Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 189
Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmerüberlassung
BGH - LG Tübingen - AG Tübingen
5.11.2020
III ZR 156/19
Arbeitnehmerüberlassung, Wirksamkeit einer Vermittlungshonorarklausel
Eine in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthaltene Vermittlungshonorarklausel ist wirksam, wenn das Honorar maximal zwei Bruttomonatsgehälter beträgt und sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat um ein Zwölftel reduziert. Daran ändert nichts, dass zunächst der Verleiher das Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer durch Kündigung beendet und dieser anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem (vormaligen) Entleiher begründet (Fortführung von Senat, Urteile vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06, NJW 2007, 764, vom 11. März 2010 - III ZR 240/09, NJW 2010, 2048 und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947).
AÜG § 9 Nr 3
Aktenzeichen: IIIZR156/19 Paragraphen: Datum: 2020-11-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10216 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmer
LAG Baden-Württemberg - ArbG Pforzheim
10.1.2020
1 Sa 8/19
Arbeitnehmerstatus, Violinistin in einem Orchester
Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen in einem Orchester eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat.
BGB § 611a Abs 1
Aktenzeichen: 1Sa8/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-10 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9991 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmerüberlassung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
5.12.2019
21 TaBV 489/19
Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG - Abgrenzung zwischen (verdeckter) Arbeitnehmerüberlassung und einem Werkvertrag oder freien Dienstvertrag
1. Die Beschäftigung von nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassener Arbeitnehmer stellt immer eine Einstellung im Sinne des § 99 Absatz 1 BetrVG dar.(Rn.110)
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) hat an der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen des Fremdpersonaleinsatzes aufgrund vertraglicher Regelung zwischen den Unternehmen nichts geändert. Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmer*innen eines Fremdunternehmens in die Arbeitsorganisation des Einsatzunternehmens eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen.(Rn.118)
3. Eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung liegt auch dann vor, wenn Steuerungssysteme gewählt werden, durch die der äußere Anschein eines Werk- oder Dienstvertrages gewahrt wird, der Einsatz des Fremdpersonals tatsächlich aber durch das Einsatzunternehmen gesteuert wird.(Rn.133)
4. Für eine Steuerung durch das Einsatzunternehmen spricht, wenn sich das Fremdunternehmen verpflichtet, Arbeitsanweisungen des Einsatzunternehmens ohne Einschränkung an seine Arbeitnehmer*innen weiterzugeben und wenn die Art der Ausführung der Tätigkeit vertraglich so festgelegt ist, dass die Festlegungen über Weisungen im Rahmen eines
Dienst- oder Werkvertrages hinausgehen und dem Fremdunternehmen kein nennenswerter eigener Gestaltungsspielraum mehr verbleibt.(Rn.135)
BetrVG § 99 Abs 1, § 101
BGB § 631, § 611
AÜG § 1 Abs 1
Aktenzeichen: 21TaBV489/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=10188 Arbeits- und Angestelltenrecht - Leiharbeiter Arbeitnehmerüberlassung
BGH - OLG Celle - LG Hannover
25.6.2019
II ZB 21/18
Die Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen zu verstehen. Maßgeblich ist danach, ob das Unternehmen während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten Arbeitsplätze mit Leiharbeitnehmern besetzt, unabhängig davon,
ob es sich dabei um den Einsatz bestimmter oder wechselnder Leiharbeitnehmer handelt und ob die Leiharbeitnehmer auf demselben oder auf verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Ist dies der Fall, sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG mitzuzählen, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt.
AÜG § 14 Abs 2 S 6
MitbestG § 1 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IIZB21/18 Paragraphen: Datum: 2019-06-25 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9887 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmerüberlassung
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
5.7.2018
10 Sa 256/18
Arbeitnehmerüberlassung - baugewerbliche Tätigkeit - Darlegungs- und Beweislast
Im Falle einer Klage auf Sozialkassenbeiträge gegen ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung gibt es keine Darlegungserleichterungen für den Kläger.
AEntG § 8 Abs 3
VTV-Bau § 1 Abs 2
Aktenzeichen: 10Sa256/18 Paragraphen: Datum: 2018-07-05 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9646 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmerüberlassung
LAG Mecklenburg-Vorpommern - ArbG Stralsund
13.6.2017
5 Sa 209/16
Arbeitnehmerüberlassung - Gemeinschaftsbetrieb - ambulante Dialyseeinrichtung
1. Die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in einem gemeinsamen Betrieb zu unterscheiden. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich nicht, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer
Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben.
2. Kennzeichen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist, dass die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.
3. Für eine gemeinsame Führung spricht es, wenn die an einer ambulanten Dialyseeinrichtung beteiligten Unternehmen wechselseitig Personal einschließlich Leitungspersonal stellen und zu einem erheblichen Anteil an der Personalleitung beteiligt sind bzw. wesentliche Entscheidungen gegenseitig abzustimmen sind.
AÜG § 1 Abs 1 S 1, § 10 Abs 4 S 1, § 13
GewO § 106
Aktenzeichen: 5Sa209/16 Paragraphen: Datum: 2017-06-13 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9501 Arbeits- und Angestelltenrecht Kündigungsrecht - Arbeitnehmereigenschaft Kündigungsgründe Außerordentliche Kündigung
ArbG Stuttgart
21.12.2016
26 Ca 735/16
Arbeitnehmer - Fremdgeschäftsführer Kündigung, außerordentliche
1. Begehrt der Dienstnehmer eines Geschäftsführerdienstvertrages (Fremdgeschäftsführer) bei außerordentlichen Kündigungen der Gesellschaft (Dienstgeber), dass das "fortdauernde Arbeitsverhältnis" durch die außerordentlichen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist,
kann er nur dann obsiegen, wenn er materiell-rechtlich Arbeitnehmer ist.
2. Für die Frage der Arbeitnehmerstellung kann nicht auf einen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abgestellt werden, wenn - wie hier - die Kündigungen nicht im Anwendungsbereich von unionsrechtlichen Richtlinien ausgesprochen wurden. Die Auslegung/Anwendung von § 626 BGB stellt keine "Durchführung des Rechts der Union" iSv. Art. 51 Abs. 1
GRC dar. Auch Art. 30 GRC vermittelt nicht die Anwendung der GRC. Ein einheitliches europäisches Arbeitsrecht besteht nicht.
3. Nur ausnahmsweise handelt es sich bei einem Dienstverhältnis eines (Fremd-)Geschäftsführers um ein Arbeitsverhältnis. Dies kann allenfalls dann der Fall sein, wenn die Gesellschaft arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die konkreten Modalitäten der Leistungsbestimmung erbringen kann (hier verneint).
4. Zur Reichweite des unternehmerischen Weisungsrechts nach § 37 Abs. 1 GmbHG.
Aktenzeichen: 26C735/16 Paragraphen: Datum: 2016-12-21 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9413 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmereigenschaft
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel
29.11.2016
1 TaBV 30/16
Arbeitnehmerbegriff - Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff - Auszubildende - Schüler - Schule für Physiotherapie - Ausbildungsbetrieb - Krankenhaus - Eingliederung - Drittunternehmen
Schülerinnen und Schüler an einer einem Krankenhaus angegliederten Schule für Physiotherapie sind auch dann Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn die praktische Ausbildung nur zu einem geringen Anteil in dem angegliederten Krankenhaus und überwiegend bei anderen Konzernunternehmen oder externen Physiotherapiepraxen stattfindet.
BetrVG § 5
MPhG § 9
Aktenzeichen: 1TaBV30/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-29 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9426 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmereigenschaft
LAG Schleswig-Holstein - ArbG Flensburg
23.11.2016
3 Sa 214/16
Keine Arbeitnehmereigenschaft eines ehrenamtlichen Rettungsassistenten
BGB § 611 Abs 1, § 665
GewO § 106
Aktenzeichen: 3Sa214/16 Paragraphen: Datum: 2016-11-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9428 Arbeits- und Angestelltenrecht - Arbeitnehmerüberlassung
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
23.6.2016
I ZR 71/15
Arbeitnehmerüberlassung
Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
UWG § 3a
AÜG § 1 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: IZR71/15 Paragraphen: Datum: 2016-06-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=9382
|