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Sonstige Rechtsgebiete Arbeits- und Angestelltenrecht - Steuerrecht Dienstwagen
BAG - LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Frankfurt/Oder
17.10.2018
5 AZR 538/17
Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer - verlängerte Vollstreckungsabwehrklage - Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs
1. Ein Feststellungsantrag der Arbeitgeberin, dass eine Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers gegen sie unzulässig war, ist auch als Zwischenfeststellungsklage unzulässig, da er nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sondern ausschließlich darauf abzielt, festzustellen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, rechtswidrig war.(Rn.14)
2. Der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen hat, führt gerade dazu, dass beim Arbeitnehmer ein als Lohnzufluss zu erfassender steuerrechtlicher Nutzungsvorteil entstanden ist, besagt aber nichts darüber, welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll.(Rn.25)
3. Wählt der Arbeitnehmer, der nach § 38 Abs 2 S 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und als Steuerpflichtiger die Wahl zwischen der 1-Prozent-Methode und der Fahrtenbuchmethode hat, die Fahrtenbuchmethode hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des
Fahrtenbuchs zu sorgen. Den Arbeitgeber trifft insofern keine Hinweispflicht bezüglich etwaiger Defizite bei der Führung des Fahrtenbuchs.(Rn.30)
4. Ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs 1 Nr 1, Abs 3 S 1 EStG, § 44 Abs 1 S 1 AO i.V.m. § 426 Abs 1 S 1 BGB unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst.(Rn.35)
BGB § 812 Abs 1 S 1, § 426 Abs 1 S 1
EStG § 42d Abs 1 Nr 1, § 42d Abs 3 S 1
AO 1977 § 44 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 5AZR538/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-17 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9827 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Niedersachsen - ArbG Celle
28.3.2018
13 Sa 305/17
Widerruf einer Dienstwagenüberlassung aus wirtschaftlichen Gründen
1. Die arbeitsvertraglich eingeräumte Möglichkeit, einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.
2. Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrages unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, bedarf es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt.
3. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung "aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" zu widerrufen, ist ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrundes zu weit gefasst. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 -, Rn. 40, juris).
BGB § 280, § 283, § 305, § 308 Nr 4
Aktenzeichen: 13Sa305/17 Paragraphen: Datum: 2018-03-28 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9617 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Rheinland-Pfalz - ArbG Mainz
12.3.2015
5 Sa 565/14
Dienstwagen - Privatnutzung - Freistellungsphase Altersteilzeit
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Privatnutzung eines Dienstwagens, ohne einen Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit zu regeln, um den Vertrag an die Teilzeitsituation anzupassen, so gilt die Dienstwagenvereinbarung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (entgegen LAG Rheinland Pfalz 14.04.2005, 11 Sa 745/04).
BGB § 249, § 280 Abs 1, § 283
TzBfG § 4 Abs 1
Aktenzeichen: 5Sa565/14 Paragraphen: BGB§249 BGB§280 BGB§283 TzBfG§4 Datum: 2015-03-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9095 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Hamburg - ArbG Hamburg
14.1.2015
5 Sa 42/14
Privatrechtliche Überlassung eines Dienstwagens unter Verstoß gegen eine öffentlichrechtliche Richtlinie.
1. Soweit der Staat zulässigerweise sich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, privatrechtlicher Gestaltungsmittel bedient, folgen die Rechte und Pflichten aus dem Privatrecht (mit Ausnahme seiner über die Drittwirkung hinaus regelmäßig bestehen bleibenden
Grundrechtsbindung). Allgemeine zivilrechtlich begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Dienstwagenüberlassungsvereinbarung in einem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag bestehen nicht. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung steht auf sicherem rechtlichen Fundament. Sie entspricht einer allgemein üblichen Praxis des Arbeitslebens und stellt einen geldwerten Vorteil und damit einen zusätzlich zur Barvergütung gewährten Entgeltbestandteil in Form einer Sachleistung dar.
2. Zu den Gesetzen im Sinne des § 134 BGB gehören Gesetze im formellen Sinne. Die Niedersächsische Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge ist kein formelles Verbotsgesetz. Sie steht einer von ihr nicht vorgesehenen Dienstwagenüberlassung kraft Arbeitsvertrages nicht entgegen.
3. Auch Art. II § 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 (Nds. GVBl. Nr. 15, S. 115) ist kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB. Es verbietet nämlich nicht den Abschluss von Dienstwagenvereinbarungen mit Mitarbeitern außerhalb von der Landesaufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Privatrechtlich gibt es kein "Besserstellungsverbot", im Falle beiderseitiger Tarifbindung ergibt sich dies hinsichtlich kollektivrechtlicher Vorschriften aus § 4 Abs. 3 TVG.
4. Der Schadensersatzanspruch wegen Entzug des Dienstwagens wird nicht als Nettovergütung gewährt. Die private Nutzung des Dienstwagens ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln.
BGB § 134, § 249
EStG § 6 Abs 1 Nr 4
Bes/DienstRZusFG ND vom 27.03.1990Art 2 § 2
Aktenzeichen: 5SA42/14 Paragraphen: Datum: 2015-01-14 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9080 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Schwerin
8.10.2013
5 Sa 231/12
Klage auf Herausgabe eines Pkw
Ein Arbeitnehmer hat einen im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Pkw im Zweifel nach Ende des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
BGB § 929, § 932, § 985, § 986
ZPO § 448, § 533, § 117 Abs 2 S 2
Aktenzeichen: 5Sa231/12 Paragraphen: BGB§929 BGB§932 BGB §985 BGB§986 ZPO§448 ZPO§533 ZPO§117 Datum: 2013-10-08 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8848 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
21.3.2012
5 AZR 651/10
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens - Auslauffrist
Aktenzeichen: 5AZR651/10 Paragraphen: Datum: 2012-03-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8361 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Hamm - ArbG Siegen
3.2.2012
7 Sa 1485/11
Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs.
Es ist nicht sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, wird in der Berufungsverhandlung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die Gegenstand einer anderweiten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien ist. Es fehlt an der Prozesswirtschaftlichkeit, weil
nicht ein weiteres Verfahren vermieden, sondern ein neues produziert wird.
BGB § 626, §§ 387, 389
ZPO §§ 533, 529, § 322 Abs. 2
ArbGG § 67
Aktenzeichen: 7Sa1485/11 Paragraphen: BGB§626 BGB§387 BGB§389 ZPO§533 ZPO§529 ZPO§322 ArbGG§67 Datum: 2012-02-03 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8303 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LAG Köln - ArbG Köln
26.1.2012
10 Ta 5/12
Verbotene Eigenmacht; Besitz; Dienstfahrzeug
Zum einstweiligen Rechtsschutz gegenüber verbotener Eigenmacht bei Dienstfahrzeugen.
BGB § 861
Aktenzeichen: 10Ta5/12 Paragraphen: BGB§861 Datum: 2012-01-26 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8269 Arbeits- und Angestelltenrecht Kündigungsrecht - Dienstwagen Außerordentliche Kündigung
LAG Hamm - ArbG Iserlohn
9.11.2010
12 Sa 1376/10
Außerordentliche Kündigung, Dienstfahrzeug, Herausgabe
Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam.
BGB § 626, § 868
Aktenzeichen: 12Sa1376/10 Paragraphen: BGB§626 BGB§868 Datum: 2010-11-09 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7689 Arbeits- und Angestelltenrecht - Dienstwagen
LArbG Baden-Württemberg - ArbG Stuttgart
27.7.2009
15 Sa 25/09
Entzug des auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums
1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.
2. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06 - juris und im Anschluss an LAG Köln 29.11.1995 - 2 Sa 843/95 - LAGE Nr. 8 zu § 616 BGB). Der Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedarf es nicht.
Aktenzeichen: 15Sa25/09 Paragraphen: Datum: 2009-07-27 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=7210
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