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Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
8.1.2018
4 Ta 1489/17
Benachteiligung im Bewerbungsverfahren - Anforderungsprofil einer Stelle - Eignungstest
1. Sind sehr gute Sprachkenntnisse einer oder mehrerer bestimmter Sprachen Inhalt des Anforderungsprofils einer Stelle, so sind Bewerber, die diese Sprachkenntnisse nicht aufweisen, bereits offensichtlich fachlich ungeeignet iSd. § 164 Satz 4 SGB IX (ehem. § 82 Satz 3 SGB IX).
2. Werden diese Sprachkenntnisse im Rahmen eines Eignungstests ermittelt, handelt es sich nicht um einen von dem Stellenprofil unabhängigen Eignungstest, sondern um eine Feststellung der Erfüllung des Anforderungsprofils (Abgrenzung zu LAG Schleswig-Holstein 09.09.2015 - 3 Sa 36/15 -).
AGG § 15 Abs 2, § 22
SGB IX § 82 S 3, § 82 S 2
Aktenzeichen: 4Ta1489/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9664 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Gleichberechtigung
ArbG Berlin
15.7.2016
28 Ca 6346/16
1. Nach langjähriger Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen ist der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung im "Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang" habe (so etwa BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 52 = BB 1992, 2431 = NZA 1993, 171 [I.3 a. - Juris-Rn. 30]).
2. Solcher Vorrang setzt allerdings voraus, dass die fraglichen Vergütungsabsprachen "in echter Vertragsparität und voller Freiheit beider Seiten" getroffen wurden (so bereits Marie-Luise Hilger, RdA 1975, 32, 35 [II.]; s. auch BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - NZA 2012, 1307 = DB 2012, 1877 [Rn. 79]: "frei ausgehandelt"). Da diese Bedingungen bei Vertragsschluss im Allgemeinen nicht gegeben sind (s. aus jüngerer Zeit etwa BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 120/13 - Juris [Rnrn. 24 ff.] m.N.), kommt ein Anspruch benachteiligter Arbeitspersonen auf Gleichstellung unter den übrigen Voraussetzungen des erwähnten Gleichbehandlungsgrundsatzes - rechtsstrukturell - in Betracht (hier bejaht für einen mit 11,-- Euro pro Stunde entlohnten "Haustechniker", dessen Kollegen bei gleicher Tätigkeit durchweg 13,-- Euro pro Stunde oder mehr erhalten).
Aktenzeichen: 28Ca6346/16 Paragraphen: Datum: 2016-07-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9358 Arbeits- und Angestelltenrecht - Diskriminierungsverbot Gleichbehandlung
LSG Hessen - SG Kassel
19.6.2013
L 6 AL 116/12
Gleichstellung eines behinderten Lehrers - Zugang zum Beamtenverhältnis - Diskriminierungsverbot - Arbeitsplatzgefährdung bei Möglichkeit eines Angestelltenverhältnisses - rechtlich-funktionaler Bedeutungsgehalt des Arbeitsplatzes - Zeitpunkt der Beurteilung der Gleichstellung
SGB IX § 2 Abs 3, § 2 Abs 2, § 73 Abs 1
EUGrdRCh Art 21, Art 26
Aktenzeichen: L6AL116/12 Paragraphen: SGBIX§2 SGBIX§73 Datum: 2013-06-19 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8782 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Möchengladbach
21.9.2011
5 AZR 520/10
Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung - Vertragserfüllung
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt.
1. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht seine Sachentscheidung treffen soll.
2. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt.
3. Wie der bloße Normenvollzug enthält auch die bloße Vertragserfüllung keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig,
dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt.
4. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber ist nicht gehalten, arbeitsvertraglich die Geltung nur solcher Tarifverträge zu vereinbaren, die von der für den Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaft
abgeschlossen wurden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht frei, für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung jedes beliebigen Tarifvertrags zu vereinbaren.
5. Der Vollzug einer kollektivrechtlichen Regelung oder einer vertraglichen Vereinbarung ist keine Benachteiligung im Sinne von § 612a BGB.
BGB § 242, § 611, § 612a
ZPO § 253
Aktenzeichen: 5AZR520/10 Paragraphen: BGB§242 BGB§611 BGB§612a ZPO§253 Datum: 2011-09-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8126 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot
ArbG Berlin
27.1.2010
55 Ca 9120/09
Schadensersatz; Benachteiligung; Diskriminierung; Lebenspartnerschaft; sexuelle Identität; heterosexuell
1. Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so liegt hierin keine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihrer sexuellen Identität im Sinne von §§ 1, 7 Abs. 1 AGG.
2. Anderes mag in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber selbst nach außen oder wenigstens nach innen nach eigenem Selbstverständnis Träger einer homosexuellen Identität.
Aktenzeichen: 55Ca9120/09 Paragraphen: AGG§1 AGG§7 Datum: 2010-01-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7356 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung
ArbG Hamburg
26.1.2010
25 Ca 282/09
Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ein Auswahlverfahren, welches einen kurzen telefonischen Erstkontakt mit Bewerbern für eine Tätigkeit als Postzusteller vorsieht, kann Bewerber, deren Muttersprache nicht deutsch ist, wegen ihrer ethnischen Herkunft mittelbar benachteiligen.
Aktenzeichen: 25Ca282/09 Paragraphen: Datum: 2010-01-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7283 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot
LAG Hamburg
13.8.2008
5 Sa 12/08
Privatisierung - Krankenhausträger - Rückkehrrecht - Reinigungskraft - Gleichbehandlungsgrundsatz
Gewährt der Gesetzgeber den Beschäftigten eines staatlichen Krankenhauses im Falle der Privatisierung des Krankenhausträgers ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst, handelt er gleichheitswidrig, wenn er die im Wege eines Teilbetriebsüberganges in eine Service GmbH übergegangenen Reinigungskräfte hiervon ausnimmt, wenn die Service GmbH eine einhundertprozentige Tochter des Krankenhausträgers bleibt und die Reinigungskräfte unverändert eingesetzt werden.
Aktenzeichen: 5Sa12/08 Paragraphen: Datum: 2008-08-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6717 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot
LAG Niedersachsen - ArbG Stade
23.06.2008
6 Sa 1749/07 E
Anspruch auf Überleitung in höhere Entgeltgruppe wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Verhältnis Angestellte / Arbeiter
1. Soweit in §§ 4, 5, 6 TVÜ-Bund unterschiedliche Regelungen zur Überleitung von Angestellten und Arbeitern enthalten sind, verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, sondern ist durch die vorher bestehenden unterschiedlichen Vergütungsstrukturen
in Gestalt des BAT und des MTArb sachlich gerechtfertigt.
2.Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des BAT / MTArb die beaufsichtigende Tätigkeit eines Angestellten vor Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit geringer bewerten haben als die produktive
Tätigkeit des unterstellten Arbeiters.
TVÜ-Bund §§ 4,5,6
GG Art.3
Aktenzeichen: 6Sa1749/07 Paragraphen: GGArt.3 Datum: 2008-06-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6586 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot
Niedersächsisches LAG - ArbG Osnabrück
20.06.2008
12 Sa 35/08
Vorenthaltung einer Lohnerhöhung und Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB
Eine Benachteiligung i. S. von § 612 a BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung, die Bestandteil eines Änderungsangebotes an alle Arbeitnehmer war, nur an die Arbeitnehmer zahlt, die das Änderungsangebot angenommen haben. Es liegt auch kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil der Zweck der
Leistung - teilweise Kompensation verlängerter Wochenarbeitszeiten ohne Lohnausgleich - die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
BGB § 612 a
Aktenzeichen: 12Sa35/08 Paragraphen: BGB§612a Datum: 2008-06-20 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6588 Arbeits- und Angestelltenrecht - Gleichbehandlung Diskriminierungsverbot
EuGH
1.4.2008
C 267/06
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
1. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
2. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten
erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
Aktenzeichen: C267/06 Paragraphen: Datum: 2008-04-01 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=6432
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