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Altersversorgung - Sozialabgaben
BAG - LAG Düsseldorf - ArbG Düsseldorf
15.11.2012
8 AZR 146/10
1. Endet die Befreiung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 SGB 6), so muss der Arbeitgeber den Beitrag zur Rentenversicherung an den gesetzlichen Rentenversicherungsträger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zahlen, § 28d S 1 i.V.m. § 28e Abs 1 S 1 SGB 4. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber auch nicht mehr nach § 172 Abs 2 SGB 6 aF verpflichtet, anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des Arbeitnehmers zu zahlen.
2. Weder für die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk besteht eine rechtlich zulässige Möglichkeit, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6 SGB 6 den Träger der Rentenversicherung des Arbeitnehmers einvernehmlich zu bestimmen.
Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB).
3. Nur wenn eine Versicherungspflicht nicht besteht oder von einer eigentlich bestehenden Versicherungspflicht befreit wurde, können die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam Vereinbarungen über eine anderweitige Rentenversicherung treffen. Eine allgemeine Pflicht
des Arbeitgebers, unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge in die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich interessanteste Versicherungsart einzuzahlen, gibt es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht.
BGB § 134, § 280, § 611 Abs 1
SGB VI § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: 8AZR146/10 Paragraphen: Datum: 2012-11-15 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=8720 Altersversorgung - Betriebsrenten Sozialabgaben
BAG - LAG Hamm - ArbG Iserlohn
12.12.2006
3 AZR 806/05
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Betriebsrente
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass zwar der Arbeitgeber für die Vergangenheit den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt bei den drei nächsten Entgeltzahlungen geltend machen
kann, die Zahlstelle einer Betriebsrente aber rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ohne zeitliche Begrenzung von der laufenden Betriebsrente einbehalten kann.
GG Art. 3 Abs. 1
SGB V § 256 Abs. 1 Satz 1
SGB V § 256 Abs. 2
SGB V § 253
SGB XI § 60 Abs. 1 Satz 2
SGB IV § 28g
Aktenzeichen: 3AZR806/05 Paragraphen: GGArt.3 SGBV§256 SGBV§153 SGBXI§60 SGBIV§28g Datum: 2006-12-12 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5620
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