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Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge SchriftformTeilzeitarbeit
LAG Baden-Württemberg - ArbG Freiburg
30.3.2007
9 Sa 4/07
Schriftform der Befristungsvereinbarung
1. Die für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kann durch ein vom Arbeitnehmer blanko unterschriebenes Vertragsformular jedenfalls dann gewahrt werden, wenn die Parteinen die Befristung vorbesprochen
hatten, das Formular bereits eine Feld für die Befristungsvereinbarung enthält und der Arbeitgeber das Formular abredegemäß ausfüllt und sodann unterschreibt.
2. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vertragsformular muss sodann dem Arbeitnehmer zugehen, denn für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist es erforderlich, dass die Annahmeerklärung des Arbeitgebers ebenfalls formgerecht dem Arbeitnehmer zugeht.
3. Die vom Arbeitgeber im Rechtsstreit vorgelegte beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde erbringt nur den Beweis der Begebung, nicht aber den Beweis des Zugangs einer formgerechten Annahmeerklärung der Befristungsvereinbarung.
Aktenzeichen: 9Sa4/07 Paragraphen: TzBfG§14 Datum: 2007-03-30 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7289 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Schriftform
LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
05.03.2007
17 Ta 618/06
Rechtsweg + GmbH GF + Schriftformerfordernis § 623 BGB
Geschäftsführeranstellungsvertrag und Schriftformerfordernis des § 623 BGB
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages durch einen mündlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag entgegen. Durch die Bestellung zum GmbH Geschäftsführer und den mündlich/konkludent abgeschlossenen Geschäftsführervertrag kann wegen der Formvorschrift des § 623 BGB
nicht von einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrages zur GmbH & Co KG ausgegangen werden.
BGB § 623
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3
Aktenzeichen: 17Ta618/06 Paragraphen: BGB§623 ArbGG§5 Datum: 2007-03-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5855 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Schriftform
LAG Niedersachsen - ArbG Braunschweig
05.03.2007
17 Ta 618/06
GmbH Geschäftsführer
Schriftformerfordernis und Bestellung zum GmbH Geschäftsführer
Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht einer konkludenten Aufhebung des Arbeitsvertrags durch einen lediglich mündlich abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag entgegen.
§ 623 BGB
§ 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG
Aktenzeichen: 17Ta618/06 Paragraphen: BGB§623 ArbGG§5 Datum: 2007-03-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6024 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Schriftform
LAG Baden-Württemberg - ArbG Ulm
16.11.2006
5 Sa 142/05
Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages – Schriftform
Aktenzeichen: 5Sa142/05 Paragraphen: Datum: 2006-11-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5451 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Schriftform
LAG Baden-Württemberg - ArbG Reutlingen
6.11.2006
4 Sa 28/06
Schriftform einer Befristungsabrede - Abgrenzung zu BAG vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - und vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04
Aktenzeichen: 4Sa28/06 Paragraphen: Datum: 2006-11-06 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5299 Arbeits- und Angestelltenrecht Kündigungsrecht - Arbeits-/Angestelltenverträge Aufhebungsvereinbarung Schriftform
LAG Düsseldorf - ArbG Duisburg
29.11.2005
16 Sa 1030/05
Schriftform Aufhebungsvertrag; Faxkopie; Treu und Glauben
1. Ein vom Arbeitnehmer auf dem Original unterzeichneter, aber lediglich per Telefaxkopie zurückgesandter Aufhebungsvertrag entspricht nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
2. Beruft sich der Arbeitnehmer später auf diesen Formmangel, liegt hierin nur in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
BGB §§ 623, 125
BGB § 242 Aktenzeichen: 16Sa1030/05 Paragraphen: BGB§623 BGB§125 BGB§242 Datum: 2005-11-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4318
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