dringenden persönlichen Gründen", die nach § 40 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der bis zum 30. September 2019 geltenden Fassung einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung begründen.
BGB § 616, § 812 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 2Sa382/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10197 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Sonstiges
LAG Hamm - ArbG Paderborn
6.9.2019
1 Sa 10/19
Rückzahlung aus Darlehensvertrag - Fort- und Ausbildungskosten - treuwidrige Vereitelung des Bedingungseintritts
1. Bezeichnen die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung fälschlich als Darlehensvertrag (falsa demonstratio), stellt sich die Leistung des Arbeitgebers aber in Wirklichkeit als eine solche dar, die auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Verpflichtung eine Rückzahlung verauslagter Fortbildungskosten und in diesem Zusammenhang geleisteter Vergütungszahlungen ist, ist nicht etwa die getroffene Darlehensvereinbarung, sondern der abgeschlossene Arbeitsvertrag Rechtsgrund für den ausgezahlten Geldbetrag (hier verneint).(Rn.31)
2. Die streitgegenständliche Darlehensvereinbarung stellt sich nicht als eine nur zum Schein eingegangene Vereinbarung dar, mit der Fort- und Ausbildungskosten auf den Arbeitnehmer verlagert werden sollten, die sich in Wirklichkeit als eine Investition im Interesse der Arbeitgeberin darstellen.(Rn.35) Hier fehlt es an einer ausreichend engen Bindung
der Ausbildung des Arbeitnehmers an den Betrieb der Arbeitgeberin.(Rn.37)
3. Zur treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts nach § 162 Abs 1 BGB.(Rn.41)
BGB § 488 Abs 1 S 2, § 162 Abs 1, § 133, § 157
Aktenzeichen: 1Sa10/19 Paragraphen: Datum: 2019-09-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10007 Arbeits- und Angestelltenrecht - Sonstiges
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Ludwigshafen
03.09.2019
8 Sa 352/18
Ein Privathaushalt, in dem lediglich eine Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe angestellt ist, ist nicht als Betrieb im Sinne des § 622 Abs. 2 BGB anzusehen.
BGB § 140, § 622 Abs 2, § 622 Abs 5, § 626
Aktenzeichen: 8Sa352/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10022 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitszeit Arbeitszeitkonto Sonstiges
Thüringer LAG - ArbG Nordhorn
29.8.2019
3 Sa 459/15
Fahrer Patiententransportdienst - zeitlicher Umfang - erbrachte Arbeitsleistung - Anspruch auf Vergütung sog. "einsatzfreier Zeiten"
Aktenzeichen: 3Sa459/15 Paragraphen: Datum: 2019-08-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10065 Arbeits- und Angestelltenrecht - Sonstiges
LAG Baden-Württemberg - ArbG Reutlingen
8.8.2019
3 Sa 6/19
Eine als Leiterin Public Relations/Pressesprecherin bei einem im Premium-Segment tätigen Bekleidungsunternehmen angestellte Arbeitnehmerin kann bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte gem. § 670 BGB analog davon ausgehen, dass die für eine Änderung des von
ihr mit hierfür zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln der Arbeitgeberin erworbenen Kleides anfallenden Kosten von der Arbeitgeberin getragen werden, wenn die Änderung des Kleides erforderlich ist, damit die Arbeitnehmerin es auf einem von der Arbeitgeberin veranstalteten Event tragen kann, dessen Betreuung zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben der Arbeitnehmerin zählt.
Aktenzeichen: 3Sa6/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9955 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Sonstiges
LAG Düsseldorf - ArbG Krefeld
2.8.2019
10 Sa 1139/18
1. Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung zu leisten hat, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung erbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertag und kein Arbeitsvertrag. Schließen die Vertragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung "Arbeitsvertrag" ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist.
2. Die Überlegung, ein Scheingeschäft läge nicht vor, weil die Parteien die Wirkungen des vereinbarten Arbeitsvertrages, etwa in Gestalt der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, gewollt hätten (so Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 697/02 -, juris; u.U. auch BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 -, juris) übersieht, dass der Wille der Parteien nicht gerade nicht auf die "Wirkung des Rechtsgeschäftes" (Begründung eines Austauschverhältnisses zwischen
Arbeitsleistung und Vergütung) gerichtet war. Gewollt war vielmehr allein die Vorspiegelung eines dahingehenden Rechtsscheins zu dem Zweck, Dritte durch die irrige Annahme, es läge tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor, dazu zu veranlassen, auch die in ihrem
Zusammenhang maßgeblichen Kriterien, etwa für das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und/oder für die steuerliche Anerkennung von Entgeltzahlungen als Betriebsausgaben, zu bejahen.
BGB § 117, § 611, § 611a
Aktenzeichen: 10Sa1139/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9894 Arbeits- und Angestelltenrecht - Sonstiges
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
1.8.2019
5 Sa 420/18
Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers
1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Rechnung zu stellen. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt.
2. Dieser Grundsatz gilt entgegen der Ansicht der Berufung auch für Schadensersatzansprüche von Bewerbern, die sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bewerben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Fall entschieden, dass ein nicht berücksichtigte Bewerber Schadensersatz wegen Abbruchs des Auswahlverfahrens verlangt. Er muss zuvor die Fortführung des abgebrochenen Auswahlverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht haben, wenn ihm dies zumutbar und möglich war. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 839 Abs 3
GG Art 33 Abs 2
Aktenzeichen: 5Sa420/18 Paragraphen: Datum: 2019-08-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9917 Arbeits- und Angestelltenrecht - Elternzeit Sonstiges
LAG Hessen - ArbG Darmstadt
17.7.2019
10 SaGa 738/19
1. Versäumt der Arbeitgeber die Frist zur Reaktion auf einen Antrag auf Elternteilzeit, so gilt seine Zustimmung zu dem Teilzeitbegehren nach § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG als erteilt. Der Arbeitnehmer muss dann nicht Klage nach § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEG erheben. Im Eilverfahren kann er unmittelbar einen Antrag auf Beschäftigung zu den geänderten Bedingungen stellen.
2. Macht der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Beschäftigung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren geltend, sind an den Verfügungsgrund grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn nicht gleichzeitig eine Änderung der Arbeitsbedingungen - ernsthaft - im Streit steht.
BEEG § 15 Abs. 7
ZPO §§ 935, 940
ArbGG § 62 Abs. 2
Aktenzeichen: 10SaGa738/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9942 Arbeits- und Angestelltenrecht - Erwerbsunfähigkeit Sonstiges
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Koblenz
6.6.2019
5 Sa 14/19
Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Erwerbsminderungsrente
SGB 9 § 175
TV-L § 33 Abs 2
TzBfG § 17, § 21
Aktenzeichen: 5Sa14/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9865
|