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Arbeits- und Angestelltenrecht - Probezeit Teilzeitarbeit
ArbG Berlin
28.11.2012
28 Ca 13052/12
I. Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer per Vertragsergänzung eine mit Höhergruppierung und/oder Vergütungszulage verbundene qualifiziertere Zusatzaufgabe, so kann er die Übertragung in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG erprobungshalber befristen.
II. Die Dauer einer solchen Erprobung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sollte typischerweise sechs Monate nicht überschreiten (s. die Rechtsgedanken in § 622 Abs. 3 BGB; § 1 Abs. 1 KSchG). Soweit im Einzelfall eine längere Erprobungsdauer in Betracht kommt, darf diese in aller Regel ein Jahr nicht überschreiten (in diesem Sinne schon BAG 7.5.1980 - 5 AZR 593/78 - AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 36 [II.3 b.]). Überschreitet sie das danach höchstzulässige Maß, so ist die Befristung unwirksam.
III. Wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer anwaltlich auf diese Rechtslage mit der Aufforderung hingewiesen, diesem die betreffende Funktion nunmehr als unbefristet übertragen zu bestätigen, und ändert der Arbeitgeber daraufhin den Stellenplan zügig dahingehend um, dass die - eben noch zur Neubesetzung ausgeschriebene - Stelle nunmehr entfalle, so kann er sich auf den so geschaffenen Zustand nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB nicht mit Erfolg berufen (strukturell ähnlich auch BAG 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.2.]; LAG Berlin-Brandenburg
3.5.2011 - 10 Sa 2657/10 - n.v. [II.2.]).
Aktenzeichen: 28Ca13052/12 Paragraphen: Datum: 2012-11-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8573 Arbeits- und Angestelltenrecht - Probezeit Teilzeitarbeit
BAG - LAG Hamburg - ArbG Hamburg
2.6.2010
7 AZR 85/09
Sachgrund der Erprobung iSv § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 5 TzBfG - Verlängerung des Erprobungszeitraums - Arbeitsassistenz
Hat sich die ursprüngliche Erprobungszeit aufgrund besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Umstände als nicht ausreichend erwiesen (hier wegen nachträglicher Feststellung eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms), können die Arbeitsvertragsparteien
einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, um eine längere Erprobung unter Hinzuziehung einer Arbeitsassistenz zu ermöglichen.
TzBfG § 14 Abs 1 S 2 Nr 5
BGB § 242
TzBfG § 17 S 1
Aktenzeichen: 7AZR85/09 Paragraphen: TzBfG§14 BGB§242 TzBfG§17 Datum: 2010-06-02 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7508 Arbeits- und Angestelltenrecht - Praktikum Probezeit
ArbG Duisburg
19.02.2009
1 Ca 3082/08
Praktikum, Probezeit, Berufsausbildung
Ein Praktikum vor Beginn der Berufsausbildung verkürzt die Probezeit nicht.
BbiG §§ 20, 22
Aktenzeichen: 1Ca3082/08 Paragraphen: BBiG§20 BBig§22 Datum: 2009-02-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7172 Arbeits- und Angestelltenrecht - Probezeit Befristete Arbeitsverhältnisse
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover
20.12.2005
13 Sa 2099/04
Erprobung einer Lernmethode als Befristungsgrund
Die Erprobung und Entwicklung einer neuen Lernmethode kann als Aufgabe von begrenzter Dauer und damit als Sachgrund für die Befristung anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erprobung und Entwicklung ohne exakte zeitliche und inhaltliche Vorgaben erfolgen
soll.
BfG § 14 Abs. 1 Nr. 1 T
BAT Nr. 1 b) SR 2y Aktenzeichen: 13Sa2099/04 Paragraphen: BfG§14 Datum: 2005-12-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4573 Arbeits- und Angestelltenrecht - Mutterschutz Probezeit
BAG - LAG Brandenburg - ArbG Potsdam
16.06.2005
6 AZR 108/01
Bewährungszeit, Anrechnung von Wochenurlaub
1. Nach § 23a Nr. 4 Satz 3 BAT-O werden Zeiten, in denen die Bewährungszeit unterbrochenist, nur in den in Buchst. a bis e genannten Fällen auf die Bewährungszeit angerechnet. In Buchst. e sind ausdrücklich nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz genannt,
nicht jedoch die Zeit des Wochenurlaubs nach § 244 AGB-DDR.
2. Auch nach der Richtlinie 76/207/EWG hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf vollumfängliche Anrechnung des ihr nach dem Recht der ehemaligen DDR gewährten Wochenurlaubsauf die Bewährungszeit.
Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 3
BAT-O § 23a
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 1
MuSchG § 6
AGB-DDR § 244
AGB-DDR § 246
SVO § 45 Aktenzeichen: 6AZR108/01 Paragraphen: 76/207/EWG BAT-O§23a MuSchG§6 Datum: 2005-06-16 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=4216 Arbeits- und Angestelltenrecht Verdienst- und Entlohnung - Probezeit Sonstiges
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel
17.03.2005
4 Sa 11/05
Einfühlungsverhältnis, Probearbeitsverhältnis
1. Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses führt stets zur Vergütungspflicht
2. Nur dann, wenn keine Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung gesteht (Einfühlungsverhältnis), ist die Unentgeltlichkeit nicht zu beanstanden.
BGB § 612 Aktenzeichen: 4Sa11/05 Paragraphen: BGB§612 Datum: 2005-03-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3297 Tarifvertrgasrecht Öffentlicher Dienst Arbeits- und Angestelltenrecht - Eingruppierungen Probezeit
LAG Hamm - ArbG Gelsenkirchen
12.05.2004
18 Sa 379/04
Eingruppierung, vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Vertretung, Erprobung, konkludente Abänderung der Vergütungsgruppe
Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke der Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, auch nach der Ausbildung und Einarbeitung einen Angestellten in einer nunmehr höherwertigen Tätigkeit zunächst zu erproben mit dem Ziel, ihm nach erfolgter Erprobung diesen Arbeitsplatz zu übertragen. Eine befristete Probezeit kann sachlich nicht nur bei einer Neueinstellung, sondern auch vertretbar sein, wenn einem bereits beschäftigten Angestellten qualifiziertere Arbeiten übertragen werden.
Die verfügte Dauer der Erprobung von sechs Monaten ist nach § 315 BGB nicht zu beanstanden. (Leitsatz der Redaktion)
BAT §§ 22, 23 a, 24, 24 Abs. 1, 24 Abs. 2
BGB §§ 242, 315, 315 Abs. 3 Satz 2, 611 Abs. 1
TVG §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Aktenzeichen: 18Sa379/04 Paragraphen: BAT§22 BAT§23a BAT§24 BGB§242 BGB§315 BGB§611 TVG§3 TVG§4 Datum: 2004-05-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=2484 Arbeits- und Angestelltenrecht Prozeßrecht - Probezeit Fristen
27.6.2002
2 AZR 382/01
Fristberechnung einer Probezeit
Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage
der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird (§ 187 Abs. 2 BGB iVm. § 188 Abs. 2 BGB).
BGB §§ 187, 188
KSchG § 1 Abs. 1 Aktenzeichen: 2AZR382/01 Paragraphen: BGB§187 BGB§188 KSchG§1 Datum: 2002-06-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=782
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